Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.11.1994

Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94   

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https://dejure.org/1994,2624
BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94 (https://dejure.org/1994,2624)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - 2 StR 411/94 (https://dejure.org/1994,2624)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - 2 StR 411/94 (https://dejure.org/1994,2624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.09.1992 - 3 StR 364/92

    Zusammenfassende Wertung - Einzelakt - Fortsetzung - Fortgesetzte Tat

    Auszug aus BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94
    Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, um so fraglicher kann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1993 - 3 StR 14/84; v. 15. Mai 1993 - 4 StR 237/93; v. 16. Juni 1993 - 4 StR 288/93 = BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; BGHR StGB § 177 - Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Mindestfeststellungen 1).
  • BGH, 19.05.1993 - 4 StR 237/93

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tatvorgangs

    Auszug aus BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94
    Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, um so fraglicher kann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1993 - 3 StR 14/84; v. 15. Mai 1993 - 4 StR 237/93; v. 16. Juni 1993 - 4 StR 288/93 = BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; BGHR StGB § 177 - Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Mindestfeststellungen 1).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94
    Die mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1663 ) nicht zu vereinbarende Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94
    Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, um so fraglicher kann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1993 - 3 StR 14/84; v. 15. Mai 1993 - 4 StR 237/93; v. 16. Juni 1993 - 4 StR 288/93 = BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; BGHR StGB § 177 - Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Mindestfeststellungen 1).
  • BGH, 25.01.1994 - 5 StR 678/93

    Sexuelle Nötigung - Fortgesetzte Handlung - Einzelakt - Revisionsgericht -

    Auszug aus BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94
    Eine solche Vernehmung wäre aber nach einer Aufhebung des Schuldspruchs unumgänglich (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Januar 1994 - 5 StR 678/93).
  • BVerfG, 07.01.2004 - 2 BvR 1704/01

    Recht auf den gesetzlichen Richter (willkürliche Erwägungen; Auslegung einer

    Ohne die Frage der Gewährleistung des gesetzlichen Richters jeweils zu vertiefen, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außerhalb der unmittelbar von § 354 Abs. 1 StPO geregelten Fälle jeweils für den Einzelfall entschieden, ob eine Zurückverweisung bei Wegfall einer Einzelstrafe erforderlich sei (so: BGH, Beschluss vom 24. August 1988 - 2 StR 324/88 - in BGHSt 35, 325, nicht vollständig veröffentlicht; BGH, Beschluss vom 9. November 1989 - 4 StR 491/89 - BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 429/01 - veröffentlicht, in: BGH-Nack; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 4; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 2 und 7; BGHR StGB § 178 Strafzumessung 1) oder ob ausgeschlossen werden könne, dass der Tatrichter eine andere als die vom Revisionsgericht ins Auge gefasste Rechtsfolge verhängt hätte und daher das Revisionsgericht selbst diese Rechtsfolge festsetzen könne (BGH, NStZ-RR 2002, S. 103; BGH, wistra 1999, S. 28; BGH, Beschluss vom 8. August 2002 - 4 StR 250/02 - BGH, Beschluss vom 13. September 2002 - 1 StR 316/02 -).
  • BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00

    Einzelfall fehlerhafter Anwendung der Grundsätze der Beweiswürdigung bei "Aussage

    Der Senat sieht deshalb - was zudem auch dem Gedanken des Opferschutzes entgegenkommt (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5) - von einer Aufhebung des Schuldspruchs auch nur in diesem Umfang und einer entsprechenden Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1997 - 1 StR 93/97) und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklagten nicht angelastet wird, daß in den Fällen II. 2. und 7. die Geschädigte ihn mit der Hand befriedigen mußte und daß in den Fällen II. 5. und 8. der Antragsteller sich auf die Geschädigte legte und seinen Penis an deren Scheide rieb.
  • LG Ansbach, 20.07.1995 - KLs 2 Js 6569/93

    Flachslanden-Prozesse

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  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 58/99

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes

    Der Senat sieht deshalb auch im Interesse das Opferschutzes (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354 Abs. 1 - Sachentscheidung 5) von einer Zurückverweisung der Sache ab und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklagten ein teilweises Eindringen in die Scheide des Kindes nicht angelastet wird.
  • BGH, 25.09.1997 - 4 StR 437/97

    Zum sexuellen Missbrauch eines Kindes

    Die Gesamtzahl der übrigen, im einzelnen nicht näher beschriebenen und nicht differenzierten (UA 16) Taten hat das Landgericht - wie die Revision insoweit mit Recht beanstandet - unter Verstoß gegen § 261 StPO (vgl. BGH StV 1996, 363, 364; NStZ 1994, 352, 353; 1995, 204; BGHR StPO § 261 Vermutung 2) ohne sichere Grundlage hochgerechnet (s. UA 15, 16).
  • BGH, 05.04.1995 - 3 StR 113/95

    Unterlegenheit - Kindesmißbrauch - Mißbrauch - Gewaltanwendung - Drohung

    Die pauschalen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte seine Stieftochter jeweils oder in bestimmten Einzelfällen "mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil" sexuell mißbraucht hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 5; BGHR StPO § 177 Abs. 1 Serienstraftaten 1; BGH, Beschlüssevom 5. Oktober 1994 - 2 StR 411/94 - undvom 18. Januar 1995 - 3 StR 559/94).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94   

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https://dejure.org/1994,3498
BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94 (https://dejure.org/1994,3498)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1994 - 2 StR 172/94 (https://dejure.org/1994,3498)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1994 - 2 StR 172/94 (https://dejure.org/1994,3498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92

