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   BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94   

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https://dejure.org/1994,2209
BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94 (https://dejure.org/1994,2209)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1994 - 2 StR 394/94 (https://dejure.org/1994,2209)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1994 - 2 StR 394/94 (https://dejure.org/1994,2209)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mordmerkmale - Zorn - Wut - Niedrige Beweggründe - Prinzip der Öffentlichkeit - Kontrollmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169; StGB § 211; StPO § 338 Nr. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3196
  • NStZ 1995, 181
  • StV 1995, 116
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes

    Auszug aus BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22), also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 28).

    Zorn und Wut dessen, der mutwillig eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer vom Zaun bricht, um sich solchen aggressiven Gefühlsregungen ungehemmt zu überlassen, können je nach Lage des Falles und seiner Besonderheiten niedrige Beweggründe, also Motive sein, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28 m.w.N.).

  • BGH, 06.03.1992 - 2 StR 551/91

    Straftaten gegen das Leben: Niedrige Beweggründe, Konkurrenz zum Raub

    Auszug aus BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22), also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 28).
  • BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92

    Tötung aus niedrigem Beweggrund

    Auszug aus BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22), also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 28).
  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 246/89

    Verurteilung wegen Totschlags - Nichtberücksichtigung einer Tötung aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22), also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 28).
  • BGH, 14.10.1987 - 3 StR 145/87

    Anforderungen an das Vorliegen niedriger Beweggründe - Würdigung aller

    Auszug aus BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22), also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 28).
  • BGH, 07.03.1979 - 3 StR 39/79

    Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens der verfassungsfeindlichen Einwirkung

    Auszug aus BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94
    Hat das Gericht durch Anordnung der vorherigen Durchsuchung von Zuhörern selber bewirkt, daß sich deren Zutritt zum Sitzungssaal verzögert, so darf es mit der Verhandlung erst beginnen, wenn den rechtzeitig erschienenen Personen der Zutritt gewährt worden ist (BGHSt 28, 341).
  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).
  • BGH, 11.10.2005 - 1 StR 195/05

    Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" (Wut und Verärgerung; Beurteilungsspielraum;

    Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196).
  • BGH, 24.01.2006 - 5 StR 410/05

    Totschlag; Mord (niedrige Beweggründe; Tötung aus Wut oder Verärgerung ohne

    Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196).
  • BGH, 07.02.1996 - 2 StR 571/95

    Mord - Niedrige Beweggründe - Mordmerkmal - Triebhaft bestimmte Tat -

    Auf die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger (Eltern des Tatopfers) hatte der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGH NStZ 1995, 181).

    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß die Frage des Vorliegens niedriger Beweggründe nach den rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist, die er bereits bei der ersten Revisionsentscheidung in dieser Sache genannt hatte (BGH NStZ 1995, 181 f; vgl. ferner BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 30; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1995 - 2 StR 341/95).

  • LG Göttingen, 27.02.2006 - 6 Ks 3/04

    Straftaten gegen das Leben: Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen

    Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregung ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruht (BGH NJW 1995, 3196 [BGH 02.12.1994 - 2 StR 394/94] ).
  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks
    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).
  • LG Münster, 01.03.2021 - 2 Ks 17/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH NStZ 1995, 181, 182, beck-online).
  • LG Limburg, 23.07.2020 - 2 Ks 2 Js 56529/19
    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).
  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks 3 Js 16571/19
    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).
  • LG Limburg, 23.07.1920 - 2 Ks
    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).
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