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   BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93   

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BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93 (https://dejure.org/1994,2918)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1994 - 2 StR 421/93 (https://dejure.org/1994,2918)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 2 StR 421/93 (https://dejure.org/1994,2918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 283
  • NStZ 1994, 430
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93
    Diese Entscheidung enthält eine Fortführung der im Urteil desselben Strafsenatsvom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36) entwickelten Rechtsansicht.

    Der Senat vermag dieser Rechtsauffassung jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als danach der in BGHSt 39, 36 entwickelte Grundsatz auf Fälle der Entführung ausgedehnt wird.

  • BGH, 31.08.1962 - 4 StR 257/62

    Anhalterin - § 237 StGB aF, § 177 StGB, Teilidentität der Ausführungshandlung,

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93
    Es entspricht allgemeiner Ansicht und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß solchenfalls die Straftatbestände der §§ 237 und 177 StGB tateinheitlich zusammentreffen (BGHSt 18, 29; BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 237 Rdn. 9 m.w.N.); es verhält sich also nicht etwa so, daß § 237 StGB im Hinblick auf das Sexualdelikt unanwendbar wäre.
  • BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93

    Einschränkende Auslegung des Tatbestands der Geiselnahme (Entführen oder das

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93
    1. Wiewohl sich hiernach der Angeklagte - dem Wortlaut des Gesetzes zufolge - einer Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat, kann der Senat den Schuldspruch insoweit jedoch nicht bestätigen, ohne sich damit in Widerspruch zu der Rechtsauffassung zu setzen, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinemUrteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 (NJW 1994, 332) - vertreten hat.
  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93
    Es entspricht allgemeiner Ansicht und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß solchenfalls die Straftatbestände der §§ 237 und 177 StGB tateinheitlich zusammentreffen (BGHSt 18, 29; BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 237 Rdn. 9 m.w.N.); es verhält sich also nicht etwa so, daß § 237 StGB im Hinblick auf das Sexualdelikt unanwendbar wäre.
  • BGH, 22.03.1994 - 1 ARs 3/94

    Gewaltverhältnis - Tätervorstellung - Außenwirkung - Subsidiarität

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93
    Nachdem der 1. Strafsenat auf Anfrage erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält(Beschl. v. 22. März 1994 - 1 ARs 3/94), wird die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91

    Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen des

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93
    Es entspricht allgemeiner Ansicht und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß solchenfalls die Straftatbestände der §§ 237 und 177 StGB tateinheitlich zusammentreffen (BGHSt 18, 29; BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 237 Rdn. 9 m.w.N.); es verhält sich also nicht etwa so, daß § 237 StGB im Hinblick auf das Sexualdelikt unanwendbar wäre.
  • BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/93
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  • OLG Hamm, 22.12.1998 - 3 Ss 768/98

    Abweichung von erstinstanzlichen Feststellungen, Minder schwerer Fall, sexueller

    Bei der schweren Beeinträchtigung eines Kindes durch so erhebliche sexuelle Handlungen wie den Oralverkehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 176 Abs. 3 StGB a.F. grundsätzlich der Strafrahmen des besonders schweren Falls nach § 176 Abs. 3 StGB a.F. außerhalb der Regelbeispiele in Betracht zu ziehen (vgl. BGH NStZ 1994, 430 m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/94

    Entführung - Vergewaltigung - Geisel - Geiselnahme

    Auf Vorlage des erkennenden Senats (BGH NStZ 1994, 430) hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mitBeschluß vom 22. November 1994 - GSSt 1/94 - indessen entschieden: Die Anwendung des § 239 b Abs. 1 StGB ist "nicht von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Täter sein Opfer zum Zwecke der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung entführt oder sich seiner bemächtigt." Die Vorschrift setzt voraus, "daß der Täter beabsichtigt, die durch die Entführung oder das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu nötigen".
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