Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.03.1994

Rechtsprechung
   BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94   

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https://dejure.org/1994,4400
BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94 (https://dejure.org/1994,4400)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1994 - 1 StR 166/94 (https://dejure.org/1994,4400)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1994 - 1 StR 166/94 (https://dejure.org/1994,4400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Täter - Auslieferungshaft - Ungarn - Anrechnungsverhältnis - Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 335
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94
    Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht (BGHSt 24, 29, 30; 27, 287, 288).
  • BGH, 19.11.1970 - 2 StR 510/70

    Anwendung des festen Umrechnungsmaßstabs bei der Anrechnung einer

    Auszug aus BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94
    Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht (BGHSt 24, 29, 30; 27, 287, 288).
  • BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83

    Notwendigkeit einer richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlass

    Auszug aus BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94
    Trifft der Tatrichter gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH NStZ 1983, 524) und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen.
  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Auszug aus BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94
    Kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB) ist inländischer wie im Ausland erlittener Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen, wenn der Angeklagte sie aus Anlaß einer Tat erlitten hat, die den Gegenstand des inländischen Verfahrens bildet (BGHSt 35, 172, 178).
  • LG Bamberg, 07.12.2017 - 33 KLs 1105 Js 520/17

    Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach dem reformierten Sexualstrafrecht

    Einer Feststellung der Anrechnung der verbüßten Untersuchungshaft auf die Geldstrafe durch das Tatgericht bedarf es nicht, da sich § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB unmittelbar an die Vollstreckungsbehörden richtet (vgl. BGH NStZ 1994, 335 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Die Beschränkung der Revision auf den Anrechnungsausspruch ist wirksam, weil es sich bei dieser Entscheidung um einen selbständig überprüfbaren Teil des Rechtsfolgenausspruchs handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335 f.; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN).

    Wirkt der gerichtliche Ausspruch deshalb lediglich deklaratorisch, ist er überflüssig und kann entfallen, weil er die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288; vom 4. August 1983 - 4 StR 236/83, NStZ 1983, 524; vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335 f.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 51 Rn. 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 51 Rn. 4, 22 jew. mwN).

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.11.2018 - 11 Ns 412 Js 45500/15

    Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Amtsträger

    Eine solche Anrechnung "verfahrensfremder" Untersuchungshaft ist, weil sie auf einer Analogie zu § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB beruht, im Tenor des Einstellungsbeschlusses deklaratorisch abzubilden (anders für den Fall der direkten Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB: BGH, Beschl. v. 07.04.1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335; Fischer, a.a.O., § 51 Rn. 22).
  • BGH, 01.11.2023 - 6 StR 291/23

    Unbegründetheit der Revision

    Über eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 51 Rn. 40; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 51 Rn. 16).
  • AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17

    Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter

    Nach vollständigem Wechsel der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter ist dieser, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich auch für die Strafzeitberechnung und somit auch die Frage der Berücksichtigung etwaiger von Gesetzes wegen anzurechnender Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO zuständig, da es diesbezüglich keiner Tenorierung durch das erkennende Gericht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.1983 - 4 StR 236/83, zitiert nach juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 12.10.1977 - 2 StR 410/77, zitiert nach juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 07.04.1994 - 1 StR 166/94, zitiert nach juris, Rn. 2 zur insoweit vergleichbaren Lage bei § 51 Abs. 1 StGB; Eisenberg, JGG, 19. Auflage, § 52a, Rn. 9, § 54, Rn. 22, zitiert nach beck-online; Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 54, Rn. 9; a.A. Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 54 JGG, Rn. 12).
  • BGH, 12.07.2016 - 3 StR 162/16

    Nachholung einer nicht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe (kein Verstoß gegen

    Trifft der Tatrichter hierzu gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2423
BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94 (https://dejure.org/1994,2423)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1994 - 1 StR 1/94 (https://dejure.org/1994,2423)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1994 - 1 StR 1/94 (https://dejure.org/1994,2423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 335
  • StV 1994, 368
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    Doch kann tatprovozierendes Verhalten polizeilicher Lockspitzel nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen hingenommen werden (BGHSt 32, 345, 346 m.w.Nachw.).

    In diesem Zusammenhang bildet nicht nur, mit welcher Frage sich der Senat in BGHSt 32, 345, 355 befaßt hat, eine intensive Einwirkung des Lockspitzels auf den Täter einen wesentlichen Strafmilderungsgrund.

  • BGH, 08.11.1985 - 2 StR 446/85

    Berücksichtigung der Tatprovokation durch polizeiliche Lockspitzel bei der

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    In einem solchen Fall liegt indes ein schuldunabhängiger Strafzumessungsgrund vor, der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (BGH StV 1986, 100 f. = NStZ 1986, 162 = MDR 1986, 331).
  • BGH, 19.05.1987 - 1 StR 202/87

    Möglichkeit der Strafmilderung bei Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    Ein polizeilicher Lockspitzel darf zwar auch eingesetzt werden, wenn es darum geht, Mittäter oder Hintermänner von Rauschgiftgeschäften - etwa die Lieferanten - ausfindig zu machen oder größere Mengen von Betäubungsmitteln aus dem Verkehr zu ziehen (BGHR BtMG 29 Strafzumessung 1 = StV 1987, 435 = NStZ 1988, 550 f.).
  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 527/92

