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Rechtsprechung
   OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94   

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https://dejure.org/1994,1733
OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94 (https://dejure.org/1994,1733)
OLG München, Entscheidung vom 25.04.1994 - 2 Ws 550/94 (https://dejure.org/1994,1733)
OLG München, Entscheidung vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 (https://dejure.org/1994,1733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende Verfügung ; Vorsitzender ; Rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ; Selbständige Beschwer ; Beistand eines Verteidigers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 451
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 11.10.1985 - 3 Ws (B) 372/85
    Auszug aus OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94
    Sie erfüllen deshalb nur dann ihren Zweck, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und den die Prüfung vornehmenden Beamten unmittelbar in die Lage versetzen, ihnen ohne Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen und ohne zeitraubende Ermittlungen zuverlässig zu entnehmen, wer zu einer bestimmten Zeit Führer des Fahrzeugs war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - 3 Ws (B) 372/85 - in VRS 70, 59 und vom 5. Juli 1990 - 3 Ws (B) 144/90 - in NZV 1990, 362 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl., § 31 a StVZO Rdn. 6).

    Das Fahrtenbuch kann seine Aufgabe aber nur erfüllen, wenn es nicht lediglich Anfang und Ende eines Benutzungszeitraums an einem bestimmten Tage, sondern Anfang und Ende einer jeden Fahrt angibt, um im Falle einer Überprüfung ohne weiteren Ermittlungsaufwand feststellen zu können, welche Person auf welcher Fahrt das Fahrzeug geführt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1985 aaO).

  • KG, 05.07.1990 - 3 Ws (B) 144/90
    Auszug aus OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94
    Sie erfüllen deshalb nur dann ihren Zweck, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und den die Prüfung vornehmenden Beamten unmittelbar in die Lage versetzen, ihnen ohne Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen und ohne zeitraubende Ermittlungen zuverlässig zu entnehmen, wer zu einer bestimmten Zeit Führer des Fahrzeugs war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - 3 Ws (B) 372/85 - in VRS 70, 59 und vom 5. Juli 1990 - 3 Ws (B) 144/90 - in NZV 1990, 362 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl., § 31 a StVZO Rdn. 6).
  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München, Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 ; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30).
  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

    Sie ist jedoch nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessenausübung getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt, weil sie zum Beispiel unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen (OLG München, NStZ 1994, 451) und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung evident ist (KG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 Ws 28/98 -).
  • OLG Hamm, 13.08.2009 - 2 Ws 216/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Die - mittlerweile - wohl herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hält die Beschwerde gegen Terminierungsentscheidungen des Vorsitzenden abweichend vom Grundsatz des § 305 Satz 1 StPO ausnahmsweise dann gemäß § 304 Abs. 1 uns Abs. 2 StPO für statthaft, wenn sie in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen wurden und daher für die Verfahrensbeteiligten eine besondere, selbstständige Beschwer bewirken (OLG Bamberg, Beschluss vom 09. März 1999 - 3 Ws 169/99 -, zitiert nach juris Rn. Orientierungssatz 1 und Rn. 7; OLG München, NStZ 1994, 451 und Beschluss vom 06. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, zitiert nach juris Orientierungssatz, abgedruckt in: StV 2007, 518; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, zitiert nach juris Rn. 6, 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 1, abgedruckt in: StV 2005, 491 - 492; LG Dresden, Beschluss vom 07. Februar 2007 - 3 Qs 14/07 -, zitiert nach juris Rn. 6; LG Düsseldorf, NStZ 2003, 168; so auch: Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 213 Rn. 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen für beide Auffassungen).

