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   OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93   

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OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93 (https://dejure.org/1993,2390)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.1993 - 4 Ws 244/93 (https://dejure.org/1993,2390)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Oktober 1993 - 4 Ws 244/93 (https://dejure.org/1993,2390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB StGB § 129 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kriminelle Vereinigung; Rechtsextremistische Vereinigung; Plakatierungsaktionen; Sprühaktionen; Ausländerfeindliche Parole; Fremdenfeindliche Parole; Sachbeschädigungen; Gefährdung der inneren Sicherheit; Gefährdung des öffentlichen Friedens

  • spiegel.de (Pressemeldung, 20.12.1993)

    Rechtsradikale: Kriminelle Schmierer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 398
  • NJW 1995, 2512 (Ls.)
  • MDR 1994, 287
  • NStZ 1994, 86
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93
    Nach dieser Vorschrift ist eine kriminelle Vereinigung ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Zwecke verfolgen oder gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGH NJW 1975, 985; BGH NJW 1978, 433; BGHSt 31, 204, 205; BGH StV 1983, 196 ; BGH NJW 1992, 1518 ; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB , 24. Aufl., Rdn. 4 zu § 129 : LK-von Bubnoff, StGB , 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 129 ; SK-Rudolphi, StGB , Bd. II, 4. Aufl., Rdn. 6 zu § 129 ; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., Rdn. 3 zu § 129).

    Zwar führt die Strafkammer zutreffend aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes häufiger vorkommende strafbare Handlungen von geringer Bedeutung wie Abreißen von Plakaten, Beschmieren von Hauswänden, zu Körperverletzungen führendes Randalieren in politischen Versammlungen oder Verunglimpfungen von politischen Gegnern, die durch Mitglieder von Vereinigungen politischen Charakters als Begleitstraftaten begangen werden, nach der insoweit weit auszulegenden (vgl. Bericht BT-Drucksache V/2680 S. 27) Ausnahmevorschrift eine Anwendung des § 129 StGB nicht begründen (vgl. die in BGH NJW 1975, 985 aufgeführten Materialien; LK-von Bubnoff, aaO., Rdn. 14).

  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93
    Nach dieser Vorschrift ist eine kriminelle Vereinigung ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Zwecke verfolgen oder gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGH NJW 1975, 985; BGH NJW 1978, 433; BGHSt 31, 204, 205; BGH StV 1983, 196 ; BGH NJW 1992, 1518 ; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB , 24. Aufl., Rdn. 4 zu § 129 : LK-von Bubnoff, StGB , 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 129 ; SK-Rudolphi, StGB , Bd. II, 4. Aufl., Rdn. 6 zu § 129 ; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., Rdn. 3 zu § 129).
  • BGH, 05.01.1989 - 1 StE 5/88

    Eröffnungsbeschluß - Sofortig Beschwerde - Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93
    Damit ist die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht statthaft (vgl. BGH NStZ 1989, 190; KK-Treier, StPO , 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 207 ; LR-Rieß, StPO , 24. Aufl., Rdn. 14 zu § 207).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93
    Nach dieser Vorschrift ist eine kriminelle Vereinigung ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Zwecke verfolgen oder gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGH NJW 1975, 985; BGH NJW 1978, 433; BGHSt 31, 204, 205; BGH StV 1983, 196 ; BGH NJW 1992, 1518 ; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB , 24. Aufl., Rdn. 4 zu § 129 : LK-von Bubnoff, StGB , 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 129 ; SK-Rudolphi, StGB , Bd. II, 4. Aufl., Rdn. 6 zu § 129 ; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., Rdn. 3 zu § 129).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93
    e) Die durch die Strafrechtsnorm des § 129 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter sind der öffentliche Frieden, der bereits durch die bloße Existenz krimineller Vereinigungen und die diesen innewohnende Eigendynamik gefährdet ist (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, aaO., Rdn. 1) sowie die innere öffentliche Sicherheit (vgl. BGHSt 31, 202, 207; LK-von Bubnoff, aaO. Rdn. 1).
  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93
    Nach dieser Vorschrift ist eine kriminelle Vereinigung ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Zwecke verfolgen oder gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGH NJW 1975, 985; BGH NJW 1978, 433; BGHSt 31, 204, 205; BGH StV 1983, 196 ; BGH NJW 1992, 1518 ; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB , 24. Aufl., Rdn. 4 zu § 129 : LK-von Bubnoff, StGB , 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 129 ; SK-Rudolphi, StGB , Bd. II, 4. Aufl., Rdn. 6 zu § 129 ; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., Rdn. 3 zu § 129).
  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Ausschlaggebend seien - so das Landgericht - Art und Umfang der verursachten Substanzverletzungen; auf den aufhetzerischen Inhalt der aufgesprühten Parolen und auf die damit verfolgten Ziele dürfe nach dem Sinn der Ausschlußklausel des § 129 Abs. 2 StGB und entgegen der Auffassung des im Eröffnungsverfahren als Beschwerdegericht entscheidenden Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1994, 398) nicht abgestellt werden.

    aa) Nach diesen Grundsätzen können Sachbeschädigungen nicht allgemein aus dem Kreis der Straftaten ausgeschieden werden, die für § 129 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1975, 985; NJW 1954, 1253; BGH, Urteil vom 7. März 1956 - 6 StR 92/55, insoweit in BGHSt 9, 88 nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3).

