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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94   

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BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94 (https://dejure.org/1994,1755)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1994 - 4 StR 4/94 (https://dejure.org/1994,1755)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1994 - 4 StR 4/94 (https://dejure.org/1994,1755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall - Versagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nur eine "Bewährungsstrafe" bei Alkoholdelikt? - Trotz tödlicher Unfallfolgen ist bei "günstiger Täterprognose" Bewährung möglich

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 336
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen, wird deshalb die Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen als deren Bewilligung (BGHSt 24, 64, 68 f) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].

    Ihre Annahme, die Strafaussetzung werde bei der von allen Umständen des Falles zutreffend unterrichteten Bevölkerung nicht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nicht erschüttern (BGHSt 24, 64, 69) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70], läßt jedenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.

  • BGH, 25.07.1990 - 2 StR 270/90

    Gebotenheit der Vollstreckung der Strafe anstelle der Aussetzung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Vielmehr ist die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, so daß hierbei auch die in den Strafzumessungserwägungen aufgeführten allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7, 8).
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Gelangt der Tatrichter danach aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80], so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder - wie hier - sogar näher gelegen hätte.
  • BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90

    Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe aus generalpräventiven Gründen

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Vielmehr ist die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, so daß hierbei auch die in den Strafzumessungserwägungen aufgeführten allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7, 8).
  • BGH, 18.07.1989 - 4 StR 338/89

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Vielmehr ist auch hier eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung erforderlich, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt aaO. S. 66 f; BGH NJW 1990, 193, 194 = BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5).
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1971 - 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 69; Urteil vom 17. März 1994 - 4 StR 4/94, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 45 mit Nachw. aus der Gesetzgebungsgeschichte; abw. Groß in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 56 Rn. 42 mwN).
  • LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung: Kölner Raser müssen doch ins Gefängnis

    Es handelt sich mithin um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHSt 24, 64; BGH, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 40).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - 5 Ss 63/05

    Strafbarkeit des Mitführens von Waffen in Flugzeugen; Mitführen einer Waffe

    Ob allein die Bedeutung des betroffenen Rechtsguts eine Verurteilung zu Strafe gebietet, hängt aber - wie auch sonst, wenn es um die Verteidigung der Rechtsordnung geht - von dem Eindruck ab, den eine bloße Verwarnung bei den Bürgern hinterlässt, die von allen maßgebenden Umständen des Falles zutreffend unterrichtet sind (vgl. BGHSt 46, 107, 120 = BGHR StGB § 59 Verteidigung der Rechtsordnung 1; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14; BGH NStZ 2002, 312, 313).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02

    Fahrlässige Tötung: Versagung der Strafaussetzung bei Verkehrsunfall

    Bei dieser Bewertung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht auch dann hingenommen werden muss, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich bzw. sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336).

    Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang (zu Durchschnittsfällen ohne schwerwiegende Folgen vgl. BGHSt 22, 192 ff) - vorbehaltlich der noch angezeigten Würdigung des Einzelfalles - eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegen wird als deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; Senat Die Justiz 1978, 145 f.; OLG Karlsruhe StV 1994, 188: "Notwendigkeit der Feststellung von Besonderheiten zugunsten des Täters").

  • OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04

    Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei

    Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang - unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles - eine Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen wird, als deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; OLG Karlsruhe StV 1994, 188).

    Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich ist oder sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336); nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint (BGH NStZ 1985, 165; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 145, 146; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Hamm VRS 85, 190, 196).

    Nach der Rechtsprechung ist als solch ein Umstand zu werten, dass der Angeklagte durch den Unfall selbst schwer verletzt worden ist (BGH NJW 1990, 193, 194), ein erhebliches Mitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 24, 64, 68; NStZ 1994, 336) oder lediglich eine verkehrsarme und kurze Strecke zurückgelegt werden soll (BGH a.a.O.).

  • BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01

    Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung; Aussetzung zur Bewährung (besondere

    Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

    Die Besonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daß es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem der Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entscheidung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daß die Strafaussetzung bei der von allen maßgebenden Umständen zutreffend unterrichteten Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

  • OLG Koblenz, 11.04.2002 - 1 Ss 25/02

    Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer,

    Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen wird deshalb die Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen als deren Bewilligung (OLG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 1988 - 1 Ss 537/87 = VRS 75, 37; BGH NStZ 94, 336).
  • OLG Koblenz, 29.02.2000 - 1 Ss 27/00

    Fahrlässige Tötung; Alkoholisierung des Fahrers; Verteidigung der Rechtsordnung;

    Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1971 (BGHSt 24, 64 ff) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung immer wieder betont, dass die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden erfordern und deshalb insbesondere bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen die - auf § 56 Abs. 3 StGB - gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegt als deren Bewilligung (BGH NStZ 94, 336).

    Die Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, auch wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder - was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist - sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 94, 336).

  • OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99

    Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Fahrt unter Alkohol und Drogen -

    Da der Begriff der besonderen Umstände nicht so scharf abzugrenzen ist, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre, hat das Revisionsgericht in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH wistra 1994, 193 ; BGH NStZ 1994, 336 ; BGH NStZ 1981, 389 [390]).

    Wenn auch die Möglichkeit der Strafaussetzung nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 193 [194]), wird bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen häufig die Versagung der Strafaussetzung näher liegen als deren Bewilligung (vgl. BGH NStZ 1994, 336 ; BGHSt 24, 64 [69]).

  • OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03

    Strafaussetzung zur Bewährung, lückenhafte Begründung, besondere Umstände

    Zwar hat der Tatrichter bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB einen weiten Bewertungsspielraum, doch ist gleichwohl eine eingehende Abwägung aller Umstände in den Urteilsgründen erforderlich (zu vgl. BGH NStZ 94, 336).
  • OLG Bamberg, 24.01.2012 - 3 Ss 126/11

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der

  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 1 Ss 38/05

    Berufung; Beschränkung; Wirksamkeit; Bindungswirkung; Strafaussetzung zur

  • OLG Hamm, 24.09.2002 - 4 Ss 782/02

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, tödlicher Verkehrsunfall, Strafzumessung,

  • OLG Stuttgart, 15.01.1996 - 1 Ss 603/95

    Nichtberücksichtigung einer günstigen Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur

  • OLG München, 20.10.2005 - 4St RR 197/05
  • OLG Hamm, 01.12.1999 - 4 Ss 618/99

    Urteil, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Vorenthalten von Arbeitsentgelt,

  • OLG Hamm, 16.03.1999 - 4 Ss 1414/98

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Sozialprognose, Straftaten aus Not,

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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93   

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https://dejure.org/1993,1605
BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93 (https://dejure.org/1993,1605)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1993 - 4 StR 374/93 (https://dejure.org/1993,1605)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93 (https://dejure.org/1993,1605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Verletzung der Aufklärungspflicht - Ausschluss der Annahme einer fahrlässigen Tötung nach den Grundsätzen actio libera in ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 63

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 30
  • NStZ 1994, 336 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4 und 9).

    Eine Ausnahme gilt aber unter anderem dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit leidet (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12).

  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Eine Ausnahme gilt aber unter anderem dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit leidet (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12).

    Es reicht aus, wenn die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB gleichsteht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12).

  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4 und 9).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4 und 9).
  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 611/90
    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 64 Rdn. 9; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 69).
  • BGH, 15.11.2023 - 6 StR 327/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der