    Dabei soll das Beschwerdegericht überprüfen können, ob der Vorsitzende das staatliche Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens und die Interessen des Angeklagten, wozu insbesondere das Interesse der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens gehört, angemessen gegeneinander abgewogen hat (siehe nur: OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, zitiert nach juris Rn. 8; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 1).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.05.1994 - 3 VAs 31/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3062
OLG Frankfurt, 19.05.1994 - 3 VAs 31/93 (https://dejure.org/1994,3062)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.1994 - 3 VAs 31/93 (https://dejure.org/1994,3062)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 1994 - 3 VAs 31/93 (https://dejure.org/1994,3062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JurPC-Archiv

    Datenspeicherung in der zentralen Namenskartei der Anwaltschaft Frankfurt am Main

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1102
  • NVwZ 1995, 623 (Ls.)
  • NStZ 1994, 451 (Ls.)
  • StV 1995, 349
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 14.07.1988 - 3 VAs 4/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.1994 - 3 VAs 31/93
    Die Speicherung personenbezogener Daten in den von den Staatsanwaltschaften geführten zentralen Namenskarteien entbehrt nach wie vor einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluß an OLG Frankfurt, NJW 1989, 47 ff).
  • OLG Frankfurt, 01.02.1996 - 3 VAs 29/95

    Zulässigkeit einer Verweisung an ein anderes Gericht innerhalb der ordentlichen

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung sogenannter Übergangsfristen, auf die auch die Fachgerichte - also auch der Senat - zurückgreifen dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1988 StV 1988, 433 ff = NJW 1989, 47 ff und vom 19. Mai 1994 StV 1995, 349 ff) beinhaltet nicht, daß nicht (mehr) verfassungskonforme Verwaltungsanordnungen ohne weiteres bis zum Erlaß einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung anwendbar bleiben.

    Die Einräumung einer solcher Übergangsfrist setzt deshalb zwingend voraus, daß auf die weitere Anwendung der Verwaltungsanordnung nicht ohne "gravierende Nachteile für das Gemeinwohl" verzichtet werden kann (OLG Koblenz NStZ 1937, 289, 290; Senat StV 1988, 473 ; 1995, 349 ff [350]).

  • VG Gießen, 29.04.2002 - 10 E 141/01

    Umgang mit erkennungsdienstlichen Daten - Speicherung in Dateien des BKA

    Auch sieht sich das erkennende Gericht außerstande, für eine vom Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einmal erkannte gesetzgeberische Lücke fast 18 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 dem Gesetzgeber einen weiteren Übergangsbonus einzuräumen, wie ihn die Rechtsprechung bis zur Schaffung des Strafverfahrenänderungsgesetzes 1999 eingeräumt hatte (siehe nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.7.1998, Az. 3 VAs 4/88, NJW 1989 S. 47 ff. = DuD 1989 S. 364 ff. = RDV 1989 S. 20 ff. = CR 1989 S. 505 ff., mit Anmerkung von Riegel; nochmals bestätigend OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.5.1994, Az. 3 VAs 31/93, NJW 1995 S. 1102 ff.; a.A. aber VGH München, Entscheidung vom 9.7.1985, Az. Vf. 44 -- VI/84, NJW 1986 S. 915 f. = DuD 1987 S. 369 f. = CR 1986 S. 101 ff.; VG München, Urt. vom 22.10.1987, Az. M 17 K 86.625, RDV 1987 S. 88 f. = CR 1988 S. 329 ff., mit Anmerkung von Riegel; siehe auch Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, 6. Nachlieferung 1998, § 3 Erl.
  • OLG Hamm, 11.01.2000 - 1 VAs 63/99

    Auskunftserteilung, Datenlöschung, Aktenvernichtung, Speicherung

    Den weitergehenden Antrag des Betroffenen auf Löschung der über ihn vorhandenen Daten und Vernichtung der Verfahrensakten hat die Staatsanwaltschaft Siegen mit näheren Ausführungen unter Hinweis auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Mai 1994 (NJW 95, 1102) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1998 (1 VAs 24/98) zurückgewiesen.

    Der Senat schließt sich deshalb insoweit der ausführlich begründeten Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt in den Beschlüssen vom 14. Juli 1988 (NJW 89, 47 ff.), vom 19. Mai 1994 (NJW 95, 1102 ff.) und vom 16. August 1998 (NJW 99, 73) an.

