Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95   

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https://dejure.org/1995,2325
BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Rechtsmitteleinlegung - Rechtsmittelrücknahme - Rechtsmittelbefugnis - Vollmacht - Bevollmächtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 297, § 302

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 316/88
    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die dem Verteidiger gemäß § 297 StPO eingeräumte eigene Rechtsmittelbefugnis findet ihre Grenze in dem der Ausübung dieser Befugnis entgegenstehenden Willen des Angeklagten (vgl. BGHSt 12, 367, 370; BGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207; BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 297 Rdn. 15; Ruß in KK 3. Aufl. § 297 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 297 Rdn. 3 ff.), so daß die im Auftrag des Angeklagten erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels durch einen von mehreren Verteidigern zur Zurücknahme des Rechtsmittels insgesamt führt, auch soweit es von den übrigen Verteidigern eingelegt worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 4).
  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die dem Verteidiger gemäß § 297 StPO eingeräumte eigene Rechtsmittelbefugnis findet ihre Grenze in dem der Ausübung dieser Befugnis entgegenstehenden Willen des Angeklagten (vgl. BGHSt 12, 367, 370; BGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207; BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 297 Rdn. 15; Ruß in KK 3. Aufl. § 297 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 297 Rdn. 3 ff.), so daß die im Auftrag des Angeklagten erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels durch einen von mehreren Verteidigern zur Zurücknahme des Rechtsmittels insgesamt führt, auch soweit es von den übrigen Verteidigern eingelegt worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 4).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die durch Rechtsanwalt Dr. B. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozeßhandlung weder widerruflich noch anfechtbar (BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 91 jeweils m.w.N.); sie erstreckt sich auch auf die von dem weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Be. eingereichte Rechtsmittelerklärung.
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95   

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https://dejure.org/1995,3454
BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95 (https://dejure.org/1995,3454)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1995 - 1 StR 117/95 (https://dejure.org/1995,3454)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95 (https://dejure.org/1995,3454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafmilderung - Strafänderung - Strafzumessung - Verminderte Schuldfähigkeit - Hang zu Straftaten - Alkohol - Trunkenheit - Rausch - Rauschzustand - Actio libera in causa

  • rechtsportal.de

    StGB § 21

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die bei solcher Blutalkoholkonzentration ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen sicher auszuschließen ist (vgl.Senatsbeschluß vom 8. November 1994 - 1 StR 590/94 = NStZ 1995, 226; BGHSt 37, 231, 241 m.w.Nachw.), wird hier durch die Feststellungen weiter erhärtet: Die Angeklagten hatten nach den Urteilsfeststellungen "in nüchternen Momenten ... nichts gegen Ausländer und ihnen war ... klar, daß es ... Asylbewerbern auch nicht besser ging als ihnen".
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Daraus, daß sich die Revisionsbegründung aber ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, folgt jedoch, daß die Revision auf den Strafausspruch beschränkt sein soll (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1994 - 1 StR 590/94

    Blutalkoholkonzentration - Schuldfähigkeit - Rechtsfehler - Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die bei solcher Blutalkoholkonzentration ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen sicher auszuschließen ist (vgl.Senatsbeschluß vom 8. November 1994 - 1 StR 590/94 = NStZ 1995, 226; BGHSt 37, 231, 241 m.w.Nachw.), wird hier durch die Feststellungen weiter erhärtet: Die Angeklagten hatten nach den Urteilsfeststellungen "in nüchternen Momenten ... nichts gegen Ausländer und ihnen war ... klar, daß es ... Asylbewerbern auch nicht besser ging als ihnen".
  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).
  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Je schwerwiegender die Straftaten sind, mit deren Begehung ein alkoholabhängiger Täter rechnet oder rechnen muß, um so eher ist trotz seines Zustands die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums zu bejahen (in ähnlichem Sinne auch BGH NStZ 1994, 34 f. [BGH 07.07.1993 - 2 StR 17/93]).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 388/87

    Grundlagen der Strafbarkeit: Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).
  • BGH, 24.09.1991 - 1 StR 480/91

    Keine Strafmilderung bei früheren Alkoholdelikten

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    Wie der Senat jedoch bereits ausgesprochen hat, genügt die Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum nicht, dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (Urteil vom 24. September 1991 - 1 StR 480/91; ebenso Jähnke aaO. m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs dann zur Aufhebung weiterer, für sich genommen sogar rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95 mwN).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    In diesem Zusammenhang muß es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Trunkenheit als solche vorwerfbar ist oder nicht, da auch letzterenfalls andere schulderhöhende Momente die Versagung der Strafmilderung rechtfertigen können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).

