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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92   

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BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92 (https://dejure.org/1993,1031)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1993 - 5 StR 550/92 (https://dejure.org/1993,1031)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 5 StR 550/92 (https://dejure.org/1993,1031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 96 StPO; § 244 Abs. 3 StPO
    Sperrerklärung bezüglich der Identität von Zeugen; Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen der möglicherweise mit einem Zeugen identisch ist, dessen Identität gesperrt ist; Absehen von der Zeugenvernehmung, wenn Gefahr für Leib und Leben des Zeugen besteht (Prüfung ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zeugenvernehmung weil die für Inneres und Justiz zuständigen Ministerien, die Identität der Zeugen nicht preisgegeben haben - Bindung der Gerichte an Vertraulichkeitszusagen der Exekutive - Voraussetzungen für das Absehen von der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur behördlichen Sperrerklärung analog § 96 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 141
  • NJW 1993, 1214
  • MDR 1993, 565
  • NStZ 1993, 293
  • StV 1993, 170
  • JR 1994, 250
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    Auch eine rechtmäßige Sperrerklärung führt nicht zu einem Beweisverbot (BGHSt 35, 82).
  • BGH, 01.08.1962 - 3 StR 28/62

    Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen i.R.v. Aussagen über die

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    cc) Ergibt die Abwägung, daß ein Zeuge wegen der Gefahr für Leib oder Leben nicht vernommen werden kann, so ist bei Würdigung der Beweise der Umstand zu beachten, daß für die Beweisaufnahme nur noch Beweissurrogate zur Verfügung stehen, bei denen das Fragerecht der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; dazu Urteile des EGMR vom 20. November 1989 - Fall Kostowski -, und vom 25. Juni 1992 - Fall Lüdi -, auszugsweise abgedruckt in StV 1990, 481 und 1992, 499) Einbußen erleidet (vgl. BGHSt 17, 382, 385, 386; 33, 178, 181).
  • EGMR, 20.11.1989 - 11454/85

    KOSTOVSKI v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    cc) Ergibt die Abwägung, daß ein Zeuge wegen der Gefahr für Leib oder Leben nicht vernommen werden kann, so ist bei Würdigung der Beweise der Umstand zu beachten, daß für die Beweisaufnahme nur noch Beweissurrogate zur Verfügung stehen, bei denen das Fragerecht der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; dazu Urteile des EGMR vom 20. November 1989 - Fall Kostowski -, und vom 25. Juni 1992 - Fall Lüdi -, auszugsweise abgedruckt in StV 1990, 481 und 1992, 499) Einbußen erleidet (vgl. BGHSt 17, 382, 385, 386; 33, 178, 181).
  • BGH, 17.11.1992 - 1 StR 752/92

    Feststellung des Namens eines V-Manns - Vorliegen einer Sperrerklärung -

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    Ergeben sich aus den Akten oder aus sonstigen Erkenntnisquellen Hinweise auf die Identität des Zeugen, kann es die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordern, daß das Gericht von Amts wegen Bemühungen entfaltet, den Namen festzustellen und die Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (BGH Beschluß vom 17. November 1992 - 1 StR 752/92).
  • EGMR, 15.06.1992 - 12433/86

    LÜDI v. SWITZERLAND

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    cc) Ergibt die Abwägung, daß ein Zeuge wegen der Gefahr für Leib oder Leben nicht vernommen werden kann, so ist bei Würdigung der Beweise der Umstand zu beachten, daß für die Beweisaufnahme nur noch Beweissurrogate zur Verfügung stehen, bei denen das Fragerecht der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; dazu Urteile des EGMR vom 20. November 1989 - Fall Kostowski -, und vom 25. Juni 1992 - Fall Lüdi -, auszugsweise abgedruckt in StV 1990, 481 und 1992, 499) Einbußen erleidet (vgl. BGHSt 17, 382, 385, 386; 33, 178, 181).
  • BGH, 03.07.1962 - 3 StR 22/61

    Fristgemäße Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Begründung

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    b) Andererseits hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß das Gericht von der Vernehmung eines namentlich genannten oder sogar erschienenen Zeugen absehen darf, soweit durch die Vernehmung Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen droht ( NStZ 1984, 31 = bei Holtz MDR 1983, 987i dazu BGHSt 33, 70, 74 f; vgl. auch BGHSt 17, 337, 348 f).
  • BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84

