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   BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94   

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BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94 (https://dejure.org/1995,1863)
BVerfG, Entscheidung vom 01.05.1995 - 2 BvR 40/94 (https://dejure.org/1995,1863)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Mai 1995 - 2 BvR 40/94 (https://dejure.org/1995,1863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 121
    Verfassungsmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftfortdauer - Oberlandesgericht - Haftprüfungsverfahren - Hypothetische Überlegungen - Urteil - Zügige Sachbehandlung - Haftprüfungstermin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 459
  • NStZ 1997, 117
  • StV 1995, 422
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur statthaft ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

    Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist deshalb auch die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann nicht als "wichtiger Grund" für die Fortdauer der Untersuchungshaft anzusehen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen läßt (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271, 273 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur statthaft ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist deshalb auch die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann nicht als "wichtiger Grund" für die Fortdauer der Untersuchungshaft anzusehen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen läßt (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271, 273 f.]).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
    a) Wird eine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, so ist über sie nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 f.]).

    b) Über die Erstattung von Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
    In Fällen dieser Art ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats berufene Kammer zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 [38 f.]).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
    Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl I S. 2326] beträgt der Gegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mindestens 6.000,-- DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG gilt die Erhöhung des Mindestwertes erst für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Da die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgegeben hätte, war der genannte Mindestwert von 6.000,-- DM angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 [369]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]).
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Bloß hypothetische Überlegungen haben insoweit zu unterbleiben (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 1995 - 2 BvR 40/94 -, StV 1995, S. 422).
  • OLG Bremen, 25.10.1996 - BL 200/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfG NStZ 1995, 459 m.w.N.).

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bindet die dafür zuständigen staatlichen Stellen in dem Sinne, daß zur Erfüllung der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungspflicht des Staates alle zumutbaren Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden müssen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 459 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98

    Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens,

    Diese Auffassung ist zwar nicht unbestritten (vgl. Paeffgen in SK/StPO § 121 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 450 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1995, 459 = StV 1995, 422), der Senat schließt sich ihr jedoch zumindest für die vorliegende Fallgestaltung an.

    Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 1995 - 2 BvR 40/94.

  • VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 60-IV-12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

    Unabhängig davon, ob eine solche Betrachtungsweise überhaupt zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 1995, NStZ 1995, 459 [460]), hat das Oberlandesgericht jedoch weder die Dauer der angenommenen Verzögerung - auch im Revisionsverfahren - bestimmt noch im Einzelnen ausgeführt, auf welche Tatsachen diese hypothetische Feststellung gründet.
  • OLG Bremen, 13.06.2005 - Ws 69/05

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Ladungsfehler und Überlastung des Gerichts

    Zwar ist allein bei Betrachtung der Tatvorwürfe und der deshalb zu erwartenden Strafe die bisherige Dauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig, jedoch setzt unabhängig von der zu erwartenden Strafe der Verfahrensgrundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot der Haftdauer Grenzen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11.10.1999-Ws 153/99-; Hans. OLG Hamburg StV 1993, 375; BVerfG, NStZ 1995, 459; StV 1999, 40 und 162 sowie Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 - ).
  • OLG Bremen, 07.08.1997 - BL 159/97

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts des

    Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" ist jeweils auf der Grundlage des konkreten Einzelfalles abzuwägen, ob die Strafverfolgungspflicht des Staates gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 459 [BVerfG 01.05.1995 - 2 BvR 40/94] ; NJW 1991, 689 und 2821; NStZ 1991, 397 jeweils m.w.N.; BGH NStZ 1991, 546).
  • OLG Oldenburg, 18.09.1995 - HEs 57/95

    Vorlage der Akten durch das Jugendschöffengericht an das Oberlandesgericht (OLG)

    Unter diesen Umständen war der Haftbefehl aufzuheben (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., Rdn. 22 zu § 121 StPO ; insbesondere BVerfG NStZ 1995, 459).
  • KG, 12.08.2004 - 5 Ws 399/04

    Strafverfahren: Beachtung des Beschleunigungsgebots bei Notierung von Überhaft

    Der Beschleunigungsdruck wächst, je länger die Untersuchungshaft dauert (vgl. BVerfGE NStZ 95, 295 m. weit. Nachw. = StV 1995, 422).
  • OLG Koblenz, 05.08.2002 - 4420 BL - III - 73/02

    Haftprüfung, Beschleunigungsgebot, Eröffnung des Hauptverfahrens,

    c) Unzulässig wäre es, die Rechtfertigung für den eingetretenen Verfahrensstillstand in einem hypothetischen Verfahrensablauf zu suchen, etwa mit dem Hinweis auf eine angespannte Terminslage der Kammer, die ohnehin selbst bei zeitgerechter Eröffnungsentscheidung die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zugelassen hätte (BVerfG NStZ 1995, 459).
  • OLG Bamberg, 04.07.2002 - Ws 293/02

    Begriff des wichtigen Grundes; Verzögerung der Ermittlungen durch Aufdeckung

    Auch wenn der Angeklagte weitere Taten zugegeben hatte und insoweit Ermittlungen getätigt wurden, die vom Haftbefehl nicht umfasst sind, stellt dies keinen wichtigen Grund i.S. des § 121 Abs. 1 StPO dar (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749 f.; NStZ 1995, 459 f.; StV 2001, 694 f.).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 HPL 77/01

    Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Hamm, 28.09.1998 - 3 BL 239/98

    Wichtiger Grund, Kompensation, Fehler hat sich nicht ausgewirkt, BtM, Eröffnung,

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