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   OLG Karlsruhe, 20.09.1993 - 2 VAs 8/92   

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https://dejure.org/1993,1045
OLG Karlsruhe, 20.09.1993 - 2 VAs 8/92 (https://dejure.org/1993,1045)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.1993 - 2 VAs 8/92 (https://dejure.org/1993,1045)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. September 1993 - 2 VAs 8/92 (https://dejure.org/1993,1045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsweg; Akteneinsicht; Verletzter; Anspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 87
  • NStZ 1994, 50
  • StV 1995, 576
  • JR 1995, 79
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Eine Ansicht sieht die Erteilung von Abschriften gerichtlicher Entscheidungen an Dritte als Unterfall der Akteneinsicht an (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 12 Rn. 119; jeweils m.w.N.) und hält daher die Bestimmung über die Akteneinsicht in § 299 Abs. 2 ZPO bzw. vergleichbare Regelungen der übrigen Verfahrensordnungen für unmittelbar anwendbar (BPatG GRUR 1992, 55; 1984, 342, 343; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 Ws 79/16, juris Rn. 14; OLGZ 1984, 477, 478; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 54; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 299 Rn. 38; BeckOK-ZPO/Bacher, § 299 Rn. 53 [Stand: 1. Dezember 2016]; Haertlein, ZZP 114 [2001], 441, 443).
  • BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit über die "Kantherakten"

    Schon dies spricht dafür, daß die Entscheidung darüber, ob diese herauszugeben sind, eine Maßnahme der Strafrechtspflege im Rahmen von § 23 EGGVG ist (vgl. Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. Rdn. 27, Katholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. Rdn. 17 b jeweils zu § 23 EGGVG, Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 40; Laufhütte aaO Rdn. 21 jeweils zu § 147 StPO; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50; OLG Celle WM 1992, 804 ff. m. Anm. Stützle in WUB VII C § 23 EGGVG 1.92; KG NJW-RR 1991, 1085).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2019 - 6 VA 89/18

    Anspruch auf Rückgabe oder Vernichtung von übersandten Urteilsabschriften

    b) Der Vollzug der Akteneinsicht führt zur Erledigung der angefochtenen Maßnahme (vgl. KG, NJW-RR 1991, 1085 f; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 12. Juli 1993 - 2 VAs 11/93, juris Rn. 6; vom 20. September 1993 - 2 VAs 8/92, juris Rn. 27; OLG Koblenz, NJW 1986, 3093, 3094; siehe auch BVerfG, NJW 2017, 1164 Rn. 15; OLG Bamberg, DGVZ 2018, 98, 99).

    Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht geäußert worden, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichtsgewährung könne sich daraus ergeben, dass sie möglicherweise für die Verwertbarkeit einzelner Beweismittel (insbesondere Urkundenabschriften) in einem anhängigen Zivilprozess zwischen der Einsicht nehmenden Partei und dem Antragsteller des Verfahrens nach §§ 23 EGGVG von Bedeutung ist, da es für die Verwertbarkeit darauf ankommen kann, ob eine Partei Beweismittel in rechtswidriger Weise unter Verstößen gegen Grundrechte der anderen Prozesspartei von staatlichen Stellen erhalten hat (OLG Koblenz, NJW 1986, 3093, 3094; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 1993 - 2 VAs 8/92, juris Rn. 29).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Nr. 185 RiStBV bildet auch bei späterer Zeugeneigenschaft des vormals Beschuldigten einen sachgerechten Maßstab für die Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht (Fortführung der Senatsentscheidung NStZ 1994, 50 = StV 1995, 576 ).«.

    a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß - auch wenn es bis heute an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Absicherung einer Akteneinsichtsregelung außerhalb des Strafverfahrens fehlt - die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (i.d.F. vom 1.9.1994) weiterhin als Grundlage für eine Entscheidung ausreichen, weil sie durch ihr Gebot zur Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen und zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen geeigneten und sachgerechten Maßstab zur Verfügung stellen (MDR 1993, 1229, 1230 = Justiz 1994, 147 ff.; NStZ 1994, 50, 51 f. = MDR 1994, 87, 88 f. = wistra 1993, 353, 354 f = StV 1995, 576, 579).

    Auch wenn der Gesetzgeber durch das Opferschutzgesetz ausschließlich die Stellung des Verletzten gestärkt und mit dieser speziellen Regelung Informationsrechte dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen gerade nicht geregelt hat (vgl. nur Senat, NStZ 1994, 50, 51), zwingen diese in Anlehnung an Nrn. 185 ff. RiStBV ausgestatteten und gegenüber dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten deutlich restriktiven Regelungen (vgl. nur Löwe-Rosenberg-Hilger aa0. § 406 e Rdnr. 3) zu dem Schluß, daß ein Informationsrecht der Antragstellerin jedenfalls nicht weiterreichen kann als das eines durch die Straftat Verletzten.