    Verwertung des Wissens eines unerreichbaren Zeugen; Nichtbekanntgabe der

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    b) Andererseits hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß das Gericht von der Vernehmung eines namentlich genannten oder sogar erschienenen Zeugen absehen darf, soweit durch die Vernehmung Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen droht ( NStZ 1984, 31 = bei Holtz MDR 1983, 987i dazu BGHSt 33, 70, 74 f; vgl. auch BGHSt 17, 337, 348 f).
  • BGH, 16.04.1985 - 5 StR 718/84

    Vernehmung der Verhörsperson von V-Leuten

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    cc) Ergibt die Abwägung, daß ein Zeuge wegen der Gefahr für Leib oder Leben nicht vernommen werden kann, so ist bei Würdigung der Beweise der Umstand zu beachten, daß für die Beweisaufnahme nur noch Beweissurrogate zur Verfügung stehen, bei denen das Fragerecht der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; dazu Urteile des EGMR vom 20. November 1989 - Fall Kostowski -, und vom 25. Juni 1992 - Fall Lüdi -, auszugsweise abgedruckt in StV 1990, 481 und 1992, 499) Einbußen erleidet (vgl. BGHSt 17, 382, 385, 386; 33, 178, 181).
  • OLG Koblenz, 16.06.1983 - 1 Ss 229/83

    Geringe Menge; Betäubungsmittel; Haschisch; Teilmengen; Eigenverbrauch

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    b) Andererseits hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß das Gericht von der Vernehmung eines namentlich genannten oder sogar erschienenen Zeugen absehen darf, soweit durch die Vernehmung Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen droht ( NStZ 1984, 31 = bei Holtz MDR 1983, 987i dazu BGHSt 33, 70, 74 f; vgl. auch BGHSt 17, 337, 348 f).
  • BGH, 16.02.1983 - 2 StR 437/82

    Verurteilung wegen Handeltreiben und Erwerb von Betäubungsmitteln - Entbindung

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92
    Er enthält die bestimmte Behauptung, daß zwischen den benannten Zeugen und den Urhebern der "Spuren 687 und 697" Personenidentität bestehe (vgl. BGH StV 1983, 185).
  • BGH, 04.03.2004 - 3 StR 218/03

    Verurteilung El Motassadeqs vom BGH aufgehoben

    Die mittelbar in das Verfahren eingeführten Angaben derartiger Gewährsleute bedürfen sorgfältigster Überprüfung (BGHSt 17, 382, 386; 34, 15, 18; 46, 93, 105 f.) vielmehr auch deswegen, weil bei dieser Art der Beweisführung das Fragerecht der Verteidigung Einbußen erleidet (BGHSt 39, 141, 145 f.).
  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Beruft sich ein solcher Zeuge auf Angaben eines Gewährsmannes, dessen Identität dem Gericht nicht bekannt ist, so dürfen solche Angaben regelmäßig nur dann herangezogen werden, wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 83, 88; 33, 178, 181; 36, 159, 166; 39, 141, 145 f.; BGHR StPO § 261 Zeuge 13, 15, 17; § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 3; BGH Beschluß vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 497/95 - vgl. auch Bundesverfassungsgericht - Kammer - NStZ 1995, 600).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    Der Innenminister hat seine Sperrerklärung auch auf die Gefahr von "Sanktionen" gegen den Zeugen "bis hin zur Tötung" gestützt; eine solche Gefahr jedenfalls ist kein der Strafverfolgung gegenüber nachrangiger Zweck (zu den Abwägungskriterien vgl. BGHSt 39, 141, 145).

    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 39, 141) hat deshalb entschieden, daß auch eine rechtmäßige Sperrerklärung nicht zu einem Beweisverbot führt.

    Daß es sich nicht um eine Maßnahme der Strafrechtspflege handelt, folgt auch daraus, daß dann, wenn das Gericht aus den Akten oder aus sonstigen Erkenntnisquellen die Identität des Zeugen kennt, die Sperrerklärung als solche seiner Ladung und Vernehmung nicht entgegensteht (BGHSt 39, 141).

    § 96 StPO stellt inhaltlich keine strafprozessuale Vorschrift dar, sondern schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz aus - der Strafrechtspflege nicht grundsätzlich untergeordneten - Gründen des Staatswohls und der Gefahrenabwehr ein (vgl. BGHSt 38, 237; BGHSt 39, 141).

    An solche Vertraulichkeitszusagen der Exekutive sind die Gerichte nicht gebunden (BGHSt 39, 141).