    Tatprovokation gegenüber unverdächtigen Person als gewichtiger

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    Wie der Senat in BGHR StGB 46 Abs. 1 V-Mann 6 ausgeführt hat, liegt regelmäßig ein gewichtiger Strafmilderungsgrund aber auch darin, daß ein polizeilicher Lockspitzel gegen Personen eingesetzt wurde, gegen die ein Verdacht im Sinne des 160 Abs. 1 StPO, in den Rauschgifthandel verwickelt zu sein oder entsprechende Straftaten zu planen, nicht bestand (ebenso BGH StV 1993, 127 f. unter Hinweis auf den durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität eingefügten 110 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • BGH, 10.07.1974 - 3 StR 37/73

    (Fortgesetzter Beihilfe zur) fortgesetzten Urkundenfälschung - Fälschung

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Bemessung der gegen den Angeklagten G. verhängten Strafe ein bestimmtes Verhältnis zur Bestrafung der anderen Angeklagten hat wahren wollen und deshalb bei Ermäßigung der gegen die Angeklagten E. und C. festgesetzten Strafen auf eine geringere Strafe erkannt haben würde (vgl. BGH, Urt. vom 10. Juli 1974 - 3 StR 37/73).
  • BGH, 11.12.2013 - 5 StR 240/13

    Verurteilung wegen Einfuhr von 97 kg Kokain rechtskräftig

    Zu diesen beiden hatten die VP "M." und der VE "Kl." nach den Feststellungen allerdings keinen unmittelbaren Kontakt, so dass es an einer direkten staatlichen Einflussnahme fehlt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. März 1994 - 1 StR 1/94, NStZ 1994, 335; vom 17. August 2004 - 1 StR 315/04, NStZ 2005, 43).
  • BGH, 16.03.1995 - 4 StR 111/95

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafmilderung - Lockspitzel - Verdeckt

    Jedoch kann tatprovozierendes Verhalten nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen hingenommen werden (BGHSt 32, 345, 346 m.w.N.; BGH NStZ 1994, 335 = StV 1994, 368).

    Doch liegt darin regelmäßig ein gewichtiger schuldunabhängiger Strafmilderungsgrund (st. Rspr.; BGHR aaO.; BGH StV 1994, 368, 369).

    Das Landgericht hat aber nicht erkennbar bedacht, daß sich die Bedeutung dieses Umstandes maßgeblich dadurch verringert, daß der Einsatz der V-Personen gerade darauf angelegt war, an "große" Drogenhändler heranzukommen, und zudem "Th." von dem Angeklagten ausdrücklich "verlangt" hatte, die Lieferung von sieben bis acht Kilogramm Heroin zu vermitteln (vgl. BGHR BtMG 29 Strafzumessung 15, 16; BGH StV 1994, 368, 369).

  • BGH, 17.08.2004 - 1 StR 315/04

    Telekommunikationsüberwachung; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren

    Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß die Angeklagten Ö. und K. von polizeilicher Seite zu ihren Taten provoziert wurden (vgl. BGH StV 1994, 368, 369).
  • OLG Hamm, 02.05.2000 - 5 Ss 1133/99

    Betrug, Verstoß gegen das BtM-Gesetz, Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe,

    Die Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ist grundsätzlich bei der Strafzumessung und dort vor allem auch bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen zu würdigen, wobei dies allgemein für jede Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels gilt (vgl. BGHSt 32, 345, 355; NStZ 1986, 162; StV 1994, 368; 1995, 247).

    Dient der Einsatz des polizeilichen Lockspitzels der Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der Rauschgifthandel gehört, und richtet sich der Einsatz gegen Personen, gegen die schon ein Verdacht i.S.d. § 160 Abs. 1 StPO besteht, entsprechende Straftaten zu planen oder darin verwickelt zu sein, so hält sich der Einsatz des Lockspitzels noch innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) gesetzten Grenzen, wenn die Einwirkung des Lockspitzels einem solchen Verdächtigen lediglich die Gelegenheit zur Tatbegehung und den Anstoß zu ihrer Ausführung gibt, das vermutete strafbare Handeln des Tatverdächtigen somit in einer für die Überführung der Beteiligten geeigneten Weise gesteuert wird (vgl. BGHSt 32, 345; NStZ 1984, 78; 1995, 506; StV 1993, 127; 1994, 368; 1995, 309; NJW 2000, 1123, 1126 ff.).

    Werden allerdings die Grenzen eines noch mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) zu vereinbarenden Lockspitzeleinsatzes überschritten, weil der von der Polizei gesteuerte Lockspitzel etwa gegen Personen eingesetzt wird, gegen die ein Verdacht i.S.d. § 160 Abs. 1 StPO nicht besteht oder weil der zunächst nicht tatbereite Täter erst durch die nachhaltige Beeinflussung seitens des Lockspitzels den Tatentschluss fasst und die Tat ausführt (vgl. BGH NJW 2000, 1123, 1126), so liegt darin regelmäßig ein gewichtiger unabhängiger Strafmilderungsgrund, der bei der Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zugunsten des Täters wesentlich ins Gewicht fallen muss; hierbei kann auch die Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe geboten sein (vgl. BGHSt 32, 345; StV 1994, 368; MDR 1995, 879; NStZ 1995, 506; 1999, 501; NJW 2000, 1123, 1127).

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 201/99

    Lockspitzel; Vertrauensperson; Verleitung; Strafzumessung

    Zwar hat die Strafkammer damit sowohl die tatprovozierende Einwirkung der Vertrauensperson "José" auf den Angeklagten, gegen den zuvor ein Anfangsverdacht, entsprechende Straftaten zu planen oder in den Rauschgifthandel verwickelt zu sein, nicht bestand (vgl. BGH StV 1993, 115; 1995, 364), als auch den maßgeblichen Einfluß von "Dario" auf die Menge des Rauschgifts (vgl. BGH StV 1994, 368, 369) berücksichtigt.
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