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   BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95   

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BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95 (https://dejure.org/1995,1389)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1995 - 1 StR 463/95 (https://dejure.org/1995,1389)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1995 - 1 StR 463/95 (https://dejure.org/1995,1389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafenbildung - Tatenzusammenhang - Strafmilderung - Einzelfallbewertung - Gesamtgewicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54, § 46; StPO § 268, § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 187
  • NStZ 1996, 326
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 625/94

    Strafmaß - Serientäter

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95
    a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamtstrafe strafmildernd ins Gewicht fallen, daß zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654).

    Gerade das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts hat nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) bei der Bildung der Gesamtstrafe besondere Bedeutung erlangt (BGHSt aaO. 165; vgl. auch BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).

  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 433/60
    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95
    Dementsprechend kann auch die Revision nicht damit begründet werden, daß unterlassen worden ist, die Urteilsgründe mündlich mitzuteilen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (BGHSt 15, 263, 264 f. m.w. Nachw.).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95
    a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamtstrafe strafmildernd ins Gewicht fallen, daß zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654).
  • BGH, 20.07.1993 - 4 StR 316/93

    Berücksichtigung von schweren psychischen Schäden des Tatopfers hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95
    Es war daher rechtlich geboten, daß die Strafkammer, wie geschehen, die zulässige Berücksichtigung dieser schwerwiegenden Folgen der Tat (vgl. BGH StV 1987, 146) weniger bei der Bemessung der Einzelstrafen, sondern vor allem bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (BGH, Beschl. vom 20. Juli 1993 - 4 StR 316/93; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 23).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95
    Gerade das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts hat nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) bei der Bildung der Gesamtstrafe besondere Bedeutung erlangt (BGHSt aaO. 165; vgl. auch BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).
  • BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94

    Niedrigerer Ausfall der Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Bildung einer

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95
    a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamtstrafe strafmildernd ins Gewicht fallen, daß zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95
    Ebenso wie die Einzelstrafen hält auch die Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung (vgl. hierzu Großer Senat für Strafsachen BGHSt 34, 345, 349) stand.
  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug;

    Das sehr straffe Zusammenziehen der Einzelstrafen belegt zudem, daß das Landgericht bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten nicht übersehen hat (vgl. BGH StV 1993, 302; 2000, 254; NJW 1995, 2234 f.; NStZ 1996, 187).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Allein die zunehmende Gewöhnung an die Begehung gleichartiger Straftaten wäre aber nicht strafmildernd (BGH, Urteil vom 18. September 1995 - 1 StR 463/95).
  • BGH, 28.03.2013 - 4 StR 467/12

    Strafzumessung (Überprüfung durch das Revisionsgericht; Bildung einer

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamtstrafe strafmildernd ins Gewicht fallen, dass zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 - 1 StR 463/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3 mwN).

    Vielmehr richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob der genannte enge Zusammenhang bei der Gesamtstrafenbildung als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO maßgeblich zu Gunsten des Täters zu werten und daher ausdrücklich zu erwägen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 18. September 1995 aaO).

    Die strafmildernde Bedeutung dieses Umstandes beruht - etwa im Bereich von Sexualdelikten - darauf, dass die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten nicht notwendig Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein muss; vielmehr kann die Hemmschwelle für die späteren Taten von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 aaO).

  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10

    Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung; Rechtsfehler

    Dies gilt vor allem bei Sexualstraftaten, wo die insbesondere psychischen Folgen beim Opfer einzelnen Taten nur schwer zugeordnet werden können, aber in ihrem Gesamtgewicht als Ergebnis aller Einzeltaten sicher feststehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3 mwN).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Hierbei ist es aber nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei ohne Unterbrechung aneinandergereihten gleichartigen Serienstraftaten, wie z. B. der fortlaufenden Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, die Strafzumessungserwägungen für alle Einzeltaten zusammengefaßt darstellt und bei der Gesamtstrafenbildung die bereits bei der Einzelstrafenbildung erörterten Strafzumessungsgründe nicht mehr im einzelnen, sondern nur noch zusammenfassend anführt und hierbei insbesondere dem Gesamtgewicht der Taten besondere Bedeutung beimißt (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3).
  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Deshalb war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 - 1 StR 463/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 347/97, NStZ-RR 1998, 236 und vom 21. März 2006 - 1 StR 61/06, NStZ-RR 2007, 72).
  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen - Möglicher Rechtsfehler durch eine

    Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird nämlich dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) gerecht.

    Vielmehr war es rechtlich geboten, die hierfür maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3).

  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 678/98

    Gesamtstrafenbildung; Serienstraftaten; Verfolgungsverjährung

    Dies wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) nicht gerecht.

    Die Verhängung der sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe läßt besorgen, daß sich die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen und nicht das Gesamtgewicht der Taten in den Vordergrund gestellt hat, wie dies bei "Serienstraftaten" geboten ist (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3; BGH wistra 1997, 228; BGH, Beschluß vom 20. April 1998 - 5 StR 153/98; vom 9. Dezember 1998 - 2 StR 471 /98 und vom 23. Dezember 1998 - 2 StR 470/98).

