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   BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94-StB 15/95   

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BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94-StB 15/95 (https://dejure.org/1995,3868)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1995 - 2 StE 1/94-StB 15/95 (https://dejure.org/1995,3868)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1995 - 2 StE 1/94-StB 15/95 (https://dejure.org/1995,3868)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 610
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung

    Vielmehr soll sie dem erstinstanzlichen Gericht auch einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten und damit eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138, 141; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; NJW 2000, 1663; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 1 Ws 41/05 -, vom 3. Februar 2011 - 1 Ws 12/11 - und vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 - Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 16; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 18).

    Die Vorschrift dient daher letztlich dem auch im Verfahren der Überprüfung einer Unterbringung nach § 67e StGB geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff. - Rn. 40 nach juris; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 22 f. für das Verfahren der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB).

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Zweck der Bestimmung gemäß auch in anderen Fällen zulässig sein kann, von der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung eines Verurteilten oder Untergebrachten abzusehen (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24).

    Um einer Aushöhlung der Regelung vorzubeugen, ist indes bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle Zurückhaltung geboten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664).

    Ausgehend hiervon kann von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24), was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn das Gericht nach Aktenlage eine negative Prognose stellt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 28; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O).

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat.

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluß an BGH NStZ 1995, 610).

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß es in entsprechender Anwendung von § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift gemäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen (vgl. BGH NStZ 1995, 610 = BGHR StPO § 454 Anhörung 1, mit weiteren Nachweisen; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 44, 48 bis 50; Fischer in KK 4. Aufl. § 454 Rdn. 21, 26 bis 29).

    Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus u.a. dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 = BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Düsseldorf NStE § 454 StPO Nr. 5).

  • OLG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Ws 80/09

    Strafrestaussetzung hinsichtlich einer in Spanien verhängten und in Deutschland

    Ein derart schwerer Fehler liegt u.a. vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung unterblieben ist (vgl. BGH in NStZ 1995, 610, 611; KG in NStZ 1999, 319, 320; Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdn. 8, § 454 Rdn. 47, jeweils m.w.N.) oder wenn eine Entscheidung floskelhaft und ohne Auseinandersetzung mit sich zur Erörterung aufdrängenden aktenkundigen Umständen begründet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1995, 538).

    Ist eine vorgeschriebene mündliche Anhörung unterblieben, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (siehe oben Ziff. 1.); das gilt auch bei zum Nachteil eines Verurteilten, dessen mündliche Anhörung unterblieben ist, eingelegter sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH in NStZ 1995, 610).

  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16

    Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung

    b) Die unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Jugendkammer zwingt; eine Nachholung der Anhörung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam nicht in Betracht, weil dem Verurteilten damit eine Instanz verloren ginge (vgl. Eisenberg, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; BGH, BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - 2 StE 1/94 - StB 15/95, NStZ 1995, 610 zum entsprechenden Fall unterlassener Anhörung nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO).
  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass über die aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn sie nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, und daher zu erwarten ist, dass die Anhörung zu einer reinen Formalie herabsänke (vgl. BGH NStZ 1995, 610; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 95; KG, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10

    Bedingte Entlassung, Anhörung, Ausnahme, Auslandsaufenthalt

    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; OLG Schleswig, SchlHA 2004, S. 243; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).

    Von einer mündlichen Anhörung kann danach über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus unzweifelhaft dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Förmelei würde (BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610), oder wenn der Verurteilte ausdrücklich auf seine mündliche Anhörung verzichtet (BGH, NJW 2000, S. 1663; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 30).

  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10

    Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne mündliche Anhörung des

    Ein gesetzlicher Absehensgrund ist hier ebensowenig gegeben wie einer der in der Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannten Gründe des ausdrücklichen Verzichts auf die - Vorführung zur - Anhörung, der Unzumutbarkeit oder des Ausgeschlossenseins einer Beeinflussung der anstehenden Entscheidung (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 610; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).

    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse, so dass die unterbliebene Anhörung auch bei zum Nachteil eines Verurteilten eingelegter sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft verfahrensfehlerhaft bleibt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09 unter Bezug auf BGH, NStZ 1995, S. 610).

  • KG, 31.08.2005 - 5 Ws 389/05

    Führungsaufsicht: Automatischer Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs 1 S

    Dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß über die aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn sie nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen und daher zu erwarten ist, daß die Anhörung zu einer reinen Formalie herabsänke (vgl. BGH NStZ 1995, 610; OLG Düsseldorf NStE Nrn. 2 und 5 zu § 454 StPO = NStZ 1987, 524 und 1988, 95; Senat, Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - 5 Ws 745/00 - und 15. Dezember 1998 - 5 Ws 671/98 - Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 454 Rdn. 42; Fischer in KK, StPO 5. Aufl., § 454 Rdnrn. 21, 26-29 mit weit. Nachw.).
  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610 ; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345 ; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252 ) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ws 187/08

    Nachholung einer Anhörung durch das Beschwerdegericht

  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

  • LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2019 - 18 Qs 3/18

    "Nachschieben" eines Bewährungsbeschlusses im Strafbefehlsverfahren

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2021 - 4 Ws 149/21

    Einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Aussetzungsentscheidung der

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2002 - 4 Ws 222/02

    Bindung der Strafvollstreckungskammer an Aufhebung und Zurückverweisung; Anhörung

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 527/97

    Sicherheitsverwahrung bei allgemeiner Gefährlichkeit des Verdächtigen -

  • OLG Celle, 15.05.2003 - 1 Ws 167/03

    Vollstreckung eines Strafrestes trotz eines entgegenstehenden schriftlichen

  • OLG Bremen, 24.04.2008 - Ws 41/08

    Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht als Voraussetzung einer

  • OLG Hamm, 21.12.1995 - 2 Ws 638/95
  • OLG Bamberg, 29.07.1998 - Ws 480/98

    Pflicht zur Einholung eines externen Gutachtens

  • OLG Hamm, 19.03.2003 - 2 Ws 74/03

    bedingte Entlassung, zeitnahe Anhörung des Verurteilten

  • KG, 13.12.2013 - 2 Ws 570/13

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • OLG Brandenburg, 12.03.2009 - 1 Ws 34/09

    Unterbringung: Überschreitung der Frist zur Prüfung der Fortdauer

  • OLG Hamm, 03.08.2010 - 1 Ws 412/10

    Anhörung des Antragstellers vor der Entscheidung über die Aussetzung des

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 425/04

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose für einen vollzugsangepassten gefährlichen

  • LG Nürnberg-Fürth, 21.08.2019 - 18 Qs 33/19

    Nachholung der gebotenen Anhörung im Falle einer faktischen Auswechslung des

  • OLG Oldenburg, 11.06.1998 - 1 Ws 263/98

    Voraussetzung einer mündlichen Anhörung bei ablehnender Entscheidung über ein

  • OLG Hamm, 19.01.2010 - 2 Ws 355/09
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