  • LG Berlin, 20.05.2008 - 514 AR 1/07

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Falle einer Manipulation

    Der Verletztenbegriff ist daher bei § 406e StPO demjenigen bei § 403 StPO am nächsten, während bei § 172 StPO aufgrund der Funktion des Ausschlusses der Popularklage ein engerer, eher am Schutzzweck der Strafnorm orientierter Verletztenbegriff geboten ist (zur Nähe des Verletztenbegriffs in § 406e StPO zu dem in § 403 StPO vgl. die Nachweise bei OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20. September 1993, Juris Rn. 17, wistra 1993, 353; das OLG Karlsruhe brauchte die Frage nicht zu entscheiden, Juris Rn. 23, tendierte allerdings wohl zu einer eher engen Auslegung, Juris Rn. 22).
  • OLG Hamburg, 24.08.1995 - 2 VAs 7/95

    Akteneinsicht; Nichtverfahrensbeteiligte Dritte; Volkszählungsurteil des BVerfG;

    Die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht an einen nichtverfahrensbeteiligten Dritten durch die Staatsanwaltschaft ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG , gegen den kein vorrangiger anderer Rechtsweg im Sinne des § 23 Abs. 3 EGGVG , insbesondere das Beschwerdeverfahren der Strafprozeßordnung, eröffnet ist (vgl. OLG Karlsruhe in NStZ 1994, 50 ; KG in NStZ 1993, 403, 404; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 147 Rdn. 40 m.w.N.).

    Diese Übergangszeit ist trotz des ungewöhnlich langen Zeitraumes von knapp zwölf Jahren, der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vergangen ist, mit Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten der zu regelnden Materie und auf die ungewöhnliche Belastung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der deutschen Einheit noch nicht abgelaufen (vgl. OLG Karlsruhe in NStZ 1994, 50, 52; a.A. AG Wolfratshausen in NJW 1994, 2774 ).

  • OLG Hamm, 23.04.2015 - 1 Ws 123/15

    Akteneinsichtsrecht für Dienstvorgesetzten eines Nachfolgeunternehmens der

    Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass § 30 AO keine absolute Schranke bildet, sondern letztlich die an sich gegebene Unerlaubtheit der Offenbarung nur ein Abwägungsgesichtspunkt nach § 406e Abs. 2 StPO ist (LG Kleve, wistra 1991, 160; vgl. LG Berlin, Beschl. v. 20.05.2008 - 514 AR 1/07 zur vergleichbaren Problematik bei § 8 WpHG), denn wie weit der Schutz des § 30 AO im Strafverfahren tatsächlich geht, bestimmt sich letztlich nach den Regelungen des Verfahrensrechts (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50 ff.).
  • OLG Frankfurt, 01.02.1996 - 3 VAs 29/95

    Zulässigkeit einer Verweisung an ein anderes Gericht innerhalb der ordentlichen

    185 Abs. 3 RiStBV kann schließlich auch nicht übergangsweise zur Abwendung gravierender Nachteile für die verfassungsmäßige Ordnung bis zum Erlaß einer den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden gesetzlichen Grundlage für das Einsichtsrecht Dritter in Akten eines strafrechtlichen (Ermittlungs-) Verfahrens als Rechtsgrundlage herangezogen werden (so aber OLG Bremen NStZ 1989, 276 ; OLG Celle NJW 1992, 253, 254; OLG Karlsruhe MDR 1993, 1229, 1230 und NStZ 1994, 50, 51; OLG Hamburg NStZ 1996, 43 ff).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.1996 - 2 Vas 1/96
    Die Antragstellerin ist deshalb insoweit unbeteiligte Dritte, der gegen die Versagung der begehrten Akteneinsicht über ihren Verteidiger grundsätzlich der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG offensteht (vgl. nur Meyer-Goßner aaO § 147 Rdnr. 40 m.w.N.; Senat NStZ 1954, 50 = StV 1995, 576 = MDR 1994, 87 = JR 1995, 79 [Anm. Otto]; Justiz 1996, 145 ff. = NJ 1996, 265 f. = NStZ 1996, 151 [Ls.]).
  • OLG Hamm, 16.05.1995 - 1 VAs 85/95
    Nur so könnten gravierende Nachteile für das Gemeinwohl vermieden werden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünden, als der bisherige Zustand (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50 (51); MDR 1993, 1229 (1230); OLG Celle NJW 1992, 253 (254); OLG Bremen NStZ 1989, 276 (277)).
  • OLG Hamm, 16.02.1995 - 1 VAs 105/94

    Ermittlung wegen Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall sowie

  • LG Karlsruhe, 26.04.2002 - 15 StVK 31/02

    Strafvollzug: Auskunftsrecht eines Versicherers bezüglich der Entlassungsadresse

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