Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 21.03.1994

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95   

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BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95 (https://dejure.org/1995,1275)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.1995 - 2 BvR 168/95 (https://dejure.org/1995,1275)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 (https://dejure.org/1995,1275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlängerung der Bewährungszeit - Ablauf der Bewährungszeit - Rückwirkender Anschluß - Anordnung der Verlängerung - Zerstörung des Vertrauens - Straferlaß - Schriftliche Mitteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 437
  • StV 1996, 160
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 13.08.1985 - 5 Ws 303/85

    Begehung; Straftat; Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; Verlängerung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Es begegnet zumindest keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, sondern hält sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts, wenn die ganz überwiegende Rechtsprechung und die Mehrheit in der Literatur annehmen, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (so KG, StV 1986, S. 165 ; OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; OLG Celle, NStZ 1991, S. 206 ; Dreher/Tröndle, a.a.O.; Lackner, a.a.O.; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Pn. 40 ff.; Dölling, NStZ 1989, S. 345 [348]; a.A. Horn, NStZ 1986, S. 356; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10: Beginn der Verlängerung mit Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung).

    Er stehe deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und dürfe daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs, nicht überrascht werden (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; KG, StV 1986, S. 165 ; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 43; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 8; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10).

  • OLG Schleswig, 23.01.1986 - 1 Ws 35/86

    Bewährungszeit; Verlängerung; Nachträgliche Verlängerung; Längstmögliche

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Es begegnet zumindest keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, sondern hält sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts, wenn die ganz überwiegende Rechtsprechung und die Mehrheit in der Literatur annehmen, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (so KG, StV 1986, S. 165 ; OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; OLG Celle, NStZ 1991, S. 206 ; Dreher/Tröndle, a.a.O.; Lackner, a.a.O.; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Pn. 40 ff.; Dölling, NStZ 1989, S. 345 [348]; a.A. Horn, NStZ 1986, S. 356; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10: Beginn der Verlängerung mit Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung).

    Er stehe deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und dürfe daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs, nicht überrascht werden (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; KG, StV 1986, S. 165 ; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 43; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 8; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab der auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Entscheidungen ist Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG]. Danach kann sich auch der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 [223 f.]).
  • OLG Celle, 22.10.1990 - 3 Ws 176/90
    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Es begegnet zumindest keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, sondern hält sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts, wenn die ganz überwiegende Rechtsprechung und die Mehrheit in der Literatur annehmen, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (so KG, StV 1986, S. 165 ; OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; OLG Celle, NStZ 1991, S. 206 ; Dreher/Tröndle, a.a.O.; Lackner, a.a.O.; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Pn. 40 ff.; Dölling, NStZ 1989, S. 345 [348]; a.A. Horn, NStZ 1986, S. 356; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10: Beginn der Verlängerung mit Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung).
  • BVerfG, 12.04.1989 - 2 BvR 355/89
    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Vielmehr mußte er wegen seines bewährungsbrüchigen Verhaltens mit einem Widerruf der Strafaussetzung oder einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1989 - 2 BvR 355/89 -).
  • BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 294/91

    Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung bei Begehung einer neuen Straftat

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Damit mußte er - wie jedermann verständlich - davon ausgehen, daß er sich weiterhin zu bewähren haben werde (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 2877 , Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 294/91 -).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    a) Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437, zu § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. auch BVerfGE 63, 215 , zum Auslieferungsverfahren).

    Danach kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215 ).

    Bei einem bewährungsbrüchigen Verhalten muss der Betroffene daher grundsätzlich mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 1989 - 2 BvR 355/89 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).

  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

    a) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).
  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine rückwirkende Anknüpfung des Verlängerungszeitraums nicht zu beanstanden ist (BVerfG NStZ 1995, 437).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet, wenn die Bewährungszeit (noch vor Ende des regulären Zeitraums) verlängert wurde, der Verurteilte aber von dem Verlängerungsbeschluss keine Kenntnis hat, dann - im Verlängerungszeitraum - neue Straftaten begeht und deswegen die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird und das Vertrauen des Verurteilten vor Ende der regulären Bewährungszeit zerstört wurde, weil er Kenntnis vom laufenden Verlängerungs-/Widerrufsverfahren hatte (BVerfG NStZ 1995, 437).

