Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.12.1994

Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3074
BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94 (https://dejure.org/1995,3074)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1995 - 4 StR 755/94 (https://dejure.org/1995,3074)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94 (https://dejure.org/1995,3074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch - Leistungserbringung - Schadenswiedergutmachung - Täter-Opfer-Ausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 284
  • StV 1995, 249
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    cc) Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung eine Anwendung des § 46a StGB bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung u.a. für zulässig erachtet hat, betraf dies einen Fall des § 46a Nr. 2 StGB (Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94, NStZ 1995, 284).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit nicht verneint werden, daß auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94).
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).
  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    In diesem Zusammenhang würde der Anwendbarkeit des § 46a StGB zwar nicht von vornherein entgegenstehen, daß der Angeklagte - wie mit der Revision vorgetragen - den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und erst veranlaßt hat, nachdem er von den geschädigten Kindern auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist (BGH NStZ 1995, 284; StV 1999, 89).
  • KG, 24.09.2015 - 121 Ss 157/15

    Berücksichtigung der Ergebnisse einer Atemalkoholmessung

    Einer Strafmilderung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB steht jedoch nicht von vornherein entgegen, dass der Täter Leistungen zur Entschädigung des Opfers erst erbringt, nachdem er von diesem auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist (vgl. BGH StV 1995, 249).
  • BayObLG, 28.02.1996 - 4St RR 33/96

    Revision gegen den Straffolgenausspruch in einem strafgerichtlichen Verfahren;

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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1743
BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94 (https://dejure.org/1994,1743)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1994 - 3 StR 347/94 (https://dejure.org/1994,1743)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - 3 StR 347/94 (https://dejure.org/1994,1743)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hangtäter - Tatanreize - Maßregelung - Unterbringung - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de

    StGB § 63, § 66, § 72

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 284
  • StV 1995, 300
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Bei der Mitteilung der einzelnen Vorstrafen teilt es lediglich die gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen, nicht aber die Einzelfreiheitsstrafen mit, die zu diesen Gesamtstrafen geführt haben (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]; BGH NJW 1991, 1244).

    Im übrigen würde eine mangelnde Therapierbarkeit der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegenstehen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NJW 1991, 1244).

    Liegen mithin die Voraussetzungen für die Anordnung mehrerer Maßnahmen der Sicherung und Besserung vor, hier sowohl derjenigen der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (BGH NStZ 1981, 390); das kann sowohl die Unterbringung gemäß § 63 StGB als auch diejenige nach § 66 StGB sein oder auch die Anordnung beider Maßregeln nebeneinander (§ 72 Abs. 2 StGB; vgl. BGH NJW 1991, 1244; Hanack LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Stree 24. Aufl. § 72 Rdn. 5).

  • BGH, 13.09.1989 - 3 StR 150/89

    Die Gefährlichkeit des Täters begründender Hang zu erheblichen Straftaten trotz

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Hangtäter kann auch derjenige sein, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGHR StGB § 66 I Hang 4).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Im übrigen würde eine mangelnde Therapierbarkeit der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegenstehen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NJW 1991, 1244).
  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (BGH NJW 1980, 1055 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79]; BGHR StGB § 66 I Hang 1; Hanack LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 84, 89).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Bei der Mitteilung der einzelnen Vorstrafen teilt es lediglich die gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen, nicht aber die Einzelfreiheitsstrafen mit, die zu diesen Gesamtstrafen geführt haben (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]; BGH NJW 1991, 1244).
  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 657/86

    FormelleVoraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung - Anforderung

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Auch die vollstreckten Haft- oder freiheitsentziehenden Maßregelzeiten werden nicht festgestellt, so daß eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und Abs. 3 StGB nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. BGHR StGB § 66 II Vorverurteilungen 1).
  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (BGH NJW 1980, 1055 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79]; BGHR StGB § 66 I Hang 1; Hanack LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 84, 89).
  • BGH, 25.05.1971 - 1 StR 40/71

    Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter - Verhütung

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Entscheidend ist nur das Bestehen eines verbrecherischen Hanges, nicht dessen Ursache (BGHSt 24, 160, 161).
  • BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81

    Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten - Zur Vorzugswürdigkeit

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
    Liegen mithin die Voraussetzungen für die Anordnung mehrerer Maßnahmen der Sicherung und Besserung vor, hier sowohl derjenigen der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (BGH NStZ 1981, 390); das kann sowohl die Unterbringung gemäß § 63 StGB als auch diejenige nach § 66 StGB sein oder auch die Anordnung beider Maßregeln nebeneinander (§ 72 Abs. 2 StGB; vgl. BGH NJW 1991, 1244; Hanack LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Stree 24. Aufl. § 72 Rdn. 5).
  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 147/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtwidrige Tat:

    Da dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen darf, daß er nicht wegen der Rauschtat, sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1993, 81, 82; StV 1997, 18), hätte das Landgericht - in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) - die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen (zur Anwendung des § 63 StGB beim Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit vgl. BGHSt 44, 338 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 2 f. m.w.N.) und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; s. hierzu auch BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1, 4, 6).
  • BGH, 05.08.2003 - 4 StR 147/03

    Anfragebeschluss; Vollrausch; Sicherungsverwahrung (ultima ratio; Verhältnis zur

    Da in dem der Anfrage zugrundeliegenden Fall möglicherweise sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB (vgl. BGHSt 44, 338 ff.) als auch die des § 66 StGB vorliegen, hätte die Strafkammer nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3).
  • BGH, 17.07.1996 - 5 StR 121/96

    Fehlgeschlagene Verständigung im Strafverfahren

    Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (BGH NStZ 1995, 284 m.w.N.).

    Entscheidend ist das Bestehen eines verbrecherischen Hanges, nicht dessen Ursache (BGH NStZ 1995, 284; StV 1995, 24; BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 295/95 - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

    Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sind, hat der Tatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 f; BGH NStZ 1981, 390; 1995, 284; 1995, 588; Beschl.v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26; Tröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB).

    Sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH NStZ 1995, 284 m.w.N.).

    Denn diese setzt nicht voraus, daß Heilungsaussichten bestehen, da sie vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken, aber gefährlichen, Rechtsbrechern dient (BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH NStZ 1990, 122, 123 = BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NStZ 1995, 284; Beschl. d. Senats NStZ 95, 588 = BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1; vgl. auch Tröndle a.a.O. Rdn. 15 zu § 63 StGB m.w.N.).

  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Wenn der im Rahmen von § 66 StGB vorausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht, welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGHSt 42, 306, 308).

    Wenn - wie im vorliegenden Fall - der im Rahmen von § 66 StGB vorausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht, welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 1998, 35; BGHSt 42, 306, 308).

  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Beide Maßregeln können grundsätzlich nebeneinander angeordnet werden (BGH NStZ 1995, 284 f. m.w.Nachw.), wenn sowohl die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch die der Sicherungsverwahrung vorliegen.

    Allerdings ist der auch bei mangelnder Therapierbarkeit des Täters zulässigen Maßregelanordnung nach § 63 StGB gemäß den Grundsätzen des § 72 StGB in der Regel der Vorzug einzuräumen (BGH NJW 1991, 1244; NStZ 1995, 284; vgl. auch Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 72 Rdn. 24 f.).

  • BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer

    Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann und jener "ultima ratio-Charakter" zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14, NStZ 2015, 210; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, juris Rn. 2 f.; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 72 Rn. 39; s. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 3 StR 347/94, BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3 zum Verhältnis von § 63 StGB und § 66 StGB).
  • BGH, 15.01.2015 - 5 StR 473/14

    Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Inkrafttreten der

    Es wird überdies § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten und die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln zu bestimmen haben (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 3 StR 347/94, NStZ 1995, 284).
  • BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03

    Besondere Erörterungspflicht beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit

    In diesem Fall ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3).
  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01
    Wenn - wie im vorliegenden Fall - der im Rahmen von § 66 StGB vorausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht, welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 1998, 35; BGHSt 42, 306, 308).
  • BGH, 23.08.1995 - 3 StR 373/95

    Bedingter Tötungsvorsatz - Pkw - Verminderte Schuldfähigkeit - Allgemeine

  • LG Mainz, 02.02.2010 - 3112 Js 18410/09

    Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit

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