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   BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94   

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https://dejure.org/1995,1769
BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94 (https://dejure.org/1995,1769)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1995 - 4 StR 589/94 (https://dejure.org/1995,1769)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1995 - 4 StR 589/94 (https://dejure.org/1995,1769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung - Alibi - Mord - Mordmerkmal - Niedrige Beweggründe - Notstand - Strafmilderung - Strafänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211; StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 231
  • StV 1995, 366
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Ein solcher wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bejahung der Heimtücke nicht gefordert (BGHSt 28, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]/212; 30, 105, 115 f. (GS)).

    Ausreichend ist vielmehr, daß der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zu seiner Tat ausnutzt (BGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 17).

    Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) ist die Strafe jedoch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern bei einer durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierten, in großer Verzweiflung begangenen Tat oder einer solchen, die in einem vom Opfer verursachten Konflikt ihren Grund hat, so daß ein durch "außergewöhnliche Umstände" bedingter Ausnahmefall in Betracht zu ziehen ist (BGHSt 30, 105, 119).

    Das war nicht der Fall; aber gerade dann, wenn eine solche - wenn auch anders lösbare - Situation vorlag, können außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen sein (BGHSt 30, 105, 119).

  • BGH, 06.05.1993 - 3 StR 131/93

    Negative Feststellung zur besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Wird die besondere Schuldschwere indessen - wie hier - verneint, ist dies im Urteilstenor nicht zu erwähnen (BGH NJW 1993, 2001 [BGH 06.05.1993 - 3 StR 131/93]).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Daß diese jeweils zwingend sind, ist nicht erforderlich (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 26, 56, 62 f. [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; 36, 1, 14) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88].
  • BGH, 29.11.1978 - 2 StR 504/78

    Zum Begriff des heimtückischen Tötens

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Ein solcher wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bejahung der Heimtücke nicht gefordert (BGHSt 28, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]/212; 30, 105, 115 f. (GS)).
  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 404/90

    Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke - Annahme verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände (BGH NStZ 1982, 69; 1984, 20; BGHR StGB § 211 I Strafmilderung 2) zu ermitteln.
  • BGH, 12.01.1982 - 5 StR 745/81

    Herleitung der Täterschaft aus einem fehlgeschlagenen Alibibeweis

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Das Schwurgericht hat das Scheitern des Alibibeweises auch nicht - was unzulässig gewesen wäre (vgl. BGH StV 1982, 158, 159) - als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet.
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Ausreichend ist vielmehr, daß der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zu seiner Tat ausnutzt (BGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 17).
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 35/81

    Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände (BGH NStZ 1982, 69; 1984, 20; BGHR StGB § 211 I Strafmilderung 2) zu ermitteln.
  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Daß diese jeweils zwingend sind, ist nicht erforderlich (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 26, 56, 62 f. [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; 36, 1, 14) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88].
  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Mordes begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn es handelt sich bei den weiteren Verurteilungen wegen Hehlerei und wegen des Waffendelikts jeweils um eine andere Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO (vgl. zu letzterem BGHSt 36, 151, 154).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83

    Heimtückemord - Strafmaß - Milderungsgründe - "Außergewöhnliche Umstände"

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Der Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen eine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Täters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne des Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von diesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtückisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist.

    In solcher Lage würde weder das individuelle Schutzinteresse noch das Rechtsbewährungsinteresse, die das Notwehrprinzip prägen, eine solche "Verteidigung" tragen (so im Ergebnis auch BGH NStZ 1995, 231).

  • BGH, 18.11.2021 - 1 StR 397/21

    Heimtückemord (keine Heimlichkeit erforderlich; fehlende Arglosigkeit des

    (b) Der Angeklagte vollzog seinen Gegenangriff auf S. insbesondere auch nicht aus einer von ihm gesuchten und vorbereiteten Situation heraus, was eine heimtückische Tatbegehung trotz der andauernden Erpressungslage begründen könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 - 4 StR 589/94 Rn. 5 ff.).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06

    (Keine) Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der

    Folgerichtig ist in der Vergangenheit bei § 211 StGB von einer Verurteilung zu lebenslanger Haft nur dann abgesehen worden, wenn die konkrete Tatschuld bei Subsumtion unter den Tatbestand dem durch die Mordmerkmale vorgegebenen Unrechtsgehalt ausnahmsweise nicht entsprach und die Verhängung der absoluten Strafe deshalb unverhältnismäßig gewesen wäre (vgl. BGHSt 30, 105 ff. für das Mordmerkmal der "Heimtücke"; BGH, NStZ 2005, S. 154, 155; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 3).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 219/20

    Möglichkeit einer ausnahmsweisen Strafmilderung beim Heimtückemord

    Die Grundsätze der Entscheidung des 4. Strafsenats in einem ähnlich gelagerten Erpressungsfall (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - 4 StR 589/94, NStZ 1995, 231) müssten entsprechend gelten.
  • BGH, 05.07.1995 - 2 StR 137/95

    Beweiswürdigung eines misslungenen oder gar nicht erst erbrachten Alibibeweises

    Der Fehlschlag kann jedoch für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, noch kein Beweisanzeichen dafür sein, daß der Angeklagte der Täter ist (BGH StV 1982, 158; 1982, 158 f mit Anm. Strate, st. Rspr., vgl. BGHSt 25, 285, 287; BGH StV 1983, 267; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11; BGH, Urt. v. 19. Januar 1995 - 4 StR 589/94).
  • BGH, 21.02.2002 - 1 StR 538/01

    BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe wegen NS-Mord in Theresienstadt

    cc) In solchen Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof dann in der Folgezeit eine Strafrahmenverschiebung gebilligt bzw. als rechtlich geboten angenommen (NStZ 1990, 490: Heimtückemord durch die Ehefrau, die vom Ehemann schwer mißhandelt worden war, und die sich in einer ausweglos erscheinenden Situation befand; NStZ 1995, 231: Heimtückemord am gewalttätigen und körperlich überlegenen Erpresser).
  • BGH, 10.05.2005 - 1 StR 30/05

    Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).
  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 331/04

    Heimtückemord und Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105: außergewöhnliche

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).
  • LG Hamburg, 14.02.2020 - 621 Ks 8/19

    Rechtsfolgenlösung beim heimtückischen Mord

    Die Tötung des Geschädigten war aber ersichtlich nicht die erforderliche Verteidigungshandlung, um den Angriff auf seine Willensentschließungsfreiheit abzuwenden, da dem Angeklagten mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Urteil vom 19.01.1995, 4 StR 589/94, juris).

    Dem war eine versuchte räuberische Erpressung durch das - als gewalttätig bekannte - Opfer, das den Angeklagten zuvor im Verlauf des Tages verbal mit dem Tode bedroht, am Hemd gepackt und geschüttelt hatte, vorausgegangen (Urteil vom 10.01.1995, 4 StR 589/94, juris).

  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04

    Mord; Heimtücke (Strafzumessung: Rechtsfolgenlösung, außergewöhnliche Umstände,

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).

    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.

  • OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03

    Verurteilung wegen heimtückischen Mordes: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der

  • BGH, 12.01.2022 - 1 StR 462/21

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Provokation durch das Opfer: erforderliche

  • LG Bonn, 03.12.2019 - 24 Ks 7/19
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