Weitere Entscheidung unten: BGH, Ermittlungsrichter, 13.02.1994

Rechtsprechung
   BGH, 22.03.1994 - 4 StR 106/94   

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BGH, 22.03.1994 - 4 StR 106/94 (https://dejure.org/1994,2646)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1994 - 4 StR 106/94 (https://dejure.org/1994,2646)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1994 - 4 StR 106/94 (https://dejure.org/1994,2646)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klebeband - Mittel - Strafrahmen - Strafzumessung - Lebenslange Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2, § 251, § 49 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 485
  • StV 1994, 426
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 97/89

    Schwerer Raub - Fesselungsmaterial - Fesselung des Opfers - Widerstand brechen -

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 4 StR 106/94
    Die Angeklagten haben nämlich, um den Widerstand des Opfers zu brechen, zu seiner Fesselung in vielfältiger Weise Klebeband eingesetzt, das in diesem Zusammenhang ein "Mittel" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (vgl. BGH NJW 1989, 2549 m.w.N.).
  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 268/69

    Zum Begriff der "Gewalt gegen eine Person"

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 4 StR 106/94
    Wie der Senat bereits in seinemUrteil vom 27. August 1969 - 4 StR 268/69 - zum Ausdruck gebracht hat, hat der Tatrichter bei der Entscheidung, ob er auf eine zeitige oder eine lebenslange Strafe erkennen will, sein pflichtgemäßes Ermessen walten zu lassen; er muß die äußeren und inneren Tatumstände unter Heranziehung sämtlicher hierfür maßgebenden Tatsachen gegeneinander abwägen.
  • BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

    Voraussetzung der Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, ist ferner, daß der Anwendung deutschen Strafrechts ein völkerrechtliches Verbot nicht entgegensteht (BGH NStZ 1994, 232, 233 - Ermittlungsrichter, mit zustimmender Anm. Oehler NStZ 1994, 485).

    aa) Ein solches Verbot ist insbesondere nicht aus Art. VI der Völkermordkonvention (Genozid - Konvention) vom 9. Dezember 1948 (BGBl 1954 II 729) abzuleiten, der die Aburteilung durch ein Gericht des Tatortstaates oder einen internationalen Gerichtshof vorsieht (vgl. Jescheck GA 1981, 49, 58, Oehler NStZ 1994, 485, a.A. noch in Oehler, Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 854, 892), Zwar mag das Absehen der Konvention von dem - im ersten Entwurf noch vorgesehenen - Universalprinzip darin begründet sein, daß sich einzelne Vertragsstaaten im Hinblick auf den politischen Charakter des geschützten Rechtsguts gegen jegliche internationale Strafgerichtsbarkeit verwahren wollten (vgl. Jescheck ZStW 66, 193, 202 f.).

    Allein dieser Inlandsbezug rechtfertigt die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf die Tat des Angeklagten (BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1 Gribbohm aa0 § 6 Rdn 28 aA. Ciehler NStZ 1994 485, Wohnsitz im Inland allein genügt nicht).

    an denen sich die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit anderen Staaten im Auftrag der Vereinten Nationen in Bosnien-Herzegowina beteiligt hat um den serbischen Expansionsbestrebungen entgegenzuwirken und die Zivilbevölkerung, namentlich die muslimische Bevölkerungsgruppe, vor Verfolgung und Dezimierung durch Serbien zu schützen (BGH NStZ 1994, 232, 233; Bay0bLG JR 1998.472, 475, Oehler NStZ 1994, 485).

  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Dies ist auch der von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Entscheidung BGH StV 1994, 426 (= NStZ 1994, 485) nicht zu entnehmen, die den Sonderfall des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 251 StGB betrifft, bei dem sich das Ergebnis der Strafrahmenreduzierung infolge der Wahlmöglichkeit zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe nicht von selbst versteht.
  • BGH, 11.12.1998 - 2 ARs 499/98

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a Strafpzozeßordnung (StPO);

    Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).
  • BGH, 11.02.1999 - 2 ARs 51/99

    Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt

    Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 327/97

    Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen der besonders schweren

    Bevor der Tatrichter erörtert, ob er diese Strafen wegen Versuchs nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB mildert, muß er zunächst unter Berücksichtigung aller Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters entscheiden, welcher Regelstrafrahmen angemessen ist, ob also gegen den Angeklagten, käme eine Strafrahmenmilderung nicht in Betracht, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden müßte (BGH bei Holtz MDR 1979, 279 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Beschl. v. 29. November 1985 - 3 StR 456/85; NStZ 1994, 485).
  • BGH, 11.02.1999 - 2 AR 199/98

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Weltrechtsprinzip; Nichteinmischungsprinzip

    Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).
  • BGH, 01.09.1994 - 4 StR 366/94
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch ein Fesselungs- oder Knebelungsmittel sein kann (BGH bei HoltzMDR 1992, 17, 18 [BGH 22.10.1991 - 5 StR 478/91];NJW 1989, 2549 [BGH 19.04.1989 - 2 StR 97/89]; Beschluß des Senats vom 22. März 1994 - 4 StR 106/94).
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Rechtsprechung
   BGH, Ermittlungsrichter, 13.02.1994 - 1 BGs 100/94   

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https://dejure.org/1994,28680
BGH, Ermittlungsrichter, 13.02.1994 - 1 BGs 100/94 (https://dejure.org/1994,28680)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 13.02.1994 - 1 BGs 100/94 (https://dejure.org/1994,28680)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 13. Februar 1994 - 1 BGs 100/94 (https://dejure.org/1994,28680)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 232
  • NStZ 1994, 485 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    c) Als legitimierende Anknüpfungspunkte im Sinne eines Inlandsbezuges kommen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht: die spätere Einfuhr der im Ausland an einen Ausländer veräußerten Betäubungsmittel in das Bundesgebiet (BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 339), ein inländischer Sitz der die Betäubungsmittel produzierenden oder die dafür nötigen Rohstoffe liefernden Firma (BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2), die Festnahme des sich freiwillig im Bundesgebiet aufhaltenden Beschuldigten (BGH aaO), die Begehung einer mit der Auslandstat eng verknüpften Inlandstat (BGH aaO) sowie ein früherer Wohnsitz oder jedenfalls ein regelmäßiger oder längerer Aufenthalt des Beschuldigten im Inland (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 307; Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 68; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 2 ARs 499/98, NStZ 1999, 236; BGH, Beschluss vom 18. August 1994 - AK 12/94, BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Beschluss - Ermittlungsrichter - vom 13. Februar 1994 - 1 BGs 100/94, NStZ 1994, 232, 233).
  • BGH, 11.12.1998 - 2 ARs 499/98

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a Strafpzozeßordnung (StPO);

    Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).

    Anders verhält es sich mit dem inländischen Aufenthalt des Beschuldigten; dieser Umstand kann einen legitimierenden, auch völkerrechtlich unbedenklichen Anknüpfungspunkt für die Ausübung der deutschen Strafrechtspflege liefern (BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter; BGH bei Schmidt NStZ 1998, 611 Nr. 5 - Ermittlungsrichter; BayObLG NJW 1998, 392, 395; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 6 Rdn. 28).

  • BGH, 11.02.1999 - 2 AR 199/98

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Weltrechtsprinzip; Nichteinmischungsprinzip

    Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).
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