    Je eher ein alkoholabhängiger Täter von den infolge seines Zustandes von ihm ausgehenden Gefahren für andere weiß - etwa aufgrund früher unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten - und je schwererwiegend die Straftaten sind, mit deren Begehung er rechnet oder rechnen muß, desto weniger wird eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn er sich dessen ungeachtet in eine gewaltträchtige Situation begeben hat und ihm dies vorzuwerfen ist (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).

  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    c) Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, da nicht auszuschließen ist, dass diese in ihrer Höhe durch die aufgehobenen Einzelstrafen im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 16.06.1998 - 1 StR 162/98

    Anwendbarkeit von § 213 StGB unter Berücksichtigung der wesentlich mittragenden

    Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, reicht allein die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum nicht aus, dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (BGH, Urteile vom 24. September 1991 - 1 StR 480/91 - und vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).

    Je schwerwiegender die Straftaten seien, mit deren Begehung ein alkoholabhängiger Täter rechnen muß, um so eher sei trotz seines Zustands die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums zu bejahen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).

  • OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08

    gefährliche Körperverletzung; Kopfstoß; minderer schwerer Fall; Strafmilderung;

    Je eher ein alkoholabhängiger Täter von den infolge seines Zustands von ihm ausgehenden Gefahren für andere weiß - etwa aufgrund früherer unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten - und je schwerwiegender die Straftaten sind, mit deren Begehung er rechnet oder rechnen muss, desto weniger wird eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn er sich dessen ungeachtet in eine gewaltträchtige Situation begeben hat und ihm dies vorzuwerfen ist (vgl. hierzu BGH, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06

    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer

    Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) keinen Bestand haben kann oder wenn sämtliche abgeurteilte Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

    Dies kann insbesondere dann gelten, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (BGH, Urt. vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 20.04.2005 - 5 StR 147/05

    Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei

    Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird, können im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte zwar auch einem alkoholkranken Straftäter schulderhöhende Verhaltensweisen angelastet werden, die den grundsätzlich schuldmindernden Gesichtspunkt einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufwiegen (vgl. BGH aaO S. 3352; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).
  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 232/99

    Untreue; Darlegungsvoraussetzungen; Vermögensschaden; Vorsatz

    Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen und es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die Einsatzstrafe handelt (BGH, Urt. vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 01.08.1995 - 4 StR 404/95

    Diebstahl - Raub - Versuch - Leeres Behältnis - Zueignungsabsicht - Inhalt

    Da es sich hierbei um die Einsatzstrafe handelt und alle abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95), hebt der Senat auch die übrigen Einzelstrafen auf.
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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92   

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https://dejure.org/1995,4225
BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92 (https://dejure.org/1995,4225)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1995 - 3 StR 578/92 (https://dejure.org/1995,4225)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1995 - 3 StR 578/92 (https://dejure.org/1995,4225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
  • StV 1996, 131 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92
    Wäre die Strafkammer von der zutreffenden Rechtslage ausgegangen (vgl. BGHSt 40, 138; 39, 216) [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]und hätte entsprechend der Schwere der Schuld der Angeklagten § 30 Abs. 1 BtMG angewendet, hätte sie - wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt - auf weit höhere Freiheitsstrafen erkannt.

    Bei den Angeklagten M. Z., I. Ha., Mi. Z. und T. Z. ist, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer größeren Zahl von Einzeltaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegangen sind als sie dem Urteil zugrunde liegen, wegen der von Anfang an unzutreffenden Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (vgl. BGHSt 40, 138) ein Teilfreispruch geboten (vgl.Senatsbeschluß vom 5. August 1994 - 3 StR 317/94).

