Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.12.1994

Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94   

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BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94 (https://dejure.org/1994,1467)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1994 - 1 StR 641/94 (https://dejure.org/1994,1467)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1994 - 1 StR 641/94 (https://dejure.org/1994,1467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge - Protokollberichtigung - Formvorschriften - Verlesung der Anklageschrift - Revisionsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 243 Abs. 3, § 274, § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 200
  • NStZ 1995, 298
  • NStZ 1995, 299 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86

    Nachträgliche Berichtigung des Protokolls - Beweiskraft der Sitzungsniederschrift

    Auszug aus BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94
    Am 14. Juli 1994 - nach Eingang der Revisionsbegründung - haben der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das Protokoll dahin berichtigt, daß eingefügt wurde: "Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz." Diese Berichtigung ist indes unbeachtlich, weil sie einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. BGHSt 2, 125 sowie BGH NStZ 1984, 521; 1986, 374).

    Das kann der Fall sein etwa bei einem einfach liegenden Sachverhalt oder in sonstigen Fällen, in denen sich ausschließen läßt, das Nichtverlesen des Anklagesatzes könne sich auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057 sowie NStZ 1982, 518; vgl. auch BGH NStZ 1982, 431, 432; 1984, 521; 1986, 39 f.; 1986, 374).

  • BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84

    Revision aufgrund fehlender Verlesung des Anklagesatzes - Anklagesatz - Verlesung

    Auszug aus BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94
    Am 14. Juli 1994 - nach Eingang der Revisionsbegründung - haben der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das Protokoll dahin berichtigt, daß eingefügt wurde: "Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz." Diese Berichtigung ist indes unbeachtlich, weil sie einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. BGHSt 2, 125 sowie BGH NStZ 1984, 521; 1986, 374).

    Das kann der Fall sein etwa bei einem einfach liegenden Sachverhalt oder in sonstigen Fällen, in denen sich ausschließen läßt, das Nichtverlesen des Anklagesatzes könne sich auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057 sowie NStZ 1982, 518; vgl. auch BGH NStZ 1982, 431, 432; 1984, 521; 1986, 39 f.; 1986, 374).

  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 504/90

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94
    Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten i.S. des § 273 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6).
  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Die Verfahrensrüge hält er für unbegründet, da er unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zum Verbot der "Rügeverkümmerung" (vgl. BGHSt 34, 11, 12; NStZ 1984, 521; 1986, 374; 1995, 200, 201) die berichtigte Sitzungsniederschrift als im Sinne von § 274 StPO beachtlich erachtet, auch wenn durch die Berichtigung der Rüge die Tatsachengrundlage entzogen wird.

    Grundlegend war das Urteil des 3. Strafsenats vom 19. Dezember 1951 (BGHSt 2, 125), das sich im Wesentlichen den in RGSt 43, 1 und OGHSt 1, 277 dargelegten Argumenten anschloss (nachfolgend BGHSt 7, 218, 219; 10, 145, 147; 10, 342, 343; 12, 270, 271; 22, 278, 280; 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11; 13; 27; 28; BGH NStE StPO § 344 Nr. 7; NStZ 1984, 521; 1995, 200, 201; 2002, 219; StV 2002, 183; JZ 1952, 281; wistra 1985, 154; Urt. vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66).

  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Dieser Rechtsprechung (vgl. auch RGSt 56, 29; 59, 429 [431]) folgten dann nach dem Krieg verschiedene Obergerichte (vgl. - Oberster Gerichtshof für die Britische Zone - OGHSt 1, 277 [279] m.w.N.) und schließlich der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 125; 10, 342 [343]; 12, 270 [271]; 22, 278 [280]; 34, 11 [12]; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11, 13; BGH NStZ 1984, 521; 1995, 200 [201]; StV 2002, 183; JZ 1952, 281).

    Der Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH NStZ 1984, 521 - 1 StR 344/84; BGHSt 34, 11 [12] [- 1 StR 643/85 - nicht tragend]; BGH NStZ 1995, 200 [201] [1 StR 641/94 - nicht tragend]) der Auffassung, dass die formelle Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO uneingeschränkt gilt, auch dann, wenn eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Rüge zum Nachteil des Angeklagten die Tatsachengrundlage entzieht.

