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   BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94   

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BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94 (https://dejure.org/1995,2053)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1995 - 5 StR 157/94 (https://dejure.org/1995,2053)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1995 - 5 StR 157/94 (https://dejure.org/1995,2053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anzeige einer Republikflucht - Strafbarkeit des Anzeigenden - Irrtum über Anzeigepflicht

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 288
  • NJ 1995, 435
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
    Dies hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Blick auf das durch den Einigungsvertrag gestaltete innerdeutsche Strafanwendungsrecht unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 32, 293) entschieden und Grundsätze für eine restriktive Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art herausgearbeitet (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).

    Dieses ist gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB auch nach der Vereinigung maßgebend (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).

    Nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 125) hat sich ein DDR-Bürger, mag sein Verhalten - wie hier - noch so verwerflich gewesen sein, jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung nach § 131 StGB-DDR strafbar gemacht, wenn er von einer sogenannten Republikflucht vor deren Beendigung glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden, es sei denn gegenüber dem Angezeigten wären schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen worden und der Anzeigeerstatter hätte dies billigend in Kauf genommen (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; vgl. auch BGH Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 234/93 -).

    Darauf kann es indes in Fällen der vorliegenden Art nicht ankommen, weil die strafrechtliche Bewertung einer durch Strafurteil bewirkten Freiheitsentziehung für alle Beteiligten - vom Anzeigenden bis zum Richter - nur einheitlich nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden kann, wenn der Anzeigende einen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter den wahren Sachverhalt in einem nicht zu beanstandenden Verfahren zutreffend ermittelt hat (BGHSt 3, 110 f.; BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).

    Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298), diese setzt aber eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung voraus (BGHSt 40, 30).

    Das Landgericht legte seinem Urteil, das vor der Entscheidung BGHSt 40, 125 erging, die Rechtsauffassung zugrunde, wie sie seit BGHSt 32, 293 anerkannt war.

    Dies war bei einer drohenden Verurteilung aufgrund eines in der DDR geltenden Strafgesetzes bei gebotener einschränkender Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174) nur dann der Fall, wenn mit einer Bestrafung gerechnet werden mußte, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Tat steht, so daß sie als grob ungerecht und als schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß, oder wenn in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren sonst mit schweren Verstößen gegen die Menschenrechte zu rechnen war.

  • BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83

    Verurteilung wegen politischer Verdächtigung - Verfahrenshindernis der

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
    Dies hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Blick auf das durch den Einigungsvertrag gestaltete innerdeutsche Strafanwendungsrecht unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 32, 293) entschieden und Grundsätze für eine restriktive Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art herausgearbeitet (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).

    Das Landgericht legte seinem Urteil, das vor der Entscheidung BGHSt 40, 125 erging, die Rechtsauffassung zugrunde, wie sie seit BGHSt 32, 293 anerkannt war.

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 234/93

    Haftung wegen Anzeige einer geplanten Republikflucht aus der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
    Nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 125) hat sich ein DDR-Bürger, mag sein Verhalten - wie hier - noch so verwerflich gewesen sein, jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung nach § 131 StGB-DDR strafbar gemacht, wenn er von einer sogenannten Republikflucht vor deren Beendigung glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden, es sei denn gegenüber dem Angezeigten wären schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen worden und der Anzeigeerstatter hätte dies billigend in Kauf genommen (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; vgl. auch BGH Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 234/93 -).
  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
    Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298), diese setzt aber eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung voraus (BGHSt 40, 30).
  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
    Darauf kann es indes in Fällen der vorliegenden Art nicht ankommen, weil die strafrechtliche Bewertung einer durch Strafurteil bewirkten Freiheitsentziehung für alle Beteiligten - vom Anzeigenden bis zum Richter - nur einheitlich nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden kann, wenn der Anzeigende einen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter den wahren Sachverhalt in einem nicht zu beanstandenden Verfahren zutreffend ermittelt hat (BGHSt 3, 110 f.; BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).
  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
    Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298), diese setzt aber eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung voraus (BGHSt 40, 30).
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
    Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298), diese setzt aber eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung voraus (BGHSt 40, 30).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Gleiche Erwägungen liegen dem Beschluß des erkennenden Senats in NStZ 1995, 288 zugrunde.

    Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung (oder Versuchs) der Republikflucht eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung ist (vgl. Senat NStZ 1995, 288).

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines

    Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt hat, kann wegen Freiheitsberaubung unabhängig davon bestraft werden, ob er dabei eine offensichtliche, schwere Menschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, die auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung begründete (Abgrenzung von BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).

