Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.11.1994

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   BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94   

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BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94 (https://dejure.org/1994,162)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1994 - GSSt 2/94 (https://dejure.org/1994,162)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 (https://dejure.org/1994,162)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Umstände von Gewicht; Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit)

  • openjur.de

    § 57a Abs. 1 Satz 1 StGB; §§ 132 Abs. 2, 132 Abs. 4 GVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kriterien für die Annahme einer besonderen Schwere der Schuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a
    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der "tatrichterliche Beurteilungsspielraum" aus der Sicht des Revisionsrichters (Kurt Rüdiger Maatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 360
  • NJW 1995, 407
  • MDR 1995, 184
  • NStZ 1995, 122
  • NStZ 1995, 227 (Ls.)
  • NStZ 1995, 337 (Ls.)
  • StV 1995, 20
  • JR 1995, 246
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Zur Begründung seiner Auffassung führt der 1. Strafsenat an, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) nicht bindend ausgesprochen, die Rechtsfigur des besonders schweren Falles sei maßgebliches Kriterium für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a StGB.

    Die Tätigkeit des Tatrichters beschränkt sich darauf, dem Vollstreckungsrichter die Anordnung längerer Vollstreckung aus dem Grund besonderer Schuldschwere zu ermöglichen, und sie liefert ihm, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, die Grundlage, die er braucht, um die Verlängerung der Vollstreckung unter diesem Gesichtspunkt zeitlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 86, 288, 331).

    Doch kann es sich nur um eine entsprechende Anwendung handeln (vgl. auch BVerfGE 86, 288, 313: "entsprechend § 46 StGB").

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Dieser hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57 a StGB nur dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Prognose unangemessen wäre (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 - NStZ 1993, 235; Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 - und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93).

    Es erscheint daher nicht fernliegend, daß auch nach der Auffassung des 4. Strafsenats auf Grund der von ihm in der Entscheidung BGHSt 39, 121, 125 bezeichneten Kriterien hier die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen wären.

    Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, daß solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (vgl. auch BGHSt 39, 121).

  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Der 4. Strafsenat ist nämlich der Ansicht, daß dem Revisionsgericht eine sachliche Richtigkeitskontrolle der vom Tatrichter vorgenommenen Beurteilung, ob eine besondere Schuldschwere gegeben ist, versagt sei und das Revisionsgericht seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen dürfe; vielmehr sei vom Revisionsgericht nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht habe (Urt. vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - NJW 1993, 1999, 2000, insoweit in BGHSt 39, 208 nicht abgedruckt).

    Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die das Bundesverfassungsgericht aus diesem herausgelöst und dem Tatrichter übertragen hat (BGHSt 39, 208).

    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).

  • BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93

    Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuldbemessung

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    1. Der 1. Strafsenat hat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. vom 13. Juni 1994 - 1 StR 504/93 - NStZ 1994, 540):.

    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).

  • BGH, 19.01.1994 - 2 ARs 399/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Die genannte Entscheidung des 2. Strafsenats beruhte allerdings nicht auf der hier zu entscheidenden Rechtsfrage (Beschluß vom 19. Januar 1994 - 2 ARs 399/93).

    Eine umfassende Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände sei entscheidend, nicht aber die Frage, ob Mindest- oder Regelschuld zum Ausgangspunkt genommen würden, zumal beide gleichermaßen schwer festzustellen seien (Beschl. vom 19. Januar 1994 - 2 ARs 399/93).

  • OLG Frankfurt, 18.02.1987 - 3 Ws 766/86
    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Die unterschiedlichen Standpunkte in der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Frankfurt NStZ 1987, 329; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 74, 75; JR 1988, 163, 164 einerseits, OLG Celle StV 1983, 156; OLG Nürnberg NStZ 1982, 509; 1983, 319 andererseits) sind weitgehend mit Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte begründet worden; ein übereinstimmendes Ergebnis wurde nicht erzielt (siehe auch die weiteren Nachweise bei Mysegades, Zur Problematik der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe, 1988, S. 93 ff.; Revel, Anwendungsprobleme der Schuldschwereklausel des § 57 a StGB, 1988, S. 53 ff.).
  • OLG Nürnberg, 16.08.1982 - Ws 637/82

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Die unterschiedlichen Standpunkte in der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Frankfurt NStZ 1987, 329; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 74, 75; JR 1988, 163, 164 einerseits, OLG Celle StV 1983, 156; OLG Nürnberg NStZ 1982, 509; 1983, 319 andererseits) sind weitgehend mit Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte begründet worden; ein übereinstimmendes Ergebnis wurde nicht erzielt (siehe auch die weiteren Nachweise bei Mysegades, Zur Problematik der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe, 1988, S. 93 ff.; Revel, Anwendungsprobleme der Schuldschwereklausel des § 57 a StGB, 1988, S. 53 ff.).
  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf aber nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (BGH NJW 1993, 1724; BGH StV 1993, 344, 346).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Für sie gilt, was der Große Senat für Strafsachen in dem Beschluß vom 10. April 1987 - GSSt 1/86 - (BGHSt 34, 345) ausgeführt hat, daß nämlich der Tatrichter bei der Bewertung zumessungserheblicher Umstände von einem normativen Normalfall nicht ausgehen kann und überhaupt in diesem Zusammenhang "der Gesetzgeber von jedem Schematismus ... weit entfernt ist" (BGH aaO S. 351).
  • OLG Nürnberg, 04.02.1983 - Ws 70/83
    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
    Die unterschiedlichen Standpunkte in der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Frankfurt NStZ 1987, 329; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 74, 75; JR 1988, 163, 164 einerseits, OLG Celle StV 1983, 156; OLG Nürnberg NStZ 1982, 509; 1983, 319 andererseits) sind weitgehend mit Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte begründet worden; ein übereinstimmendes Ergebnis wurde nicht erzielt (siehe auch die weiteren Nachweise bei Mysegades, Zur Problematik der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe, 1988, S. 93 ff.; Revel, Anwendungsprobleme der Schuldschwereklausel des § 57 a StGB, 1988, S. 53 ff.).
  • OLG Celle, 15.02.1983 - 3 Ws 229/82
  • OLG Karlsruhe, 02.11.1982 - 1 Ws 178/82
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93

    Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften

  • BGH, 14.05.1993 - StB 10/93
  • BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

  • BGH, 11.08.1993 - 2 StR 384/93

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber

  • BGH, 30.11.1993 - 4 ARs 27/93

    Besondere Schwere der Schuld im Falle eines Mordes - Auslegung des Merkmals der

  • BGH, 29.12.1993 - 3 ARs 40/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

  • BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Tatbegehung unter

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92
  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    In den dort geregelten Fällen ist die Durchführung eines Anfrageverfahrens nicht erforderlich; dies gilt selbst dann, wenn gleichzeitig eine Divergenzvorlage in Betracht käme (BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 365 f.; vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07, NJW 2007, 3294, 3298.
  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1995, 407) hat der Tatrichter, wenn er eine begangene Straftat als Mord bewertet, im Grundsatz zwingend lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.

    Soweit die Verteidigung des Beschwerdeführers auf den vergangenen langen Zeitraum seit der ihm vorgeworfenen Tat verweist und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1995 (vgl. BGH, NJW 1995, 407) verweist, hat das Gericht offengelassen, ob ein solcher Umstand für sich genommen ebenfalls ausnahmsweise die Verhängung einer nur zeitigen Freiheitsstrafe rechtfertigen kann.

  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 267/17

    LKA-Beamter wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

    Zwar handelt es sich bei der Frage, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), um eine primär tatgerichtliche Wertung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 366 f.; Urteil vom 2. Februar 2000 - 2 StR 550/99, NStZ-RR 2000, 168).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1994 - 1 StR 631/94   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 227
  • StV 1995, 132
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.12.1991 - 1 StR 620/91

    Verwertung von eingestellten Taten bei der Strafzumessung - Vertrauensverletzung

    Auszug aus BGH, 10.11.1994 - 1 StR 631/94
    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, Taten des Angeklagten, hinsichtlich derer nach § 154 StPO verfahren worden ist, bei der Strafzumessung zu dessen Lasten zu verwerten (BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1).
  • BGH, 26.07.1990 - 5 StR 74/90

    Strafschärfende Berücksichtigung von Handlungen, die nicht Gegenstand einer

    Auszug aus BGH, 10.11.1994 - 1 StR 631/94
    Doch setzt das voraus, daß diese Taten konkret festgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 154 a Abs. 2 Verwertungsverbot 2).
  • EGMR, 25.01.2018 - 76607/13

    BIKAS v. GERMANY

    Dies setzt voraus, dass die Taten in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts prozessordnungsgemäß festgestellt wurden (siehe 2 StR 230/90, Beschluss vom 30. November 1990, Rdnrn. 11 bis 12; 1 StR 631/94, Beschluss vom 10. November 1994, Rdnr. 2; 2 StR 118/95, Beschluss vom 7. April 1995, Rdnr. 16; 5 StR 143/00, Beschluss vom 2. August 2000, Rdnr. 4; und 5 StR 425/12, Beschluss vom 12. September 2012, Rdnr. 3).
  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 323/00

    Verhältnis von sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.)

    Die vom Landgericht festgestellten, den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllenden Umstände können bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, auch wenn dieser Tatbestand nach § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 227 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 154 a Rdn. 2).
  • BGH, 05.11.2002 - 5 StR 368/02

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Beschränkung des Verfahrens nach § 154a

    Auch dürfen die den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllenden Umstände bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, selbst wenn dieser Tatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 227 m. w. N.).
  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 61/99

    Strafzumessung; Strafschärfung bei Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO

    Dies setzt jedoch voraus, daß diese Taten (konkret) festgestellt worden sind (BGH NStZ 1995, 227 m.w. Nachw.).
  • BGH, 02.02.1995 - 1 StR 10/95

    Zurückweisung einen Antrages auf Prozesskostenhilfe

    Es geht deshalb hier - anders als in dem vom Senat mit Beschluß vom 10. November 1994 - 1 StR 631/94 - entschiedenen Fall - nicht um die strafschärfende Würdigung anderer, nicht konkret festgestellter Taten; vielmehr hat das Landgericht die nicht im einzelnen festgestellten Fälle lediglich als Indiz für die verwerfliche Grundeinstellung des Angeklagten berücksichtigt.
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