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   BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93   

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https://dejure.org/1994,4154
BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93 (https://dejure.org/1994,4154)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1994 - 4 StR 798/93 (https://dejure.org/1994,4154)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - 4 StR 798/93 (https://dejure.org/1994,4154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen bei gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge - Subjektiver Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft - Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 339
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.09.1981 - 5 StR 407/81

    Abhängigmachen einer Anwendung des § 226 Strafgesetzbuch (StGB) von eigenhändigen

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
    Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte C.-X. könne nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung; sie läßt zudem besorgen, daß sich der Tatrichter von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen und dabei insbesondere die Reichweite der für das Tatgeschehen in der N. Kirchstraße zu Recht angenommenen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) verkannt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 27).

    Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige Beteiligte bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329).

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89

    Aids II - § 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), 'lebensgefährdend', § 229 StGB

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
    Entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 36, 262, 268 f zu der Frage entwickelt hat, wie zu verurteilen ist, wenn feststeht, daß der Täter durch Sexualkontakte das Opfer mit dem HI-Virus infiziert hat, aber offenbleibt, durch welche konkrete von mehreren in Betracht kommenden, jeweils materiellrechtlich selbständigen Handlungen, kann deshalb hier nur eine Verurteilung wegen bereits im ersten oder erst im zweiten Tatabschnitt verwirklichter Körperverletzung mit Todesfolge erfolgen.
  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
    Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige Beteiligte bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329).
  • BGH, 29.10.1974 - 5 StR 470/74

    Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens - Hinweis auf die Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
    Für die Anwendung des § 226 StGB ist nicht erforderlich, daß sich der Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten C.-X. konkret darauf bezog, P. D' A. werde den Geschädigten mit einem Fußtritt zu Boden strecken (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 5 StR 470/74).
  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 139/88

    Tatsachenalternativität - Verschiedene Tatgeschehen - Zweifelssatz

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
    Das Gebot der Gerechtigkeit verlangt, daß der von dem Angeklagten verursachte Tod des Opfers sich auch im Schuldspruch niederschlagt (vgl. BGHSt 35, 305, 307 f).
  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 385/84

    Sukzessiv

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil sein eigenes Handeln ohne Einfluß auf den späteren Tod des Geschädigten bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung an dem Verbrechen des § 226 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; vgl. auch BGHR StGB § 226 Kausalität 1).
  • BGH, 11.03.1992 - 3 StR 421/91

    Ursächlichkeit von Verletzungen für den Todeseintritt - Revision gegen

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil sein eigenes Handeln ohne Einfluß auf den späteren Tod des Geschädigten bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung an dem Verbrechen des § 226 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; vgl. auch BGHR StGB § 226 Kausalität 1).
  • BGH, 26.03.1985 - 5 StR 198/85

    Erfordernis der Verhandlung vor der Jugendkammer bei gemeinsamer Verurteilung

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
    Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu befinden (BGH NStZ 1985, 448).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Voraussetzung ist allerdings, daß - wie vorliegend festgestellt - die Handlung der anderen im Rahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag (vgl. BGHR StGB § 226 Kausalität 2, 3).
  • BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09

    Körperverletzung mit Todesfolge (Zurechnung mittäterschaftlichen Handelns;

    Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (Senatsurteil NStZ 1994, 339 m.w.N.).

    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des Geschädigten, kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessiven) Mittäterschaft und eine Mitwirkung an einem Verbrechen des § 227 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen Anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; Senatsurteil NStZ 1994, 339).

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 343/96

    Zusammenschlagen bis zur Bewusstlosigkeit eines Diskobesuchers von zwei

    Voraussetzung ist allerdings, daß die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem (Mit-)Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1994, 339 m.w.N.).

    In einem derartigen Fall kann es gerechtfertigt sein, den später Eintretenden von der Haftung für Tatumstände freizustellen, wenn vor seinem Eintreten für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bereits alles getan ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 798/93 - UA S. 10 u. 11, insoweit in NStZ 1994, 339 nicht abgedruckt).

  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    Daß eine vollendete Tötung vorliegt, kann hier somit - anders als in den Entscheidungen des Senats BGHSt 36, 262, 269 (eine vollendete gefährliche Körperverletzung) und NStZ 1994, 339 (eine Körperverletzung mit Todesfolge) - im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommen.
  • BGH, 20.12.1994 - 5 StR 583/94

    Mittäter - Täterschaft - Zurechnung - Zurechnungszusammenhang - Totschlag -

    Dies gilt nicht nur ohne weiteres für einen beim Schlagen mit einer Pistole gelösten Schuß (vgl. BGHSt 14, 110 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60]; BGH bei Dallinger MDR 1975, 196), sondern selbst für den Fall eines gezielten Schusses, sogar mit Tötungsvorsatz, durch den Angeklagten F noch im Zimmer oder durch den Angeklagten N auf der Treppe (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 5 StR 470/74 - BGH bei Holtz MDR 1986, 795; vgl. auch BGHR StGB § 226 Kausalität 2).
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