Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.04.1993

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93, 2 BvR 1969/93   

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https://dejure.org/1993,2030
BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93, 2 BvR 1969/93 (https://dejure.org/1993,2030)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93, 2 BvR 1969/93 (https://dejure.org/1993,2030)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93, 2 BvR 1969/93 (https://dejure.org/1993,2030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; StPO § 121 Abs. 1 § 122
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung - Beschlunigungsgebot bei Berichterstatterwechsel und Urlaub von Kammermietgliedern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verzögerung - Wechsel des Berichterstatters - Wichtiger Grund - Zumutbare Verhinderung - Kammervorsitzender - Zuweisung an anderen Richter - Berichterstatter - Mutterschaftsurlaub - Haftdauer - Geschäftsverteilungsplan - Vertretungsregelung - Urlaubsabwesenheit - ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verzögerung; Wechsel des Berichterstatters; Wichtiger Grund; Zumutbare Verhinderung; Kammervorsitzender; Zuweisung an anderen Richter; Berichterstatter; Mutterschaftsurlaub; Haftdauer; Geschäftsverteilungsplan; Vertretungsregelung; Urlaubsabwesenheit; Hauptverhandlung ; ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verzögerung; Wechsel des Berichterstatters; Wichtiger Grund; Zumutbare Verhinderung; Kammervorsitzender; Zuweisung an anderen Richter; Berichterstatter; Mutterschaftsurlaub; Haftdauer; Geschäftsverteilungsplan; Vertretungsregelung; Urlaubsabwesenheit; Hauptverhandlung ; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 93
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis u.a. auf BVerfGE 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [269 ff.]) hätten die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in Haftsachen alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen1 um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung dieses Begriffes durch die Gerichte nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer Auslegungsmöglichkeiten ein verfassungswidriger Sinn beigelegt wird (vgl. BVerfGE 36, 264 [271] m.w.N.).

    Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen deshalb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273]).

    Zum einen stellt die Überlastung eines Gerichts keinen "wichtigen Grund" dar, wenn im Rahmen der vorhandenen Gerichtsausstattung mit personellen und sachlichen Mitteln die Möglichkeit besteht, die Erledigung aller Haftsachen binnen verfahrensangemessener Fristen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264 [272]); dabei muß gegebenenfalls sogar auf Richter zurückgegriffen werden, die nach der Geschäftsverteilung nicht Strafsachen bearbeiten, sondern andere richterliche Geschäfte erledigen, da Haftsachen grundsätzlich Vorrang genießen (vgl. BVerfGE, a.a.O., 273).

    Der Staat kann sich einem Untersuchungsgefangenen gegenüber nicht darauf berufen, daß er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich wäre, um die anstehenden Verfahren ohne erhebliche vermeidbare Verzögerung abzuschließen (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 ff.]).

    Das Oberlandesgericht wird nunmehr unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen darüber zu entscheiden haben, ob ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegt oder ob eingetretene und mit zumutbaren Maßnahmen vermeidbare Verzögerungen - nicht jede, sondern nur eine unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erhebliche Verzögerung steht der Haftfortdauer entgegen(vgl. BVerfGE 36, 264 [269 ff.] m.w.N.) - so gravierend sind, daß angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zugunsten des Freiheitsanspruchs der noch nicht verurteilten Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zurücktreten muß.

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis u.a. auf BVerfGE 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [269 ff.]) hätten die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in Haftsachen alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen1 um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen deshalb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273]).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93
    Im Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195] m.w.N.).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.] m.w.N.; st. Rspr.).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12

    Besondere Haftprüfung: Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden

    Deshalb kann eine entsprechende Gegebenheit als "anderer wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO zu beurteilen sein, wenn damit ein absehbar längerfristiger Verfahrensstillstand ohne konkrete Aussicht auf eine Entscheidung über den Neubeginn der Hauptverhandlung und Terminierung in einem dem Freiheitsanspruch Inhaftierter Rechnung tragenden, absehbaren Zeitraum nicht einhergeht und die mit der Auswechslung eines / einer dem erkennenden Spruchkörper angehörenden Richters / Richterin verknüpfte Verfahrensverzögerung nicht vermeidbar war (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f. bei juris Rdnr. 24; StraFo 2007, 18 f.).

    Bei der notwendigen Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen festzustellen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen zügigst abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff.; StraFo 2013, 160 ff.).

    Berücksichtigung fand weiter, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff. jeweils m. w. N.).

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …
  • BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von StPO § 121 Abs 1 für die

    Die von der Verteidigung im übrigen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1994, S. 93) betreffe eine hier nicht gegebene Fallgestaltung.

    Bereits die durch einen Berichterstatterwechsel eingetretene Verzögerung kann bei der Beurteilung des wichtigen Grundes nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verzögerung nicht durch zumutbare Maßnahmen entgegengewirkt werden konnte (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 u. a. -, NStZ 1994, S. 93).