    Bei der Würdigung der geplanten und jedenfalls als Sachbeschädigungen strafbaren Sprühaktionen hätten daher die Wirkungen von ausländerfeindlichen Inhalten der Parolen angesichts der Ausschreitungen gegen Ausländer und insbesondere der schwerwiegenden Gewaltaktionen von Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen sowie der darin deutlich gewordenen Gewaltbereitschaft rechtsextremer Teile der Bevölkerung nicht ausgeklammert werden dürfen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399; zustimmend Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3).

  • OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01

    Sieben Jahre Haft für al Motassadeq

    Voraussetzung für die Annahme des organisatorischen Elements einer terroristischen Vereinigung ist dabei, dass sich die Durchsetzung der Ziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und die Straftaten und Aktionen aus einer fest organisierten Gruppierung heraus geplant beziehungsweise begangen werden, in einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck, mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung sowie in dem Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch fest gefügten Verband anzugehören (vgl. BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242; BGH NJW 1992, 1518; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399).
  • OLG München, 08.05.2007 - 6 St 1/07

    Verfassungsmäßiger Straftatbestand der Unterstützung ausländischer

    (2.1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung nennt als Rechtsgut der §§ 129, 129a StGB ohne nähere Konkretisierung die "innere Sicherheit und Ordnung" (BGH NStZ 1982, 198 mit Anm. Rudolphi) und auch die "öffentliche Sicherheit" (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1994, 86, 87: "öffentlicher Frieden, der bereits durch die bloße Existenz krimineller Vereinigungen und die diesen innewohnende Eigendynamik gefährdet ist"; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 249: "öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung, also der staatliche Frieden").
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Rechtsprechung
   BayObLG, 21.07.1993 - 2St RR 91/93   

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https://dejure.org/1993,5647
BayObLG, 21.07.1993 - 2St RR 91/93 (https://dejure.org/1993,5647)
BayObLG, Entscheidung vom 21.07.1993 - 2St RR 91/93 (https://dejure.org/1993,5647)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juli 1993 - 2St RR 91/93 (https://dejure.org/1993,5647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 86
  • NZV 1993, 488
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
    Auszug aus BayObLG, 21.07.1993 - 2St RR 91/93
    Damit sollten für Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, eindeutig strengere Formvorschriften aufgestellt werden als für die Anzeige einer Straftat oder den Strafantrag in anderen Fällen, die mündlich oder schriftlich angebracht werden können (OLG Hamm NJW 1986, 734).
  • BGH, 24.03.1971 - 2 StR 63/71

    Bestimmung der Formvorschriften an einen Strafantrag

    Auszug aus BayObLG, 21.07.1993 - 2St RR 91/93
    Denn nur als solcher kann vorliegend das vom Polizeibeamten nachträglich gefertigte und nur von ihm bestätigte Protokoll gewertet werden (vgl. BGH NJW 1971, 903; OLG Hamm aaO.; KK/Müller § 158 Rn. 44 f.).
  • BGH, 10.07.2023 - 5 StR 143/23

    Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der tateinheitlichen Begehung in einem

    Die Strafanzeige der Nebenklägerin vom 14. Januar 2021 macht zwar insoweit ein hinreichendes Strafverfolgungsverlangen deutlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - 2 StR 462/94, NStZ 1995, 353 f.), ist jedoch nicht von ihr unterzeichnet, sondern erst im Nachhinein am 10. Februar 2021 von einem Polizeibeamten auf Grund ihrer Angaben abgefasst und unterschrieben worden und erfüllt damit nicht die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Strafantrags gemäß § 158 Abs. 2 StPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Juli 1993 - 2 St RR 91/93, NStZ 1994, 86; MüKo-StPO/Kölbel, § 158 Rn. 46; KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl., § 158 Rn. 45 und 45a; BeckOK StPO/Goers, 47. Ed., § 158 Rn. 49; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 158 Rn. 11).
  • BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97

    Schriftlichkeit des Strafantrags bei Niederschrift von Tonaufzeichnung des

    Anders als beim bloßen polizeilichen Aktenvermerk, der den Inhalt der abzugebenden Erklärung nicht hinreichend zuverlässig wiedergeben mag (BayObLG NStZ 1994, 86 ; Senatsbeschluß vom 12.4.1996 - 5 St RR 35/96; anders OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566 , allerdings zu Straftaten, deren Verfolgung entgegen § 158 Abs. 2 StPO nicht nur auf Antrag eintritt, z.B. Körperverletzung) und anders als beim fernmündlich gegenüber der Polizei gestellten Strafantrag, der die Person des Antragstellers nicht hinreichend zuverlässig erkennen läßt (BGH NJW 1971, 903), läßt der vom Antragsteller selbst in den Tonträger gesprochene Strafantrag gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten, der dann diesen Text wörtlich schriftlich wiedergibt, Zweifel über die Person und den Inhalt nicht aufkommen.
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