  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92
    Wäre die Strafkammer von der zutreffenden Rechtslage ausgegangen (vgl. BGHSt 40, 138; 39, 216) [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]und hätte entsprechend der Schwere der Schuld der Angeklagten § 30 Abs. 1 BtMG angewendet, hätte sie - wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt - auf weit höhere Freiheitsstrafen erkannt.
  • BGH, 05.08.1994 - 3 StR 317/94

    Fortgesetzte Handlung - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92
    Bei den Angeklagten M. Z., I. Ha., Mi. Z. und T. Z. ist, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer größeren Zahl von Einzeltaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegangen sind als sie dem Urteil zugrunde liegen, wegen der von Anfang an unzutreffenden Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (vgl. BGHSt 40, 138) ein Teilfreispruch geboten (vgl.Senatsbeschluß vom 5. August 1994 - 3 StR 317/94).
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92
    Die darin liegende Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 2 StR 415/94, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BVerfG (2. Kammer des 2. Senats) NJW 1993, 3254 und NJW 1995, 1277) gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles jedoch keinen Anlaß zur Aufhebung des Strafausspruchs:.
  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Auszug aus BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92
    Die darin liegende Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 2 StR 415/94, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BVerfG (2. Kammer des 2. Senats) NJW 1993, 3254 und NJW 1995, 1277) gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles jedoch keinen Anlaß zur Aufhebung des Strafausspruchs:.
  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92
    Die darin liegende Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 2 StR 415/94, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BVerfG (2. Kammer des 2. Senats) NJW 1993, 3254 und NJW 1995, 1277) gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles jedoch keinen Anlaß zur Aufhebung des Strafausspruchs:.
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92
    Die darin liegende Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 2 StR 415/94, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BVerfG (2. Kammer des 2. Senats) NJW 1993, 3254 und NJW 1995, 1277) gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles jedoch keinen Anlaß zur Aufhebung des Strafausspruchs:.
  • BGH, 08.07.1992 - 3 StR 2/92

    Prozeßverschleppung bei mehrtätiger Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 30.06.1995 - 3 StR 578/92
    Wäre die Strafkammer von der zutreffenden Rechtslage ausgegangen (vgl. BGHSt 40, 138; 39, 216) [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]und hätte entsprechend der Schwere der Schuld der Angeklagten § 30 Abs. 1 BtMG angewendet, hätte sie - wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt - auf weit höhere Freiheitsstrafen erkannt.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.06.1994 - 1 Ws 131/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3259
OLG Frankfurt, 16.06.1994 - 1 Ws 131/94 (https://dejure.org/1994,3259)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.06.1994 - 1 Ws 131/94 (https://dejure.org/1994,3259)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juni 1994 - 1 Ws 131/94 (https://dejure.org/1994,3259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,3259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländer; Rückkehr in Heimatland; Erreichbarkeit für Ermittlungsbehörden; Haftgrund der Flucht; Fluchtgefahr; Zusammenhang mit Strafverfahren

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
  • StV 1994, 581
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 18.03.2005 - 2 Ws 32/05

    Fluchtgefahr bei einem im Ausland - dauerhaft - lebenden ausländischen

    Wann ein solches Verhalten bei ausländischen Tatverdächtigen, die an ihrem ausländischen Wohnsitz leben, gegeben ist, wird von den Obergerichten in Einzelfällen unterschiedlich gesehen ( vgl. beispielsweise OLG Karlsruhe, StV 1999, 36 und StV 2005, 33; OLG Frankfurt StV 1994, 581; OLG Saarbrücken, StV 1991, 265; dagegen mit einer weiteren Auslegung des Sicht-Entziehens : OLG Hamm, StV 2005, 35 = NStZ-RR 2004, 278; ähnlich OLG Stuttgart, StV 1999, 33 = NStZ 1998, 428 mit Anm. Lagodny; Senat vom 18.07.2002, NStZ 2003, 219 = StV 2003, 416).

    Ein bloß passives Verhalten eines im Ausland lebenden ausländischen Beschuldigten ohne jeden sonstigen Hinweis auf eine - zukünftig - fehlende Bereitschaft, sich dem deutschen Verfahren zu stellen, reicht nach Meinung des Senats - insoweit in Einklang mit jedenfalls der überwiegenden Meinung - nicht aus (vgl. zur h. M. BGH, STV 1990, 309; BGHSt 23, 380; so auch OLG Frankfurt StV 1994, 581; OLG Bremen, NStZ-RR 1997, 334; Böhm, NStZ 2001, 633, 636).

