Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.11.1993

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1993 - 2 StR 606/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1994, 123
  • StV 1994, 241



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 12.02.1997 - 2 StR 28/97  

    StGB § 25

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123).

    Insofern handelte es sich bei dem - auch für den Beschwerdeführer überraschenden - Messerstich des Mitangeklagten Sch. um einen Mittäterexzess (vgl. BGH NStZ 1994, 123), der dem Beschwerdeführer nicht deshalb als eigenes Tun zugerechnet werden kann, weil er danach - insoweit im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Sch. - auf den Zeugen B. eintrat.

  • BGH, 29.04.1998 - 2 StR 664/97  

    StGB § 25

    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung aber gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch andere geschaffenen Lage nicht in Betracht (st. Rspr.; BGHSt 2, 344, 346; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3 und 4, Mittäter 27; BGH NStZ 1984, 548; 94, 123; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 10.08.2000 - 1 StR 290/00  

    Urteil des Landgerichts Mannheim im Prozeß um Raubmord an Taxifahrer in Weinheim

    Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w. Nachw.).
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  • BGH, 31.01.1997 - 2 StR 620/96  

    nachträgliches Eingreifen - § 224 StGB, sukzessiven Mittäterschaft, Umfang

    Das war nicht zulässig: Im Falle sukzessiver Mittäterschaft dürfen erschwerende Umstände, die vor dem Anschluß des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht worden waren, diesem allenfalls dann zugerechnet werden, wenn er sie kannte und an der Vollendung der erschwerten Tat mitwirkte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Beihilfe 1; Tatumstände 2; § 243 Abs. 1 Regelbeispiel 1; § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3).
  • BGH, 08.11.2011 - 3 StR 310/11  

    Beihilfe; Gehilfe (Vorsatz; Zeitpunkt; Bestimmtheit); Beihilfehandlung

    Für das, was schon vollständig abgeschlossen ist, vermag das nachträgliche Einverständnis die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber nicht mehr zu begründen (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346 f.; Beschluss vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Beihilfe 1).

Rechtsprechung
   BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 1357 (Ls.)
  • NStZ 1994, 123
  • StV 1994, 126



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95  

    Erweiterter Verfall

    cc) Schließlich hat das Rechtsinstitut des Verfalls auch nicht deshalb strafähnlichen Charakter angenommen, weil der Gesetzgeber parallel zur Neuregelung des § 73d StGB das bis dahin im Verfallrecht geltende Nettoprinzip (Abschöpfung des Taterlöses abzüglich der Tatkosten) durch das Bruttoprinzip (Abschöpfung des erlangten "Etwas", des Taterlöses ohne Abzug für die Tat geleisteter Aufwendungen, vgl. BGH, NStZ 1994, S. 123 f.; BGHSt 47, 369 ) ersetzt hat.
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02  

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Bei der Berechnung des - wie hier - durch einen Kauf Erlangten ist vom gesamten Verkaufserlös ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen Aufwendungen auszugehen (BGH NStZ 1994, 123; NStZ 2000, 480; NStZ-RR 2000, 57; wistra 2001, 389; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 2000 - 1 StR 547/00; BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01).

    Zwar wird das Bruttoprinzip zumeist bei Betäubungsmitteldelikten zur Anwendung kommen (vgl. BGH NStZ 1994, 123; NStZ 1995, 491; NStZ 1995, 495; NStZ 2000, 480; NStZ 2001, 312; NStZ-RR 2000, 57; BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00 und vom 25. Juli 2001 - 5 StR 300/01).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01  

    Strafrecht - Korruption

    Maßgeblich ist deshalb die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts des Vorteils, den der Täter durch die Tat erzielt hat (BGHR StGB § 73 Erlangtes 1).

    Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf das vom Gesetzgeber 1992 eingeführte Bruttoprinzip (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 1; BGH NStZ 2001, 312) überzeugt nicht.

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