  • BGH, 21.03.2006 - 1 StR 61/06

    Gesamtstrafenbildung (zweieinhalbfache Erhöhung der Einsatzstrafe)

    Vielmehr war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236).
  • BGH, 02.05.2000 - 1 StR 136/00

    Strafzumessung ("Hartnäckiges Abstreiten")

    Es liegt nicht fern, daß im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau der Taten, bei der auch die Persönlichkeit des Täters zu würdigen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4), sich der zu Unrecht angeführte Straferschwerungsgrund zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
  • BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Anordnung

  • BGH, 29.11.2012 - 5 StR 522/12

    Anforderungen an die Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände

  • BGH, 21.05.2003 - 5 StR 199/03

    Angemessenheit der Gesamtstrafe; Bindungswirkung der Revisionsentscheidung;

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 32/08

    Erörterungsmangel zum minder schweren Fall bei sexuellem Missbrauch von Kindern

  • BGH, 20.08.2008 - 5 StR 313/08

    Fehlende Anklage

  • BGH, 06.03.1996 - 2 StR 36/96

    Gesamtstrafe - Zäsurwirkung von Vorverurteilungen - Serie gleichgelagerter

  • KG, 03.12.2015 - 1 Ws 82/15

    Untersuchungshaftfortdauer: Haftgrund der Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • BGH, 15.10.1996 - 1 StR 579/96

    Gesamtstrafenbildung - Einsatzstrafe - Hemmschwelle

  • OLG Brandenburg, 26.02.2009 - 1 Ss 10/09

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erforderlichkeit von

  • BGH, 23.12.1998 - 2 StR 470/98

    Gesamtstrafenbildung bei Serientaten; Fortsetzungszusammenhang

  • BGH, 23.10.1996 - 2 StR 452/96

    Wertung des gesamten Tatgeschehens als eine fortgesetzte Handlung -

  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 89/96

    Besondere Erörterung der Höhe einer Gesamtstrafe

  • OLG Zweibrücken, 21.12.2001 - 1 Ss 162/01

    Gesamtstrafe; Nachträgliche Gesamtstrafe; Bemessung; Berechnung; Serienstraftat

  • BayObLG, 18.03.1998 - 4St RR 20/98

    Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung durch Nichtanmeldung bzw.

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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1995 - 1 StR 622/95   

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BGH, Entscheidung vom 13.11.1995 - 1 StR 622/95 (https://dejure.org/1995,3662)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1995 - 1 StR 622/95 (https://dejure.org/1995,3662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • NStZ 1996, 187
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.1961 - 1 StR 248/61

    Gesamtstrafenbildung aus Gefängnisstrafen und Zuchthausstrafen

    Auszug aus BGH, 13.11.1995 - 1 StR 622/95
    Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGHSt 16, 167 sowie BGH, Beschl. vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80; Horn in SK StGB § 39 Rdn. 3).
  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 121/80

    Schuldspruchänderung durch Neubildung einer neuen Gesamtfreiheitstrafe

    Auszug aus BGH, 13.11.1995 - 1 StR 622/95
    Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGHSt 16, 167 sowie BGH, Beschl. vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80; Horn in SK StGB § 39 Rdn. 3).
  • BGH, 07.01.2020 - 3 StR 561/19

    Letzte tatgerichtliche Entscheidung bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Zwar ist eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen (§ 39 StGB), jedoch ist hiervon ausnahmsweise eine Abweichung geboten, wenn dies im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe dazu führen würde, dass diese - wie hier - entgegen der Vorgabe des § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB der Summe der zugrundeliegenden Einzelstrafen entspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1995 - 1 StR 622/95, NStZ 1996, 187).
  • BGH, 09.06.2016 - 2 StR 572/15

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Bemessung der Freiheitsstrafe über 1 Jahr in

    Zwar kann auch eine längere Freiheitsstrafe nach vollen Wochen bemessen werden, wenn anderenfalls den Regeln über die Bildung einer Gesamtstrafe oder den Härteausgleich nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 4. Juli 1961 - 1 StR 248/61, BGHSt 16, 167; Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88; Urteil vom 23. Juni 1988 - 4 StR 169/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1; Beschluss vom 13. November 1995 - 1 StR 622/95, NStZ 1996, 187; Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13; Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 StR 515/03, NStZ-RR 2004, 137).
  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 417/99

    Versuch der Gefangenenbefreiung; Bestechlichkeit; Strafvereitelung im Amt;

    Die Bildung einer Gesamtstrafe von zwei Jahren, vier Monaten und einer Woche Freiheitsstrafe aus den Einzelstrafen von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen verstößt nicht gegen § 39 StGB (BGH NStZ 1996, 187).
  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann unter den vorliegenden Umständen nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (BGHSt 16, 167; BGH, Beschluß vom 13. November 1995 - 1 StR 622/95; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 39 Rdn. 6).
  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 472/06

    Überhöhte Gesamtstrafenbildung (Summe der beiden Einzelstrafen);

    Durch diese nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH NStZ 1996, 187) wird der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert, nachdem der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat.
  • BGH, 07.09.2005 - 2 StR 378/05

    Diebstahl (Vollendung; Versuch; Zueignungsabsicht); Strafzumessung

    Die verhängten Einzelstrafen von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen verstoßen gegen § 39 StGB (vgl. u.a. BGH NStZ 1996, 187; Senatsbeschluss vom 28. April 2004 - 2 StR 95/04).
  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 83/99

    Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit einer schon

    Da aber hier kein Fall vorliegt, bei dem es die Grundsätze der Gesamtstrafe zwingend gebieten, in Abweichung von der gesetzlichen Vorschrift des § 39 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe auch noch nach Tagen zu bemessen (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1995, 404; vgl. auch BGHSt 16, 167; NStZ 1996, 187; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80), durfte das Landgericht die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von '3 Jahren 5 Monaten und 15 Tagen' nicht verhängen.
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