    Die Erwägungen zum Strafanwendungsrecht in BGHSt 40, 125, denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGH NStZ 1995, 288), stehen dieser Betrachtung nicht entgegen; sie betreffen lediglich Taten, die ein DDR - Bürger in der DDR begangen hat, nicht aber in der DDR begangene Taten eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland.

    Die eine Strafbarkeit des Anzeigeerstatters einschränkenden Grundsätze der Entscheidung BGHSt 40, 125, denen der erkennende Senat gleichfalls folgt (NStZ 1995, 288; Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    b) Es mag sein, daß sich die an der Verurteilung des Verfolgten beteiligten Richter und Staatsanwälte der DDR nicht wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB, § 244 StGB - DDR) strafbar gemacht haben (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 265; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95 -); das ist jedoch hier unerheblich.

    Während er daher den nach DDR - Recht zu beurteilenden eine Fluchtvorbereitung denunzierenden DDR-Bürgern zugute kommen muß (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), kann er für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, für die, wie vorliegend für den Angeklagten, nicht DDR - Recht maßgeblich ist, gerade nicht gelten.

    Ob konsequent auch die nach BGHSt 40, 125, 136 f.; BGH NStZ 1995, 288, 289 vorzunehmenden tatbestandlichen Einschränkungen des § 241a StGB nur für DDR - Bürger gelten, bedarf - da insoweit Teilverjährung eingetreten ist - hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Die DDR-Strafnorm für "ungesetzlichen Grenzübertritt" wird nicht als schlechthin unbeachtlich angesehen (BGHSt 40, 125, 134 ff.; 41, 247, 254 f., 258 f., 265; BGH NStZ 1995, 288); nicht hinnehmbar sind lediglich daran geknüpfte grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen (BGHSt 40, 30, 43; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2).
  • KG, 21.06.1996 - 1 Ss 189/95
    Die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 29. April 1994 (BGHSt 40, 125 ff.) sowie vom 8. Februar 1995 (NStZ 1995, 288 f.) konnten sich nach Lage des jeweiligen Sachverhaltes zunächst auf die Feststellung beschränken, daß eine Strafbarkeit jedenfalls dann nicht gegeben sei, wenn der Anzeigende von einer sogenannten Republikflucht vor deren Beendigung glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden, es sei denn gegenüber dem Angezeigten wären schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen worden und der Anzeigeerstatter hätte dies billigend in Kauf genommen (vgl. BGHSt 40, 125, 134; BGH NStZ 1995, 288 ).

    angezeigt und der Richter den wahren Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHSt 3, 110, 114; BGHSt 40, 125, 136 f.; BGH NStZ 1995, 288 f.).

    Bei einer durch eine strafgerichtliche Verurteilung begründeten Freiheitsentziehung ist jedoch der Grundsatz der Sperrwirkung der Rechtsbeugung dahingehend zu berücksichtigen, daß ein Richter, der eine Freiheitsstrafe etwa wegen Republikflucht verhängt hat, wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden kann, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (vgl. BGHSt 40, 125, 136; BGH NStZ 1995, 288, 289).

    Die Frage, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung der Republikflucht eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung beinhaltet, ist vom BGH - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden (vgl. BGH NStZ 1995, 288, 289).

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Strafen wegen solcher Taten bislang noch nicht als Beugung des Rechts beanstandet: Er hat offengelassen, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung der Republikflucht eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung ist, und ausgesprochen, eine "spürbare Freiheitsentziehung" reiche hierfür jedenfalls nicht (BGH NStZ 1995, 288, 289).

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an

    Wie die Strafkammer nicht verkennt, hat sich ein DDR-Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung - sei es in mittelbarer Täterschaft, sei es in Gestalt der Anstiftung - strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; anderes gilt nur, wenn gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 40, 125, 134; Senat in NStZ 1995, 288 sowie Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

    Die Würdigung des Tatrichters, eine rechtsbeugerische Bestrafung der Fluchtwilligen sei vom Vorsatz des Angeklagten erfaßt gewesen, findet in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Stütze und liegt nach dem hierzu mitgeteilten Vorstellungsbild fern (vgl. auch BGH NStZ 1995, 288, 289).

  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

    Eine Differenzierung in der Beurteilung der für einen Freiheitsentzug Verantwortlichen zwischen - nicht nachweislich rechtsbeugerisch eingebundenen - Justizangehörigen und sonstigen Beteiligten würde im Ergebnis den eine einheitliche Betrachtung fordernden Grundsätzen der Rechtsprechung zu Denunzianten-Fällen widersprechen (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95 -).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft läuft auf die Annahme hinaus, jegliche Bestrafung für "bloßes" ungenehmigtes Verlassen der DDR müsse als Rechtsbeugung angesehen werden; das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).
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