  • KG, 12.05.2009 - 2 Ws 176/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Denn das widerspräche dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. nur BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 und die Nachweise bei Arnoldi StRR 2008, 84, 86).

    aa) Diejenige Auffassung, die den Widerruf für möglich hält, stellt im wesentlichen darauf ab, daß das gerichtliche Hinweisschreiben, wonach die Verlängerung möglich bleibt, das Vertrauen des Verurteilten zerstöre, sich nicht mehr bewähren zu müssen; es sei für jedermann verständlich, sich in dieser Lage, in der ein Straferlaß im Hinblick auf ein offenes Verfahren abgelehnt worden sei, nicht bewährungsfrei fühlen zu dürfen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; OLG Brandenburg StraFO 2004, 214; HansOLG Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41; Hubrach in LK-StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 44; Arnoldi StRR 2008, 84, 86; so auch - nicht tragend, da der Verlängerungsbeschluß bereits ergangen war - OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - OLGSt § 56f Nr. 45).

    Auch mehrere Entscheidungen des Senats haben in der Vergangenheit ausdrücklich sowohl tragend (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1999 - 5 Ws 503/99 - und 15. August 1994 - 5 Ws 445/94 - bestätigt durch BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer) als auch (weil es an einem Hinweisschreiben ohnehin fehlte) nicht tragend (vgl. StV 1986, 165; Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - 5 Ws 465/04 - 15. September 1999 - 5 Ws 531/99 - 9. August 1993 - 5 Ws 271/93 - und 4. August 1993 - 5 Ws 264/93 -) ausschließlich den Vertrauensgesichtspunkt berücksichtigt.

  • OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10

    Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz

    Dies ergibt sich aus der Streichung der Bezugnahme auf § 56 a Abs. 2 StGB in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB durch das 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01. Dezember 1981 (OLG Zweibrücken StV 1987, 351 f.; BVerfG NStZ 1995, 437 f.).
  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Denn in diesem Fall konnte kein schützenswertes Vertrauen entstehen, das einer Rückbewirkung der Bewährungszeit und der damit einhergehenden Möglichkeit von Bewährungsmaßnahmen bei neuen Straftaten (die verfassungsrechtlich unbedenklich ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.1995 - 2 BvR 168/95, juris Rn. 21, NStZ 1995, 437) entgegen stehen könnte.
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05

    Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straftat nach Ende der ursprünglichen

    Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).

    Dagegen wird in einem Teil der - vornehmlich neueren, auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellenden - Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen des Verurteilten jedenfalls dann nicht schutzwürdig sei, wenn dieser - beispielsweise durch ein entsprechendes gerichtliches Anhörungsschreiben - Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit habe (OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41) oder der Verurteilte den Zugang des gerichtlichen Anhörungsschreibens in Kenntnis seines bewährungsbrüchigen Verhaltens vereitele (OLG München NStZ 1999, 638).

  • OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20

    Beginn der verlängerten Bewährungszeit

    Nach einhelliger Auffassung befindet sich nämlich ein Verurteilter, dessen Bewährungszeit abgelaufen war, in einer bewährungsfreien Zeit bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Strafvollstreckungskammer über den Verlängerungsantrag entscheidet (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 221; BVerfG NStZ 1995, 437).

    Ebenso scheidet nach vorzugswürdiger Auffassung auch der Widerruf der Bewährung wegen einer während der bewährungsfreien Zeit verübten Straftat aus (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221, anders BVerfG NStZ 1995, 437 für den Fall einer nachträglichen Verlängerung ex tunc).

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 3 Ws 438/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung; Vertrauensschutz

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine rückwirkende Anknüpfung des Verlängerungszeitraums nicht zu beanstanden ist (BVerfG NStZ 1995, 437).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet, wenn die Bewährungszeit (noch vor Ende des regulären Zeitraums) verlängert wurde, der Verurteilte aber von dem Verlängerungsbeschluss keine Kenntnis hat, dann - im Verlängerungszeitraum - neue Straftaten begeht und deswegen die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird und das Vertrauen des Verurteilten vor Ende der regulären Bewährungszeit zerstört wurde, weil er Kenntnis vom laufenden Verlängerungs-/Widerrufsverfahren hatte (BVerfG NStZ 1995, 437).

  • OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit in der

    Er steht deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen und darf daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs nicht überrascht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - mit zahlreichen Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung, SK-Schall, StGB, § 56 f Rnr. 11 m.w.N.; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).

    Nur dann, wenn kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, weil der Betroffene aufgrund konkreter Umstände, etwa die Kenntnis von einem Antrag der Staatsanwaltschaft über die Verlängerung der Bewährungszeit oder der Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde, kein Vertrauen aufbauen konnte, kommt ein Widerruf ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, zitiert nach Juris; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08 -, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 Ws 386/09 -, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).

  • OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der

  • OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21

    Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und

  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf

  • OLG Jena, 30.01.2007 - 1 Ws 41/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

  • OLG Oldenburg, 24.07.2009 - 1 Ws 404/09

    Berechnung der Bewährungsfrist bei Verlängerung der Bewährungszeit

  • OLG Köln, 27.01.2006 - 2 Ws 37/06

    Kein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuen Straftaten nach Ablauf

  • OLG Bamberg, 12.08.2021 - 1 Ws 477/21

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat zwischen ursprünglichem

  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03

    Bestimmung des Bewährungszeitraums bei aufeinander folgenden, zum Teil

  • VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 40-IV-11

    Nichterfüllung der Anforderungen an die Begründung einer Vb - Möglichkeit der

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 28-IV-13
  • OLG Rostock, 05.10.2004 - I Ws 430/04

    Beginn verlängerter Bewährungszeit bei Entscheidung nach Ablauf ursprünglicher

  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 362/03

    Verlängerung einer Bewährungszeit durch einen wirksamen aber zu Unrecht

  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 3 Ws 391/23

    Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlängerung der Bewährungszeit;

  • OLG Rostock, 07.12.2010 - I Ws 335/10

    Bewährungswiderruf wegen einer in der rückwirkend verlängerten Bewährungszeit

  • OLG Köln, 23.11.2000 - 2 Ws 573/00

    Strafrecht: Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit

  • OLG Köln, 13.09.2000 - 2 Ws 573/00

    Entlassung aus dem Strafvollzug; Führungsaufsicht; Verlängerung der

  • OLG Brandenburg, 17.03.2004 - 1 Ws 29/04

    Vertrauensschutzgrundsatz bei dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

  • OLG Hamm, 18.08.2005 - 4 Ws 356/05

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, neue Straftat in bewährungsfreier

  • OLG Frankfurt, 29.03.2007 - 3 Ws 182/07

    Widerruf der Strafaussetzung bei neuer Straftat innerhalb der Bewährungszeit

  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ws 368/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Zurückgabe zur

  • OLG Schleswig, 23.08.2019 - 1 Ws 143/19
  • OLG Hamm, 21.03.2000 - 4 Ws 26/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Verlängerung der

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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93   

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https://dejure.org/1994,1913
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Nachträglicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz neuerlicher Strafaussetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafaussetzung - Bewährungsstrafe - Günstige Sozialprognose - Gerechter Schuldausgleich - Generalprävention

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verurteilter - Strafaussetzung zur Bewährung - Widerruf - Generalprävention - Repression - Günstige Täterprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 713
  • NStZ 1994, 558
  • NStZ 1995, 437 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt oder wenn sie die Bedeutung und die Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

    Von daher ist gegen die gleichwertige Berücksichtigung dieser Strafzwecke bei der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung von Verfassungs wegen nichts zu erinnern, selbst wenn die Anwendung des Strafrechts, insbesondere damit verbundene Wertungen durch den dazu berufenen Richter, zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht nur bei der Verhängung der Strafe, sondern auch bei ihrer Vollstreckung bzw. bei ihrem Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 45, 187 [251]; 64, 261 [276]; 72, 105 [117]).

    Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet (vgl. BVerfGE 28, 264 [278]; 32, 98 [109]; 45, 187 [253 f.]).

  • OLG Koblenz, 29.04.1976 - 1 Ausschl 1/76
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Zwar entnimmt die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Regelung von § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit § 56 f Abs. 2 StGB , daß die Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit nur dann den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigt, wenn sich im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. dazu OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; OLG Celle, Strafverteidiger 1990, S. 117 ) unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände wegen der neuen Tat ein Anlaß für eine Berichtigung der ursprünglich als positiv bewerteten Sozialprognose ergibt.

    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet (vgl. BVerfGE 28, 264 [278]; 32, 98 [109]; 45, 187 [253 f.]).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht nur bei der Verhängung der Strafe, sondern auch bei ihrer Vollstreckung bzw. bei ihrem Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 45, 187 [251]; 64, 261 [276]; 72, 105 [117]).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht nur bei der Verhängung der Strafe, sondern auch bei ihrer Vollstreckung bzw. bei ihrem Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 45, 187 [251]; 64, 261 [276]; 72, 105 [117]).
  • OLG Bremen, 24.01.1974 - Ws 197/73
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).
  • OLG Zweibrücken, 19.03.1987 - 1 Ws 112/87
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).
  • LG Saarbrücken, 27.06.1988 - 5 Qs 101/88
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1983 - 1 Ws 9/83
    Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 560/93
    Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB , so wird der Widerruf für unzulässig gehalten (vgl. Ruß in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 3 c; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 56 f StGB Rdnr. 4; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB , 16. Lieferung, 6. Aufl. (1992), § 56 f StGB Rdnr. 13; derselbe, JR 1981, S. 5 [6]; Klussmann in NJW 1973, S. 685 ff.; Frank in MDR 1982, S. 353 ff.; Boetticher in NStZ 1991, S. 1 f.; OLG Schleswig, Strafverteidiger 1982, S. 527; OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1983, S. 338 f.; OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1990, S. 556; OLG Bremen, MDR 1974, S. 593; OLG Zweibrücken, MDR 1987, S. 864 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, S. 863; anderer Meinung OLG Koblenz VRS 48, 263 [264]; LG Saarbrücken, MDR 1989, S. 179, die die Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Widerrufsentscheidung als maßgebliche Kriterien ansehen).
  • OLG Frankfurt, 06.08.1990 - 3 Ws 617/90
  • OLG Celle, 07.08.1989 - 1 Ws 198/89
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 2223/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des Schuldausgleichs und