  • KG, 01.03.2013 - 4 Ws 14/13

    Haftbefehl: Flucht bei Aufenthalt im heimatlichen Ausland bei feststehendem

    Ein Ausländer ist bei Rückkehr in sein Heimatland dann flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 581).
  • OLG Hamm, 15.04.2004 - 2 Ws 111/04

    Fluchtgefahr, Ausländer; Gestellungspflicht; Wohnsitz im Ausland

    Auf Kundgebungen der Beschuldigten gestützte Anhaltspunkte, dem deutschen Strafverfahren fernbleiben zu wollen, bestanden nicht, zum Teil befand sich der Beschuldigte zudem noch in Deutschland (vgl. insoweit OLG Saarbrücken, StV 2000, 208; OLG Karlsruhe, StV 1999, 36; OLG Naumburg, StV 1997, 138; Brandenburgisches OLG, StV 1996, 381; OLG Frankfurt, StV 1994, 581).
  • OLG Dresden, 24.02.2005 - 1 Ws 29/05

    Zur Fluchtgefahr bei Sachverhalten mit Auslandsbezug

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Polen verlassen werde, liegen nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 581 f.; OLG Stuttgart, StV 1995, 258 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, StV 1996, 381 f.).
  • OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02

    Haftbefehl im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht über eine

    Die Absicht, im Ausland zu bleiben, also einen Zustand aufrechtzuerhalten, der seine Strafverfolgung zumindest erschwere, könne einem positiven Sichentziehen im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gleichgestellt werden (OLG Karlsruhe, Strafverteidiger 1999, 36 f. u. NJW 1972, 2098 f.; im selben Sinne: OLG Bremen, Strafverteidiger 1997, 533 f.; Brandenburgisches OLG, Strafverteidiger 1996, 381; OLG Naumburg, Wistra 1997, 80; OLG Stuttgart, Strafverteidiger 1995, 258 f.; OLG Frankfurt/Main, Strafverteidiger 1994, 581; OLG Saarbrücken, Strafverteidiger 1991, 266 = wistra 1991, 358 m.Anm. Weyand; LG Hamburg, Strafverteidiger 2002, 205; StrK bei dem AG Bremerhaven, Strafverteidiger 1993, 426; LG Verden, Strafverteidiger 1986, 256).
  • OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98

    Aufhebung eines Haftbefehls aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf

    Zum Bestehen des dringenden Tatverdachts und zu den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (entgegen dem angefochtenen Beschluß dürfte allerdings nicht schon der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO gegeben sein, weil sich der in den Niederlanden ansässige Beschuldigte nicht aufgrund des Ermittlungsverfahrens von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt abgesetzt und sich dadurch dem Verfahren nicht entzogen hat; vgl. hierzu BGH StV 90, 309; OLG Saarbrücken StV 91, 266; OLG Frankfurt StV 94, 581; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 11) und der Verdunklungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO vermag der Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil ein insoweit gegen den Beschuldigten sprechender Inhalt der Akten aus den nachstehenden Gründen nicht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 33 Abs. 3 StPO) verwertet werden könnte.
  • OLG Zweibrücken, 06.11.2002 - 1 Ws 484/02

    Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden für Straftaten im ehemaligen

    Dass der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden derzeit nicht zur Verfügung steht, mag deren Strafverfolgungstätigkeit erschweren; einen Haftgrund beinhaltet dies indes nicht (BGH StV 1990, 309; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 2098, 2099; OLG Brandenburg, StV 1996, 381; OLG Stuttgart, StV 1995, 258; OLG Frankfurt am Main, StV 1994, 581; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 112 Rdnrn 13, 14).
  • OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 1 Ws 28/98

    Haftgrund der Fluchtgefahr im Fall der Rückkehr eines Ausländers an seinen den

    Ein Ausländer, der ohne Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren an seinen den Strafverfolgungsbehörden bekannten ausländischen Wohnsitz zurückkehrt, ist jedoch nicht flüchtig und hält sich auch nicht verborgen (vgl. OLG Brandenburg StV 1996, 381 ; OLG Stuttgart StV 1995, 258 ; OLG Frankfurt StV 1994, 581 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Auflage, § 112 Rdnrn. 13, 14).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1995 - 2 ARs 123/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6956
BGH, 26.05.1995 - 2 ARs 123/95 (https://dejure.org/1995,6956)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1995 - 2 ARs 123/95 (https://dejure.org/1995,6956)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1995 - 2 ARs 123/95 (https://dejure.org/1995,6956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 09.03.2005 - 2 Ws 15/05

    Pflichtverteidigergebühr: Entschädigung nach neuem Gebührenrecht bei

    Der Senat hat auf der Grundlage des alten Rechts (§ 134 Abs. 1 BRAGO) die Auffassung vertreten, daß sich die Pflichtverteidigervergütung in den Fällen, in denen der Verteidiger bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war und nach dieser Änderung zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, nach dem alten Gebührenrecht bestimmt (Senatsbeschlüsse vom 02.10.1990 - 2 Ws 208/90 -, 17.05.1995 - 2 ARs 72/95 -, 09.08.1995 - 2 ARs 123/95 - und 16.08.1995 - 2 Ws 167/95 -) .
  • BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 225/95