  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22

    Untersuchungshaft; besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger

    Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 -, juris; Gärtner, a. a. O., Rn. 76).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

    Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 - OLG Hamm, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 Ws 228/22 -).
  • BGH, 17.03.2009 - AK 2/09

    Voraussetzungen für die Fortdauer einer Untersuchungshaft bei Verdächtigungen

    Denn die allein in Betracht kommende Möglichkeit, dass die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz in der Hauptverhandlung übernehmen und ein neuer Beisitzer in den Senat eintreten würde, schied angesichts des außerordentlichen Umfangs des Verfahrens und des Umstandes, dass sich die Angeklagten bereits über eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft befinden, im Hinblick auf den zur Einarbeitung in die Sache und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung für die stellvertretende Vorsitzende und den neuen Beisitzer erforderlichen Zeitaufwand aus (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93, 94).
  • OLG Köln, 08.07.2009 - 2 Ws 303/09

    Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu sechs Monaten; Ausschöpfung der

    Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung (zu § 121 StPO) immer wieder daraufhingewiesen, dass es Sache des Staates ist, in Erfüllung der Justizgewährungspflicht für eine ausreichende personelle Ausstattung der mit Haftsachen befaßten Gerichte zu sorgen, damit insbesondere Haftsachen in angemessener Zeit verhandelt werden können (BVerfG NStZ 1994, 93 und 553; NStZ 2006, 668; ebenso die Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHSt 38, 43).
  • OLG Hamm, 19.02.2002 - 4 BL 8/02

    Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, verzögerte

    Sie rechtfertigen aber - worauf auch die Verteidigung des Angeklagten R. zutreffend hingewiesen hat - keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn Bearbeitungsengpässen in einem solchen Ausmaß - abgesehen von ihrer Vorhersehbarkeit - hätte die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der hier notwendigen Verfahrensbeschleunigung mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zur Entlastung des Dezernenten begegnen müssen, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende zügige Anklageerhebung sicherzustellen (vgl. z.B. BVerfG, NStZ 1994, 93, 93 f; auch u.a. Senatsbeschluss vom 17. Juni 1999 in 4 BL 81/99 = 64 Js 1013198 StA Münster).
  • OLG Braunschweig, 28.04.2005 - HEs 10/05

    6 Monate; andere Strafsache; Aufhebungsgrund; beschleunigte Durchführung;

    Da die Strafkammer nicht alle zumutbaren Terminierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um möglichst schnell zu einer Entscheidung über den Anklagevorwurf zu kommen, wie es angesichts des Freiheitsanspruchs des Angeklagten, der wegen des bereits mehr als ein Jahr währenden Haftvollzugs in dieser Sache (über 4 Monate Auslieferungshaft und über 8 Monate Untersuchungshaft) den staatlichen Strafverfolgungsbelangen mit verstärktem Gewicht gegenüber tritt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f; BVerfGE 36, 264-281), geboten gewesen wäre, kommt es nicht darauf an, ob das Präsidium des Landgerichts alle ihm möglichen organisatorische Maßnahmen, wozu auch der Rückgriff auf Richter gehört hätte, die nach der Geschäftsverteilung nicht Strafsachen bearbeiten (NStZ 1994, 93), ergriffen hat, um die Erledigung aller Haftsachen binnen angemessener Fristen sicherzustellen.
  • KG, 23.09.2009 - 4 Ws 102/09

    Aufhebung des Haftbefehls: Unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen

    Der Senat braucht sich im jetzt erreichten Verfahrensstadium nicht mehr mit der Frage zu beschäftigen, ob gerichtsorganisatorische Maßnahmen - etwa eine Auswechselung der zweiten Beisitzerin (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93, 94) - erwogen wurden oder zu erwägen gewesen wären, die eventuell die erste urlaubsbedingte Unterbrechung hätten vermeiden und so einen strafferen Beginn der Hauptverhandlung ermöglichen können.
  • BGH, 17.03.2009 - AK 4/09
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
  • BGH, 17.03.2009 - AK 3/09
  • KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03

    Ausländerrecht: Unzulässige Sicherungshaft bei passlosen indischen

  • OLG Hamm, 17.06.1999 - 4 BL 81/99

    Aufhebung, Verzögerungen im Ermittlungsverfahren

  • OLG Hamm, 06.07.1995 - 2 BL 208/95

    Einarbeitung, Ferien, Terminierung, Umfang, Urlaub, Zuständigkeitswechsel

  • KG, 27.08.1999 - 1 HEs 174/99
  • OLG Hamm, 25.03.1999 - 4 BL 43/99

    Besondere Umstände, Urlaub der Richter

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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.04.1993 - 3 ObOWi 13/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5957
BayObLG, 08.04.1993 - 3 ObOWi 13/93 (https://dejure.org/1993,5957)
BayObLG, Entscheidung vom 08.04.1993 - 3 ObOWi 13/93 (https://dejure.org/1993,5957)
BayObLG, Entscheidung vom 08. April 1993 - 3 ObOWi 13/93 (https://dejure.org/1993,5957)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tatrichter; Feststellung; Massieren; Hochbinden; Hundeohren; Schmerzen; Verstoß; Denksätze ; Erfahrungssätze; Modetrend; Stehende Ohren; Vernünftiger Grund

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    TierschutzG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2760
  • NStZ 1994, 93
  • BayObLGSt 1993, 52
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Düsseldorf, 12.05.2010 - 23 K 5655/09

    Vereinbarkeit des Zurschaustellens von kupierten Hunden mit den Vorschriften des

    Auch bei der Nachbehandlung kupierter Ohren werden den Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen zugefügt, vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 1993 3 ObOWi 13/93;.
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