Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.05.1995

Rechtsprechung
   BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95   

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https://dejure.org/1995,1011
BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,1011)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1995 - 1 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,1011)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,1011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat - Täter-Opfer-Ausgleich - Kommunikation - Erfüllung von Schadensersatzansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 492
  • StV 1995, 584
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 836/93

    Alkohol - Verminderte Schuldfähigkeit - Trinkmenge - Verhaltensweise - Urteil -

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durchBeschluß vom 22. März 1994 (1 StR 836/93) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen.

    bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration für die jeweiligen Tatzeitpunkte des Tatbeginns von vorsätzlichem Vollrausch (17 Uhr) und Waffendelikt (18 Uhr) - vgl. hierzuSenatsbeschluß vom 22. März 1994 - 1 StR 836/93 - die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie sie in der Revisionsbegründung und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt worden sind, ausreichend zu berücksichtigen.

  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
    Sie enthält zwei Fallgruppen: § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, während § 46a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95 -).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94

    Anspruch - Leistungserbringung - Schadenswiedergutmachung - Täter-Opfer-Ausgleich

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
    Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit nicht verneint werden, daß auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94).
  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 394/87

    Urteilsgründe - Persönliche Verhältnisse - Verweis - Andere Entscheidung

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
    eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und in seinem Urteil mitzuteilen; eine Bezugnahme auf die Feststellungen eines aufgehobenen Urteils ist nicht zulässig (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 5 m.w.Nachw.);.
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st. Rspr. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; zuletzt BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom 13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).

    Seine Leistung war auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen eingesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).

  • OLG Hamm, 22.09.2020 - 5 RVs 63/20

    Diebstahl von Ausweispapieren, Urkundenunterdrückung

    Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 = NStZ 1995, 492, beck-online; OLG München, Urteil vom 02. August 2007 - 5 St RR 113/07 = BeckRS 2007, 12872; Maier in: MüKoStGB, 3. Aufl. 2016 Rn. 41, StGB § 46a Rn. 41 m.w.N.) Zudem ist grundsätzlich auch für die Annahme einer Entschädigung des Opfers nach § 46a Nr. 2 StGB die Mitwirkung des Opfers notwendig, denn die Schadenswiedergutmachung muss eine friedensstiftende Wirkung entfalten können (Maier in: MüKoStGB, 3. Aufl. 2016, StGB § 46a Rn. 42 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95   

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https://dejure.org/1995,1527
BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95 (https://dejure.org/1995,1527)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1995 - 5 StR 156/95 (https://dejure.org/1995,1527)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1995 - 5 StR 156/95 (https://dejure.org/1995,1527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern einer Straftat - Täter-Opfer-Ausgleich - Schadenswiedergutmachung

  • rechtsportal.de

    StGB § 46a

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 492
  • StV 1995, 464
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 18.02.1994 - BT-Drs 12/6855
    Auszug aus BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95
    Voraussetzung ist ein - häufig durch einen Dritten vermittelter - immaterieller Ausgleich zwischen dem Täter und seinem Opfer oder doch "auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen" ein ernsthaftes Bestreben des Täters, einen solchen Ausgleich herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 12/6855 S. 21, 22).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    aa) Obgleich § 46a StGB nach seinem Wortlaut in beiden Varianten für alle Delikte gilt (BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - 2 StR 244/09, NStZ-RR 2009, 369), können sich aus den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen, die in den Nummern 1 und 2 der Bestimmung festgeschrieben sind, Anwendungsbeschränkungen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492).

    Im Gegensatz zu § 46a Nr. 2 StGB, der vorwiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft und deshalb hier nicht einschlägig ist, zielt § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat ab (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, NJW 2013, 483 Tz. 17; Beschluss vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492).

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Ob diese strenge Unterscheidung und die damit verbundene Einengung der Vorschrift, die aus dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention abgeleitet wird (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1), in dieser Schärfe aufrechterhalten werden sollte (vgl. dazu kritisch Schöch in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft S. 309 ff., 323, 335), erscheint dem Senat zweifelhaft.

  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 121/16

    Begründung der Kriminalstrafe (Vergeltungsgedanke: Bedeutung für die

    Obwohl § 46a StGB nach seinem Wortlaut an sich in beiden Varianten für alle Delikte in Frage kommt, können sich aus den unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 jeweils Beschränkungen im Anwendungsbereich ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492).
  • BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04

    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines

    b) Im übrigen hat das Landgericht nicht bedacht, daß § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft, während sich der für eine Strafrahmenmilderung erforderliche Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, um die es hier vor allem geht (Schmerzensgeldanspruch), jedenfalls vorrangig nach Nr. 1 des § 46 a StGB bestimmt (vgl. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Diese Vorschrift bezieht sich vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Vermögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 - Ausgleich 1; BGH NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    b) Die von der Strafkammer hier angewendete Nr. 1 des § 46a StGB bezieht sich allerdings vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, der indes auch bei Vermögensdelikten denkbar ist (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; KG StV 1997, 473; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 a Rdn. 4).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Sie enthält zwei Fallgruppen: § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, während § 46a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95 -).
  • BGH, 20.11.2007 - 4 StR 408/07

    Erörterungsmangel zum Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung; ernstes Bemühen um

    Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch sorgfältig zu prüfen haben, ob angesichts der hier vorliegenden Deliktsart und der vorzunehmenden Gesamtbewertung von Taten, Täter und Umfang der Wiedergutmachungsbemühungen eine Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 48, 134, 137 ff.; BGH StV 2000, 129; BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1, 6).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Selbst bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich, mag auch eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2002, aaO) und es regelmäßig nicht genügen, dass der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 ? 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492; zu den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Februar 2008 ? 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 ? 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 ? 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ? 1 StR 422/18 Rn. 33).
  • BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08

    Anwendung und Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB bei

    Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift bei Vermögensdelikten nicht schon von vorneherein ausgeschlossen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1).
  • KG, 30.12.1996 - 1 Ss 15/96
  • BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung

  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 483/08

    Rücktritt vom Versuch des Totschlags (Beweiswürdigung); Täter-Opfer-Ausgleich

  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Bestimmung des Strafrahmens bei

  • BGH, 27.08.1997 - 3 StR 183/97

    Anwendung des falschen Strafrahmens - Besonders schwerer Fall durch

  • OLG Hamm, 27.01.2005 - 1 Ss 34/05

    Strafzumessung; Schadenswiedergutmachung; Bewährung

  • BGH, 22.08.1995 - 1 StR 476/95

    Einordnung eines Schadensersatzvergleichs als Täter-Opfer-Ausgleich

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 1 OLG 53 Ss 17/22

    Zulässigkeit des Absehens von nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen

  • BayObLG, 28.02.1996 - 4St RR 33/96

    Revision gegen den Straffolgenausspruch in einem strafgerichtlichen Verfahren;

  • BGH, 09.12.1997 - 1 StR 591/97
  • BGH, 16.01.2001 - 1 StR 564/00

    Voraussetzungen für den Täter-Opfer-Ausgleich

  • KG, 29.12.1998 - 1 Ss 368/97
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