  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Den Prozessbeteiligten soll Gewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben (vgl. BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2; BGH NJW 1982, 1057; Tolksdorf aaO § 243 Rdn. 23; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 243 Rdn. 50 m.w.N.).

    Zwar kann in Ausnahmefällen der Verhandlungsverlauf es trotz mangelhaftem oder überhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrensbeteiligten gestatten, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessführung entsprechend einzurichten, nämlich dann, wenn die Sach- und Rechtslage einfach und überschaubar ist oder wenn die Prozessbeteiligten auf andere Weise über den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet worden sind (vgl. BGH NStZ 2000, 214; bei Miebach NStZ 1991, 28; BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2; Gollwitzer aaO § 243 Rdn. 107; Meyer-Goßner aaO § 243 Rdn. 38).

  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Der Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH NStZ 1984, 521 - 1 StR 344/84 - BGHSt 34, 11, 12 - 1 StR 643/85 - nicht tragend - BGH NStZ 1995, 200, 201 - 1 StR 641/94 - nicht tragend) der Auffassung, dass die formelle Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO uneingeschränkt gilt, auch dann, wenn eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Rüge zum Nachteil des Angeklagten die Tatsachengrundlage entzieht.
  • OLG Köln, 07.08.2015 - 1 RBs 250/15

    Vorliegen eines Rotlichtverstoßes durch Fahrstreifenwechsel nach Passieren der

    Jedenfalls geht der Senat im Einklang mit der - einen Verstoß gegen § 243 Abs. 3 S. 1 StPO betreffenden - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.1994 - 1 StR 641/94 - (= NStZ 1995, 200, 201) davon aus, dass bei einer solchen Fallgestaltung das Beruhen des Urteils auf dem Mangel auszuschließen ist.
  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 462/03

    Verlesung des Anklagesatzes; Beweiskraft des Protokolls (wesentliche

    Zwar handelt es sich bei der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO um eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung nach § 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6; BGH NStZ 1995, 200, 201; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 274 Rdn. 14).

    Die in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6 und NStZ 1995, 200 f. veröffentlichten Entscheidungen des 1. Strafsenats stehen nicht entgegen.

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 448/94

    Fehlerhafte Anklageschrift (mangelhafte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses

    Dem entspricht es, daß die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nur den Anklagesatz, nicht aber das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verliest (§ 243 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 StR 641/94).
  • BGH, 08.12.2009 - 4 ARs 17/09

    Anfrageverfahren zur Abfassung des konkreten Anklagesatzes im Fall der Anklage

    Die übrigen Verfahrensbeteiligten sollen Gewissheit darüber erlangen, auf welche Tat(en) sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057; BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2).
  • BGH, 24.04.2018 - 1 StR 481/17

    Verlesung des Anklagesatz (Erforderlichkeit bei Zurückverweisung der Sache)

    Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 StR 641/94, NStZ 1995, 200, 201).
  • OLG Hamm, 08.04.1999 - 2 Ss 1425/98

    Berücksichtigung des Zwecks des Verlesungsgebots der Anklage im Strafverfahren;

    Diesem kommt nach einhelliger Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1995, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., 1997, § 243 StPO Rn. 37; Gollwitzer, a.a.O., § 243 StPO Rn. 107) auch so wesentliche Bedeutung zu, daß in der Regel nicht wird ausgeschlossen werden können, daß das Urteil im Sinn des § 337 StPO auf dieser Gesetzesverletzung beruht.

    Da das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dem Gesetzesverstoß schon aus diesen Gründen zu verneinen war, konnte der Senat die Frage, ob es ggf. auch ausreichend ist, wenn erst aufgrund des Ablaufs der Hauptverhandlung zu ersehen ist, welches Tatgeschehen dem Angeklagten vorgeworfen wird, dahinstehen lassen (so wohl BGH NStZ 1995, 200, 201; vgl. dazu kritisch Krekeler NStZ 1995, 299; Müller-Christmann JuS 1996, 339; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 2. Aufl., 1997, Rn. 993).

