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OLG Hamm, 19.01.1995 - 1 Vollz (Ws) 1/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MRVG NW § 16; StVollzG § 138
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1995, 358
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 21.02.2002 - 2 Ws 213/01
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Recht des Verteidigers auf …
In dem Spannungsfeld zwischen dem aus dem Bestreben um weitgehenden Erhalt bzw. Wiedererhalt seiner Freiheitsrechte resultierenden Interesse des Untergebrachten an einer breiten Palette möglichst weitgehender Vollzugslockerungen einerseits und dem Interesse der Bevölkerung an einem wirksamen Schutz auch ihrer Grund- und Freiheitsrechte vor Übergriffen aus dem Kreis der im Maßregelvollzug nach § 63 StGB Untergebrachten andererseits darf im Konfliktsbereich die Lösung nicht durch eine auch nur zeitweilige Zuweisung eines erhöhten Risikos an die Bevölkerung gesucht werden, deren Schutz mit der Maßregel ebenso bezweckt wird (OLG Hamm NStZ 1995, 358). - KG, 22.08.2012 - 4 Ws 87/12
Jugendmaßregelvollzug: Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über …
Dabei haben die Ärzte die alleinige Verantwortung dafür, dass sich Lockerungen sachgerecht in das Behandlungskonzept einfügen und rechtswidriges Fehlverhalten, sowohl Fremd- wie Eigengefährdung des Untergebrachten (etwa wegen suizidaler Tendenzen) während eines Ausgangs, nach ärztlichem Ermessen nicht zu besorgen ist (vgl. KG, Beschluss vom 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz - siehe auch OLG Hamm NStZ 1995, 358 [zur Rücknahme von Lockerungen ohne persönliches Fehlverhalten]). - OLG Hamm, 19.11.1996 - 1 Vollz (Ws) 117/96 Dies folgt auch daraus, daß der Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB auch dem Zweck dient, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu schützen (vgl. OLG Hamm Beschluß vom 19. Januar 1995 - 1 Vollz (Ws) 1/95; vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 257 , in der der Bundesgerichtshof zu § 64 StGB ausgesprochen hat, daß die Maßregel in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Täter dient, auch wenn sich dieser Zweck (nur) durch Besserung erreichen läßt).