  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Vielmehr kann in Fällen, in denen sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnisquellen Hinweise auf die Identität des Zeugen ergeben, es die Aufklärungspflicht erfordern, dass das Gericht von Amts wegen Bemühungen entfaltet, den Namen eines Zeugen festzustellen und die Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (BGHSt 39, 141, 144; BGH NStZ 1993, 248).

    Anders als in der Entscheidung BGHSt 39, 141, 144 hat der Angeklagte auch keine Person namhaft gemacht, die mit der Person, deren Identität die Exekutive unter Berufung auf § 96 StPO nicht preisgegeben hat, identisch sein könnte.

  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Voraussetzungen;

    Die Anträge bezeichnen hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die dem Zeugenbeweis zugänglich sind, und genügen damit insoweit den nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 550/92, BGHSt 39, 141, 144; Becker in LR, 26. Aufl., § 244 StPO Rn. 98) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen.
  • BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07

    Begriff des Beweisantrages (Abgrenzung vom Beweisermittlungsantrag: bestimmte

    Die Behauptung, die Nebenklägerin leide "unter einer krankheitswertigen Alkoholabhängigkeit mit bereits eingetretener Persönlichkeitsdeformation", die zu einer erheblichen Beeinträchtigung sowohl ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsfähigkeit geführt habe, erfüllt unter den hier gegebenen Umständen trotz ihrer "schlagwortartige(n) Verkürzung" (vgl. BGHSt 39, 141, 144) noch die Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung.
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 197/07

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen ein

    Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen insbesondere Verhörspersonen als mittelbare Zeugen über die Angaben vernehmen, die ihnen für das Gericht aufgrund der Sperrerklärung unerreichbare V-Leute gemacht haben (vgl. BVerfGE 57, 250 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1985 - 5 StR 718/84 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1993 - 5 StR 550/92 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00 -, juris).

    Der Rückgriff auf Beweissurrogate infolge einer Sperrerklärung verpflichtet das Tatgericht zu besonders vorsichtiger Beweiswürdigung und zu besonderen Begründungsanforderungen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1985 - 5 StR 718/84 -, juris; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1993 - 5 StR 550/92 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01 -, juris).

  • BGH, 24.11.2009 - 1 StR 520/09

    Hochgradiger Affekt als Beeinträchtigung im Sinne des § 20 StGB; Beweisantrag auf

    Unabhängig davon ist der Antrag auch im Blick auf eine schlagwortartige Verkürzung des Beweisthemas ausreichend; unter diesem Blickwinkel hat der Bundesgerichtshof etwa die Behauptung einer "Anstiftung" des Angeklagten durch einen Dritten (BGHSt 1, 137, 138), die Behauptung, Zeugen hätten bei der Polizei "nicht die Wahrheit gesagt" (BGHSt 39, 141, 143 f.), oder die Behauptung, ein Zeuge leide unter einer "krankheitsbedingten Alkoholabhängigkeit mit Persönlichkeitsdeformation" (NStZ 2008, 52, 53) als für Beweisanträge hinreichende Tatsachenbehauptungen anerkannt.
  • BGH, 07.06.2000 - 3 StR 84/00

    Würdigung von Aussagen einer Vertrauensperson, die durch dessen Führungsperson

    Handelt es sich bei den von dem Vetrauensperson - Führer bezeugten Angaben um diejenigen eines anonymen Gewährsmanns, so darf darauf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (BGHSt 42, 15, 25; 39, 141, 145 f.; 36, 159, 166 ff.; BVerfG NStZ 1995, 600 - jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 06.02.2003 - 4 StR 423/02

    Urteil gegen Speyrer Kriminalbeamten weitgehend aufgehoben

    Dies gilt auch dann, wenn in einem Beweisantrag eine bestimmte Person benannt ist und diese - wie hier - mit der Vertrauensperson identisch sein kann, auf die sich die vorliegende Sperrerklärung bezieht (vgl. BGHSt 39, 141, 144 f.).
  • BGH, 02.08.2006 - 2 StR 225/06