    Ablauf der zwingend vorgeschriebenen Frist für die Fertigstellung eines Urteils -

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259; Beschl. des Senatsvom 23. September 1992 - 2 StR 447/92) und war am 8. Oktober 1993, als das Urteil zu den Akten gelangte, verstrichen (Ablauf der Frist: 4. Oktober 1993).
  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88

    Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259; Beschl. des Senatsvom 23. September 1992 - 2 StR 447/92) und war am 8. Oktober 1993, als das Urteil zu den Akten gelangte, verstrichen (Ablauf der Frist: 4. Oktober 1993).
  • BGH, 17.01.1989 - 5 StR 8/89

    Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes aus § 338 Nr. 7 Strafprozessrecht (StPO)

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Die unrichtige Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist selbst ist kein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.).
  • RG, 11.10.1910 - IV 644/10

    1. Wird die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft dadurch ausgeschlossen,

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Seine Beauftragung bewirkte im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe seine Zugehörigkeit zu der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Hanau (RGSt 44, 75, 78; Kissel aaO. Rdn. 2; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 1990 Rdn. 3 jeweils zu § 145 GVG).
  • RG, 14.03.1924 - IV 704/23

    Kann ein Staatsanwalt für mehrere Gerichte bestellt werden? Kann dies unter

    Auszug aus BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
    Dieser Staatsanwalt war durch die der Strafkammer ordnungsgemäß zur Kenntnis gebrachte Verfügung des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1990 gemäß § 145 Abs. 1 GVG wirksam zusätzlich mit der "Wahrnehmung der Amtsvorrichtungen der Staatsanwaltschaft für das vorliegende Strafverfahren beauftragt" worden (vgl. RGSt 58, 105, 106; Schäfer/Boll in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 5; Schoreit in KK-StPO 3. Aufl. Rdn. 3 jeweils zu § 145 GVG).
  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97

    Betrug wegen des Vertriebes von Schlankheitspillen ohne schlankmachende Wirkung -

    Nach § 145 Abs. 1 GVG kann nicht nur ein einzelner Staatsanwalt (vgl. BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), sondern auch eine andere Staatsanwaltschaft beauftragt werden.

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1994 (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1) befaßt sich nur mit der Frage, welcher Behörde der nach § 145 Abs. 1 GVG beauftragte Staatsanwalt einer anderen Behörde für die ihm zugewiesene Aufgabe angehört.

    In den Fällen der Betroffenheit der zunächst zuständigen Behörde würde die Beauftragung eines behördenfremden Staatsanwalts nicht viel nützen, weil seine Beauftragung im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe seine Zugehörigkeit zu der eigentlich zuständigen Behörde bewirkt (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), er also insoweit nach § 146 GVG dem Weisungsrecht des Behördenleiters der "befangenen" Staatsanwaltschaft unterliegt.

  • BGH, 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme: Tatrichterliches Ermessen beim Ausschluss aus der

    Nach allgemeiner Meinung ist bei Urteilen anfechtungsberechtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 296 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1994 - 2 StR 172/94, NStZ 1995, 204; Urteil vom 3. Dezember 1997 - 5 StR 267/97, BGHR GVG § 145 Ersetzungsbefugnis 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 296 Rn. 2; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 296 Rn. 8; Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 44; Loh, MDR 1970, 812, 813).
  • OLG Stuttgart, 21.02.1997 - 1 Ws 20/97

    Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft; Möglichkeit der

    Dementsprechend beschäftigen sich die veröffentlichten höchstrichterlichen Entscheidungen auch nur mit der Wirksamkeit der Beauftragung eines einzelnen Staatsanwalts, nicht jedoch einer Staatsanwaltschaft als Behörde (vgl. BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1; RGSt 44, 75, 78).

    Denn die im Gesetz vorgesehene Beauftragung eines Staatsanwalts durch den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht (Generalstaatsanwalt) bewirkt im Rahmen der zugewiesenen Aufgabe dessen durch die Abordnung begründete Zugehörigkeit zu der nach § 143 Abs. 1 GVG örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft (vgl. BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1; RGSt 44, 75, 78; Kissel, GVG , 2. Auflage, § 145 Rdnr. 2; Schäfer/Boll in LR, StPO , 24. Auflage, § 145 GVG Rdnr. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 145 GVG Rdnr. 3).

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 2 Ws 69/15

    Klageerzwingungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei

    Zwar ist für den Fall, dass durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft oder des Landesjustizministeriums nach §§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 2 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen ein einzelner Staatsanwalt einer anderen als der eigentlich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft beauftragt wird, dieser als der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zugehörig anzusehen (BGH NStZ 1995, 204; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl., § 143 GVG Rn. 3).
  • OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11

    Strafverfahrensrecht: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine

    Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, sofern nicht eine Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG vorliegt, was im hiesigen Verfahren nicht der Fall ist (BGH NStZ 1998, 309 und NStZ 1995, 204; Paul in: KK-StPO, 6. Aufl., § 296 Rdz. 4; Plöd in: KMR, StPO, 51. Ergänzungslieferung, § 296 Rdz. 2).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 2 Ws 89/15

    Darlegungs- und Begründungsanforderungen in § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

    Zwar ist für den Fall, dass durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft oder des Landesjustizministeriums nach §§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 2 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen ein einzelner Staatsanwalt einer anderen als der eigentlich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft beauftragt wird, dieser als der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zugehörig anzusehen (BGH NStZ 1995, 204 ; KK-Mayer, StPO , 7. Aufl., § 143 GVG Rn. 3).
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