  • BGH, 09.10.2019 - 5 StR 90/19

    Rüge der Nichtverlesung des Anklagesatzes nach Zurückverweisung (Zweck der

  • OLG Bremen, 14.07.2009 - SsBs 15/09

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Rechtslage im

  • OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Revisionsbegründung durch eine hinreichend

  • OLG Saarbrücken, 19.05.2006 - Ss (B) 26/06

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Keine Angaben zum angewandten

  • OLG Hamm, 14.08.2002 - 3 Ss 636/02

    Verlesung der Anklage, ausländischer Beschuldigter, Übersetzung der Anklage

  • OLG Bremen, 14.07.2009 - Ss BS 15/09
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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1994 - 5 StR 519/94   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 297
  • NStZ 1995, 298
  • StV 1995, 57
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - 5 StR 519/94
    Indes muß, wenn der Angeklagte mehrere Verteidiger hat, jeder von ihnen geladen werden, wenn - wie hier - die in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 36, 259, 260 m.N.).

    Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt jedoch nicht (BGHSt 36, 259, 261; BGH NStZ 1985, 229; vgl. auch Sieg StV 1986, 3).

  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 771/84

    Ladung - Entbehrlichkeit der Ladung - Akteneinsicht - Terminkenntnis - Aussetzung

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - 5 StR 519/94
    Der Verteidiger hatte das Recht, die Aussetzung zu verlangen (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO); denn er war nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 218 Satz 1 StPO) - fristgerecht zur Hauptverhandlung geladen worden, obwohl er seine Wahl zum Verteidiger dem Gericht so rechtzeitig angezeigt hatte, daß er unter Einhaltung der Ladungsfrist hätte geladen werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 229).

    Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt jedoch nicht (BGHSt 36, 259, 261; BGH NStZ 1985, 229; vgl. auch Sieg StV 1986, 3).

  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85

    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - 5 StR 519/94
    Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt jedoch nicht (BGHSt 36, 259, 261; BGH NStZ 1985, 229; vgl. auch Sieg StV 1986, 3).
  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 440/04

    Verurteilung des früheren brandenburgischen Landwirtschaftsministers bestätigt

    Damit hat er auf eine erneute Ladung durch schlüssiges Verhalten verzichtet (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 218 Ladung 2; BayObLGSt 1984, 133, 136).
  • BGH, 06.09.2001 - 3 StR 256/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen); Ladung der

    Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, muß - sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer Sozietät handelt - jeder von ihnen geladen werden, wenn die in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 36, 259, 260; BGH NStZ 1995, 298; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 218 Rdn. 5).

    Die Revision legt im übrigen dar, daß Rechtsanwalt U. auch nicht auf andere Weise rechtzeitig von den weiteren Terminen zuverlässig Kenntnis erlangt hatte (vgl. BGH NStZ 1995, 298, 299).

  • OLG Zweibrücken, 19.08.2010 - 1 SsBs 26/09

    Verfallsanordnung wegen Anordnung und Zulassung von Lkw-Fahrten mit Überladung:

    Wenn eine Verfallsbeteiligte mehrere Verteidiger - sei es hinsichtlich desselben Vorwurfs oder auf Grund der Verbindung mehrerer Verfahren - hat, ist jeder Verteidiger gesondert förmlich zu laden (BGH - 5. Strafsenat - Beschluss vom 07.12.1994 - 5 StR 519/94 -, zitiert nach Juris).

    Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht (BGH - 5. Strafsenat - Beschluss vom 07.12.1994 - 5 StR 519/94 -, zitiert nach Juris).

  • BGH, 30.01.2007 - 3 StR 490/06

    Gemeinsame Ladung zweier Verteidiger (Zurechnung bei Sozietät und bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Falle mehrerer Verteidiger diese grundsätzlich alle zu laden, sofern es sich nicht um Rechtsanwälte einer Sozietät handelt (BGHSt 36, 259, 260; NStZ 1995, 298; StV 2001, 663f.; Tolksdorf in KK StPO § 218 Rdnr. 4 m.w.N.).
  • BGH, 23.08.2004 - 1 StR 199/04

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht bei unterbliebener Ladung eines Wahlverteidigers

    Das gilt auch dann, wenn nur einer von mehreren Verteidigern nicht geladen wurde (BGH NStZ 1995, 298).
  • BayObLG, 04.04.2001 - 2 ObOWi 19/01

    Ladung eines Verteidigers

    Die bloße Möglichkeit, vom Hauptverhandlungstermin und der Ladung hierzu über die frühere Sozietät Kenntnis erhalten zu können, genügt nicht und vermag den Verfahrensverstoß nicht zu beseitigen (BGH NStZ 1995, 298/299).
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