    Überzeugungsbildung (Bestätigung der Angaben gesperrter polizeilicher

  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 283/94

    Zeuge vom Hörensagen - Urteilsbegründung - Beweisanzeichen

  • BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94

    Urteilsfindung - Erkenntnisse - Hauptverhandlung - Verwertungsmöglichkeit

  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 289/94

    Zeuge vom Hörensagen - Urteilsbegründung - Beweisanzeichen

  • BGH, 14.02.1997 - 2 StR 34/97

    Beweiskraft eines Zeugen vom Hörensagen

  • BGH, 08.02.1994 - 5 StR 10/94

    Besonderheiten bei der Beurteilung von Aussagen eines Zeugens vom Hörensagen -

  • BGH, 18.05.1998 - 1 StR 198/98
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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.1992 - 3 StR 388/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2305
BGH, 10.04.1992 - 3 StR 388/91 (https://dejure.org/1992,2305)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1992 - 3 StR 388/91 (https://dejure.org/1992,2305)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1992 - 3 StR 388/91 (https://dejure.org/1992,2305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Vernehmung zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Notwendigkeit der Mitteilung von Tatsachen für die verfahrensrechtliche Beurteilung einer Antragsablehnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 392
  • NStZ 1992, 397
  • NStZ 1993, 293 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21

    Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich "aufs Geratewohl" und "ins Blaue hinein" aufgestellt wird, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1989, 334, 335; BGH NStZ 1992, 397, 398; BGH NStZ 1993, 143, 144; BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383, 383; BGH NStZ 2003, 497, 497; BGH NStZ 2006, 405, 405; BGH NStZ 2008, 474, 474; BGH NStZ 2011, 169, 169; BGH NStZ 2013, 476, 476; BGH NStZ 2013, 536, 537; BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274; vgl. auch BT-Drs. 19/14747, S. 34).
  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 354/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung;

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tatsächliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hin ein aufgestellte Behauptung handelt (vgl. BGH NStZ 1992, 397; StV 1993, 3; 1997, 567).
  • BGH, 29.12.2014 - 2 StR 211/14

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Anforderungen an die

    Ein Beweisantrag liegt zwar dann nicht vor, wenn eine Beweisbehauptung wider besseres Wissen und daher lediglich zum Schein aufgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. April 1992 - 3 StR 388/91, NStZ 1992, 397, 398; OLG Hamburg, StV 1999, 81, 82).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Ausnahmefällen eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, die nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist, einem Beweisbegehren den Charakter eines nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsantrags geben kann (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH GA 1981, 228; BGH StV 1985, 311 m. Anm. Schulz; BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71 BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - 3 StR 333/80 - BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80 - BGH Beschluß vom 9. Juni 1982 - 3 StR 112/82 - BGH Urteil vom 27. Februar 1985 - 3 StR 501/84 - ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45).
  • OLG Hamburg, 01.09.1998 - II-89/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

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  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 693/98

    Begriff des Beweisantrages; Ungeeignetheit eines Beweises

    Es ergab sich auch kein Anhalt dafür, daß der Zeuge zu völlig aus der Luft gegriffenen Tatsachenbehauptungen (vgl. BGH NStZ 1992, 397 mit Anm. Peters NStZ 1993, 293) benannt worden war.
  • OLG Köln, 21.12.2007 - 81 Ss 111/07

    Bücherklau aus der Uni-Bibliothek: Literaturprofessor rechtskräftig verurteilt

    Es ist daher grundsätzlich anerkannt, dass das Gericht einem Beweisantrag dann nicht nachgehen muss, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Antragsteller die Erweisbarkeit der behaupteten Tatsache wenigstens für möglich hält (BGH NStZ 1989, 334 ff.; 1992, 397 ff.; 2004, 51; 2006, 405; KG VRS 101, 42; OLG Hamburg, StV 1999, 81, 82;; vgl. auch Meyer-Goßner a.a.O.; Löwe/Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 5. Aufl., § 244 Rdnr. 104).
  • OLG Köln, 22.04.1997 - Ss 31/97

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 757/94

    Hilfsbeweisantrag - Urteilsgründe - Urteilsfindung - Urteil - Beweis -

  • KG, 04.04.2001 - 1 Ss 68/01

    Abgrenzung von Beweis und Beweisermittlungsantrag

  • KG, 19.12.1996 - 1 Ss 255/96

    Abgrenzung zwischen Beweis- und Beweisermittlungsantrag; Ablehnung eines

  • BayObLG, 13.04.1995 - 4St RR 65/95
  • LG Zweibrücken, 04.09.2019 - 1 Qs 45/19

    Keine Einsicht in Daten standardisierter Messverfahren

  • AG Landstuhl, 23.05.2019 - 2 OWi 27/19

    Bußgeldverfahren - Überlassung von unverschlüsselten Messreihen und

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