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Rechtsprechung
   KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1 - 2/94, 4 Ws 1/94, 4 Ws 2/94   

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https://dejure.org/1994,3220
KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1 - 2/94, 4 Ws 1/94, 4 Ws 2/94 (https://dejure.org/1994,3220)
KG, Entscheidung vom 02.05.1994 - 4 Ws 1 - 2/94, 4 Ws 1/94, 4 Ws 2/94 (https://dejure.org/1994,3220)
KG, Entscheidung vom 02. Mai 1994 - 4 Ws 1 - 2/94, 4 Ws 1/94, 4 Ws 2/94 (https://dejure.org/1994,3220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 451
  • StV 1994, 494
  • Rpfleger 1994, 476
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß sich die Auslegung der undifferenzierten Kostenregelung des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG NJW 1984, 2403 ) nicht allein am Wortlaut der letztgenannten Vorschrift ausrichten darf, wonach hier in der Tat nur die Kosten eines der beiden Wahlverteidiger zu erstatten wären.

    Die Weichen für die erweiterte Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO hat die Rechtsprechung (vgl. etwa KG JR 1980, 436 sowie die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 141 StPO Rdn. 1) mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1984, 2403 ) bereits dadurch gestellt, daß sie gegen den Gesetzeswortlaut der §§ 141 Abs. 2, 143 StPO über den Ausnahmefall des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO hinaus aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortgangs neben einem Wahlverteidiger die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers für zulässig, weil notwendig hält, dessen Kosten sodann neben denen des Wahlverteidigers erstattungsfähig sind.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts gebieten diese Erwägungen es allerdings nicht, dem Freigesprochenen die gesetzlichen Gebühren für beide Wahlverteidiger zu erstatten, ihm also einen eigenen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu gewähren, weil eine so weite Auslegung von § 464 Abs. 2 StPO durch den Wortlaut der Vorschrift, der stets die Grenze für jede erweiternde Interpretation bildet (vgl. BVerfGE 73, 206, 235; 71, 108, 115), nicht mehr gedeckt wäre.
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts gebieten diese Erwägungen es allerdings nicht, dem Freigesprochenen die gesetzlichen Gebühren für beide Wahlverteidiger zu erstatten, ihm also einen eigenen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu gewähren, weil eine so weite Auslegung von § 464 Abs. 2 StPO durch den Wortlaut der Vorschrift, der stets die Grenze für jede erweiternde Interpretation bildet (vgl. BVerfGE 73, 206, 235; 71, 108, 115), nicht mehr gedeckt wäre.
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Denn die zügige Durchführung des Strafverfahrens liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beschuldigten selbst (vgl. BVerfGE 63, 45, 68 f).
  • OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 1 Ws 292/18

    Auslagenerstattung für zwei Wahlverteidiger nach Freispruch

    Dass eine durch einen Erstattungsanspruch zu schließende Regelungslücke vorliegt, ist bei einem Freigesprochenen, bei dem zur Begründung der finanziellen Haftung nicht an die begangene Straftat angeknüpft werden kann, inzwischen anerkannt, wenn ihm zuvor ein Sicherungsverteidiger beigeordnet wurde (OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2018, 1 Ws 71/18, juris, Rn. 19, 17 m.w.N.; KG, Beschluss vom 02.05.1994, 4 Ws 1-2/94 = NStZ 1994, S. 451).

    Der Höhe nach orientiert sich der Erstattungsanspruch des Freigesprochenen im Gegensatz zu der Entscheidung des Kammergerichts vom 02.05.1994 (KG, Beschluss vom 02.05.1994, 4 Ws 1-2/94 = NStZ 1994, S. 451) nicht an den hypothetischen Kosten eines Pflichtverteidigers (die das Kammergericht dann über § 51 RVG erhöht hat), sondern unmittelbar an den Wahlverteidigergebühren.

