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BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
- BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
- BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
- BGH, 19.03.1996 - 5 StR 386/94
Papierfundstellen
- NJW 1995, 152 (Ls.)
- NStZ 1995, 131
- NStZ 1995, 442
- JR 1995, 120
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (21)
- BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder …
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Die Strafkammer hält die Voraussetzungen des § 246 StG in Anlehnung an das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) für nicht erfüllt.Dies habe de Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) ausdrücklich auch hinsichtlich des Angeklagten festgestellt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) beziehe sich allein auf Zahlungsmittel, die im Bereich der Bezirksverwaltung Magdeburg durch die Staatssicherheit aus Briefsendungen entnommen wurden.
Dabei ist der Strafkammer im Ergebnis darin zu folgen, daß auf sämtliche Taten § 246 StGB, nicht etwa das DDR-StGB, anzuwenden ist (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93].
Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich weitgehend auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) stützen kann, fehlt es hinsichtlich der den Postsendungen entnommenen Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände nach Ansicht des anfragenden Senats weder am Gewahrsam des Angeklagten noch am Merkmal der Selbstzueignung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 8, 22 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93].
a) Allerdings verhält sich die Entscheidung BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] nur zu Zahlungsmitteln, die im Bereich einer Bezirksverwaltung aus Briefsendungen entnommen und unmittelbar der Abteilung Finanzen des MfS übergeben wurden und die - wie vom 4. Strafsenat hervorgehoben - zu keinem Zeitpunkt in den Bereich der Abteilung M in der Zentrale des MfS und damit in den Einflußbereich ihres Leiters gelangt waren.
Hierzu hat der 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 19 ff.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] freilich ausgeführt, die Mitglieder der politischen Führung der DDR oder der Führungsebene des MfS hätten bei der Einbehaltung der Gegenstände nicht mit Zueignungswillen gehandelt.
An einer Aufhebung des angefochtenen freisprechenden Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen sachlichrechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 246 StGB aus den genannten Gründen sieht sich der Senat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) gehindert.
Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 24 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] für die hier in Rede stehenden Fälle abgelehnte Strafbarkeit der Beteiligten wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB; nach DDR-Strafrecht schwerer Gewahrsamsbruch gemäß § 239 Nr. 1 DDR-StGB) ist nach Auffassung des anfragenden Senats nicht abschließend geklärt.
Indes liegt, wie der 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 25) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ausdrücklich bemerkt, in der Vernichtung der Postsendungen eine tatbestandsmäßige Sachbeschädigung (§§ 303 StGB, 183 DDR-StGB), von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft bislang nach § 154 StPO abgesehen hat.
- BGH, 31.03.1993 - AK 5/93
Unterschlagung - Brieföffnung - MfS - DDR
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
In seiner Auffassung sieht sich der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit einer Haftentscheidung des 3. Strafsenats im Verfahren gegen den dem Angeklagten vorgesetzten Hauptabteilungsleiter des MfS (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8), worin ersichtlich, wenn auch ohne nähere Ausführungen, von dessen umfassendem Gewahrsam ausgegangen wird.Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).
Die hiergegen im Revisionsverfahren von der Verteidigung vorgebrachten Einwände hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Beschluß des 3. Strafsenatsvom 31. März 1993 - AK 5/93 - (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8) nicht für durchgreifend.
- BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94]) zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der DDR für Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR ausgesprochen hat, war die Führungsebene im DDR-Regime durch die mittels Befehlshierarchien geschaffenen Rahmenbedingungen Herr dessen, was auf ihre Weisung durch die als Tatmittler anzusehenden Untergebenen an staatlich verfügtem Unrecht geschah.Vielmehr wird für die Beurteilung der Konkurrenzfrage hier ähnliches zu gelten haben, was der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703, 2707) [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94] zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidungsrates der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR aufgezeigt hat: Auch solche durch zeitlichen Abstand und örtliche Verschiedenheit gekennzeichneten Geschehensabläufe, die in der Sicht der unmittelbar Handelnden eindeutig als tatmehrheitlich zusammentreffend erscheinen, können bei anderen Tatbeteiligten als in Tateinheit stehend angesehen werden.
- BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei …
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86];… BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238;… BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 - BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 m.w.N.).
- BGH, 12.05.1987 - 1 StR 206/87
Diebstahl - Zueignungsabsicht - Dritter - Nutzen - Vorteil
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 - BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 m.w.N.).
- BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86];… BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8). - BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55
Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis …
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Jene Entscheidungen, wonach ein Dienstherr oder Behördenleiter allein mit Rücksicht auf seine Kontroll- und Weisungsbefugnisse noch nicht ohne weiteres (übergeordneten Mit-)Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen hat (vgl. BGHSt 8, 273, 275; BGH Urteile vom 20. März 1951 - 1 StR 72/50 -, 10. November 1953 - 5 StR 453/53 - und 22. Oktober 1969 - 3 StR 179/69 - OGHSt 1, 253, 257 ff.; 2, 369, 371 f.; OLG Hamm NJW 1973, 1809, 1811) [OLG Hamm 22.05.1973 - 5 Ss 519/73], betreffen weitgehend Sachverhalte, in denen ein Dienstherr von einer rechtmäßigen und pflichtgemäßen Verwaltung der Sache durch einen - zudem mit einiger organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten - Untergebenen ausgeht oder auszugehen berechtigt ist, während der Untergebene seine Befugnisse, meist auch zum Nachteil des Dienstherrn, mißbraucht. - BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten …
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Eine Bestrafung des Angeklagten aus § 246 StGB scheitert auch nicht etwa daran, daß gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) durchgreifende Bedenken bestehen. - BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86];… BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8). - BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
Transport von Diebesgut aus dem Ausland
Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86];… BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8). - BGH, 15.01.1970 - 4 StR 527/69
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unterschlagung - Anforderungen an die …
- OLG Hamm, 22.05.1973 - 5 Ss 519/73
- BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs - Verwahrung von Akten in einem …
- BGH, 28.09.1988 - 3 StR 310/88
Verurteilung wegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes - Tötung der …
- BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88
Zueignung einer fremden Sache - Voraussetzungen für das Vorliegen einer …
- BGH, 18.04.1978 - 1 StR 73/78
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Raub durch Eindringen in ein Haus und …
- BGH, 22.10.1969 - 3 StR 179/69
Rechtsmittel
- BGH, 10.11.1953 - 5 StR 453/53
Rechtsmittel
- BGH, 13.07.1988 - 3 StR 115/88
- RG, 26.09.1913 - II 265/13
"Vierkantschlüssel"
- BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93
Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet …
- BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von …
§ 246 StGB (nicht etwa das StGB-DDR) ist auf sämtliche Taten des Angeklagten anzuwenden (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] sowie den Antragebeschluß des Senats, wistra 1995, 23, 27).Dies hat der Senat im Antragebeschluß vom 13. Oktober 1994 (wistra 1995, 23, 27) näher ausgeführt (vgl. zur Konkurrenzfrage auch Senatsurteile vom 6. Dezember 1994 - 5 StR 305/94 -, StV 1995, 60, und vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94 -, jeweils zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
An der dem Urteil vom 9. Dezember 1993 zugrunde liegenden Auslegung der §§ 246, 133 StGB hat der 4. Strafsenat auf Antrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG (wistra 1995, 23) festgehalten (Beschluß vom 6. Dezember 1994 - 4 ARs 20/94 -).