    Von daher ist es zumindest vertretbar, die Regelung von § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB so auszulegen, dass sie auch der Verwirklichung anderer Strafzwecke als nur spezialpräventiven Zielen zu dienen hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1994 - 2 BvR 560/93 -, NJW 1995, S. 713).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 1 Ws 74/00

    Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Verurteilung

    Voraussetzung ist insoweit, daß der Widerruf der Strafaussetzung zur Erreichung generalpräventiver Zwecke geboten ist (zu vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. März 1994 in NJW 1995, S. 713; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1999, 1 Ws 951/99 zu § 57 StGB).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99

    Berücksichtigung der Strafzwecke bei Aussetzung der Vollstreckung eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 1999 - abgedruckt in NJW 1995, 713 - ausdrücklich klargestellt, daß eine günstige Prognose nicht zwingend die Strafaussetzung zur Bewährung gebietet, wenn andere Strafzwecke - etwa der des gerechten Schuldausgleichs oder Verteidigung der Rechtsordnung - den weiteren Vollzug der Strafe erfordern.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1999 - 1 Ws 111/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 1994 - abgedruckt in NJW 1995, 713 - ausdrücklich klargestellt, daß auch eine günstige Prognose nicht zwingend die Strafaussetzung zur Bewährung gebietet, wenn andere anerkannte Strafzwecke - vor allem die des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung - den weiteren Vollzug der Strafe erfordern.
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 1 Ws 75/00

    Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Verurteilung

    Voraussetzung ist insoweit, daß der Widerruf der Strafaussetzung zur Erreichung generalpräventiver Zwecke geboten ist (zu vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. März 1994 in NJW 1995, S. 713; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1999, 1 Ws 951/99 zu § 57 StGB).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2006 - 1 Ws 121/06

    Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung

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  • OLG Celle, 17.10.2001 - 3 Ws 390/01

    Bewährungswiderruf ; Vollstreckungsaussetzung ; Freiheitsstrafe; Positive

    Denn von dem Grundsatz, dass der zuletzt aufgrund mündlicher Hauptverhandlung entscheidende Tatrichter über bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Prognose verfügt als die mit dem Widerrufsverfahren befassten Gerichte, sodass seiner Beurteilung in der Regel der Vorrang gebührt, ist dann abzuweichen, wenn die neuen Erwägungen zur Aussetzung der Vollstreckung eher Anhaltspunkte für eine negative als für eine trotz neuer Straftaten ausreichend günstige Prognose ergeben (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357; 1987, 118; NJW 1995, 713; Senatsbeschluss vom 23. April 1990 - 3 Ws 191/89 - ; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 59; Tröndle/ Fischer, StGB, 50. Aufl. § 56 f Rn. 3 e m. w. N.), und wenn die Entscheidung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht oder formelhaft oder schematisch begründet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 1989, 33; NZV 1998, 163).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.2009 - VfGBbg 58/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit; Freie Beweiswürdigung

    Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach ein Widerruf auch dann in Betracht kommen kann, wenn wegen der neuen Straftat Strafaussetzung gewährt wurde, steht in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Strafgerichte und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 560/93 -, NJW 1995, 713).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.2009 - VfGBbg 41/08

    Widerruf der Bewährung; Willkür; Rechtliches Gehör

    Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach ein Widerruf auch dann in Betracht kommen kann, wenn wegen der neuen Straftat Strafaussetzung gewährt wurde, steht in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Strafgerichte und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 560/93 -, NJW 1995, 713).
  • OLG Jena, 16.12.2008 - 1 Ws 520/08

    Reststrafenaussetzung

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs und der Verteidigung der Rechtsordnung nicht nur bei der Verhängung der Strafe, sondern auch bei ihrer Vollstreckung bzw. bei ihrem Vollzug zu berücksichtigen sind (BVerfGE 45, 187, 251; 64, 261, 276; 72, 105, 117; NJW 1995, 713).
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