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05

    Zweiwöchige Notfrist bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Das KG Berlin hält ferner bei einem durch zwei Wahlverteidiger vertretenen Freigesprochenen nicht nur die Kosten eines Wahlverteidigers, sondern zusätzlich auch die hypothetische Vergütung eines Pflichtverteidigers für erstattungsfähig, sofern im betreffenden Verfahren die Mitwirkung zweier Verteidiger aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortganges notwendig war (NStZ 1994, 451f.).
  • KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen eines im Ausland

    Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall, in dem zur Verfahrenssicherung oder aus Fürsorgegründen ein Pflichtverteidiger (neben dem Wahlanwalt) oder zwei Verteidiger bestellt worden sind (vgl. OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2002, 370; KG NStZ 1994, 451), liegt ebenfalls nicht vor.
  • KG, 23.12.2002 - 3 Ws 447/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wahlverteidigers bei Freispruch;

    So sind die gesamten Kosten eines Wahlverteidigers - neben den Gebühren eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht oder nicht rechtzeitig zurückgenommen oder aus Fürsorgegründen oder zur Sicherung des Verfahrens die zusätzliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder die Beibehaltung seiner Beiordnung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfG NStZ 1984, 561, 562; KG bei Kotz NStZ-RR 2000, 163; NStZ 1994, 451; JR 1980, 436; HansOLG Hamburg MDR 1986, 518; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 235; AnwBl .
  • OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96

    Anspruch des Pflichtverteidigers auf Vergütung nach den Sätzen eines

    Diese Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf in Anwaltsblatt 1983, 40; Kammergericht in NStZ 1994, 451 ff.) ist von Verfassungs wegen geboten, da anderenfalls das Recht der Angeklagten auf freie Verteidigerwahl, beeinträchtigt wäre (BVerfG in NStZ 1984, 561, 562 mit Anmerkungen Senge).
  • OLG Dresden, 19.10.2006 - 1 Ws 206/06

    Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei mehreren

    In Fällen wie dem Vorliegenden, wenn die Mitwirkung von zwei Verteidigern aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortgangs notwendig war, haben somit ausnahmsweise beide Pflichtverteidiger Anspruch auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe der Wahlverteidigervergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten (vgl. KG Berlin NStZ 1994, 451 f.; Senat, Beschl. v. 10.2.2006 - 1 Ws 47/05).
  • KG, 12.12.2002 - 3 Ws 447/02
    So sind die gesamten Kosten eines Wahlverteidigers - neben den Gebühren eines Pflichtverteidigers - jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht oder nicht rechtzeitig zurückgenommen oder aus Fürsorgegründen oder zur Sicherung des Verfahrens die zusätzliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder die Beibehaltung seiner Beiordnung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfG, NStZ 1984, 561, 562; KG, bei Kotz, NStZ-RR 2000, 163; NStZ 1994, 451 ; JR 1980, 436; HansOLG Hamburg, MDR 1986, 518 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 235 ; AnwBl 1983, 40; OLG Bamberg, JurBüro 1984, 247; OLG Koblenz, MDR 1984, 777; OLG Frankfurt a.M., AnwBl 1983, 41; OLG München, NStZ 1981, 194 ).
  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 4 Ws 163/98

    Unselbständige Anschlußbeschwerde, Auslagenerstattung, Freispruch,

    Diesem Grundsatz haben sich in der Folgezeit Literatur (KleinK./Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 464 a Rdnr. 13; KK-Franke, StPO, 4. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 13; AK-Meyer, StPO, § 464 a Rdnr. 13; LR-Hilger, StPO, 24. Aufl. 1989, § 464 a Rdnr. 47; Heidelberger Kommentar-Krehl, StPO, 2. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 14) und Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 235; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 899; OLG Rostock JurBüro 1997, 37; KG NStZ 1994, 451; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1669, 1670; OLG Hamm, Beschluß vom 01.06.1989, 3 Ws 103/89) angeschlossen.
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