    a) Erforderlich für die Annahme, dass der Täter infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, ist - als Ergebnis einer Gesamtwürdigung der zum Zeitpunkt der Verurteilung vorliegenden prognostisch relevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 StR 188/18; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 106, 112 mwN) - eine begründete Wahrscheinlichkeit, welche die Begehung weiterer erheblicher Straftaten besorgen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30, 31; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 148/08, NStZ-RR 2008, 234; LK-StGB/Cirener, aaO Rn. 106).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Wiewohl der Begriff der Krankhaftigkeit in diesem Zusammenhang nicht näher erläutert wird, kommt dies doch stets deutlich zum Ausdruck (z.B. BGH NStZ 1986, 331, 332: "Eine aus psychischer Erkrankung erwachsene ... Alkoholsucht"), insbesondere auch in den (wenigen) Entscheidungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Einweisung eines alkoholsüchtigen Täters in ein psychiatrisches Krankenhaus gebilligt (BGHR StGB § 63 Zustand 12; Konkurrenzen 1) oder die Ablehnung der Maßregel beanstandet hat (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93; Urt. v. 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 79/03

    Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Allein durch den nicht näher begründeten Hinweis darauf, daß beim Beschuldigten mit erneutem impulshaftem Verhalten zu rechnen sei, ist eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 63 StGB - für die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter Rechtsbrüche bestehen muß (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 19) - nicht hinreichend dargetan.
  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer den Angeklagten nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen und in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 wiederum seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen können, wird sie auch zu erwägen haben, ob eine Verurteilung nach § 323a Abs. 1 StGB in Betracht kommt, sofern sich der Angeklagte in einem seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand in den Rauschzustand versetzte (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 ? 4 StR 374/93, juris Rn. 9).
  • BGH, 22.11.2018 - 4 StR 356/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen einer begründeten

    Für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die "begründete' Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten erforderlich (BGH, Urteil vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30, 31; ebenso Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 64 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 StR 141/91); es muss mit einer Wiederholung "zu rechnen' (BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 248/18), dies muss "konkret (zu) besorgen' sein (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 148/08, NStZ-RR 2008, 234; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 Ss 170/10).

    Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. September 1993 aaO; Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 StR 611/90, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 2 StR 608/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).

  • BGH, 19.01.2010 - 4 StR 605/09

    Unbeendeter oder beendeter Versuch des Totschlags (strafbefreiender Rücktritt;

    Diese Erwägungen genügen unabhängig von der auch insoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, dass bei dem Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer (einschlägiger) Straftaten besteht (zum Maßstab vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19).
  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 215/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellungen der

    Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19).
  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 519/96

    Auswirkungen einer Alkoholaufnahme im Zustand verminderter Schuldfähigkeit -

    Dieser Rechtsfehler berührt nur den Rechtsfolgenausspruch; denn es kann nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bereits schuldunfähig (§ 20 StGB) war, als er sich in den Rauschzustand versetzt hat (vgl. BGH NStZ 1994, 30, 31 mit Anm. Müller-Dietz NStZ 1994, 336, 337).

    Wenn die Alkoholaufnahme im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit erfolgte (vgl. BGH bei Detter NStZ 1996, 186), wird im Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten und seine "süchtige alkohologene Fehlentwicklung" (UA 14) zu prüfen sein, ob seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) geboten ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 4, 5, 6, 9, 12; Müller-Dietz NStZ 1994, 336, 337 f.).

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Minder schwerer Fall; Strafrahmenwahl;

    Dies genügt unabhängig von der auch insoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, daß bei dem Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer (einschlägiger) Straftaten besteht (zum Maßstab vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19).
  • BGH, 07.06.1994 - 1 StR 279/94

    Mordversuch - Beweisantrag - Fragepflicht - Auslegung

    Daß ein anderer Tatbeteiligter (hier der Angeklagte S.) von dieser Absicht (jedenfalls auch) geleitet wird, reicht hierzu nicht aus (BGH NStZ 1994, 30 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und

  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 572/93

    Unterbringung in Entziehungsanstalt - Tat als Ausfluß der Sucht - Gefahr

  • BGH, 04.02.2004 - 5 StR 472/03

    Erörterungsmangel: Rücktritt vom Versuch; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 547/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97

    Unterbringung eines behandlungsbedürftigen Straftäters bei nachgewiesener

  • BGH, 04.08.1994 - 1 StR 467/94

    Abgrenzung zwischen Täter und Gehilfe beim Raub - Folgen eines Handeln ohne

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