    Befassen mit der Sache - Vorlegung der Akten - Befassen des Gerichts

    Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht die Vollstreckung als solche, sondern nur die im Antrag der Staatsanwaltschaft begehrte Entscheidung (vgl.Beschl. des Senats vom 26. Mai 1995 - 2 ARs 123/95).
  • OLG Frankfurt, 16.08.1995 - 2 Ws 167/95

    Auftragserteilung zur Verteidigung; Verfahren vor Gesetzesänderung;

    Auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung kommt es in diesem Fall nicht an (so ständige Rechtsprechung des Senats - Beschl. v. 2.10.1990, 2 Ws 208/90; Beschl. v. 17.5.1995, 2 ARs 72/95; Beschl. v. 9.8.1995, 2 ARs 123/95).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,9981
BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79 (https://dejure.org/1979,9981)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1979 - 2 ARs 215/79 (https://dejure.org/1979,9981)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1979 - 2 ARs 215/79 (https://dejure.org/1979,9981)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Zuständigkeit für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Koppelung der Überwachungszuständigkeit mit der Entscheidungszuständigkeit

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt zwecks Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1979 nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die in der anderen Sache nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig (BGHSt 28, 82, 83; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75].
  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt zwecks Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1979 nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die in der anderen Sache nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig (BGHSt 28, 82, 83; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75].
  • BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH - Begründung der Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79
    Daß die Strafvollstreckungskammer München I während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk einsaß, keine bestimmten Entscheidungen zu treffen hatte, ist somit ohne Bedeutung (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 425/78).
  • BGH, 22.02.1995 - 2 ARs 36/95

    Zuständigkeit - Überwachung - Strafverbüßung - Strafvollzug

    Die Überwachungszuständigkeit geht bereits im Zeitpunkt des Beginns der Strafverbüßung und nicht erst dann über, wenn die Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt wird (BGH, Beschl. v. 3. August 1979 - 2 ARs 215/79 - undvom 9. Dezember 1983 - 2 ARs 371/83).
  • BGH, 09.12.1983 - 2 ARs 371/83

    Zeitpunkt des Übergang der Überwachungszuständigkeit

    Die Überwachungszuständigkeit geht bereits im Zeitpunkt des Beginns der Strafverbüßung und nicht erst dann über, wenn die Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt wird (BGH, Beschluß vom 3. August 1979 - 2 ARs 215/79 m.N.).
  • BGH, 13.05.1983 - 2 ARs 123/83

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Entlassung aus der Haft

    Dabei ist es unerheblich, daß in dieser Zeit weder über einen Antrag zu befinden, noch von Amts wegen eine gerichtliche Entscheidung zu treffen war (vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 1979 - 2 ARs 215/79).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1983 - 2 ARs 371/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,8591
BGH, 09.12.1983 - 2 ARs 371/83 (https://dejure.org/1983,8591)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1983 - 2 ARs 371/83 (https://dejure.org/1983,8591)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1983 - 2 ARs 371/83 (https://dejure.org/1983,8591)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des Übergang der Überwachungszuständigkeit

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus BGH, 09.12.1983 - 2 ARs 371/83
    Trotz der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet wurde, ist ihre Zuständigkeit für die andere Sache bestehen geblieben (BGHSt 28, 82).
  • BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Zuständigkeit für eine

    Auszug aus BGH, 09.12.1983 - 2 ARs 371/83
    Die Überwachungszuständigkeit geht bereits im Zeitpunkt des Beginns der Strafverbüßung und nicht erst dann über, wenn die Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt wird (BGH, Beschluß vom 3. August 1979 - 2 ARs 215/79 m.N.).
  • BGH, 22.02.1995 - 2 ARs 36/95

    Zuständigkeit - Überwachung - Strafverbüßung - Strafvollzug

    Die Überwachungszuständigkeit geht bereits im Zeitpunkt des Beginns der Strafverbüßung und nicht erst dann über, wenn die Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt wird (BGH, Beschl. v. 3. August 1979 - 2 ARs 215/79 - undvom 9. Dezember 1983 - 2 ARs 371/83).
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