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   OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95   

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https://dejure.org/1995,4948
OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95 (https://dejure.org/1995,4948)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.1995 - 2 Ss 40/95 (https://dejure.org/1995,4948)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 2 Ss 40/95 (https://dejure.org/1995,4948)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensfehler durch Nichtbekanntgabe des Grundes der Verlesung von Urkunden; Beschluss zur Verlesung schriftlicher Erklärungen von Beweispersonen; Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei; Hinterziehung von Verbrauchssteuern und Zöllen bei Abgabe von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Potsdam - 23 Ns 17/94
  • OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 300
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.01.1991 - 3 StR 396/90

    Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Hehlerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95
    Voraussetzung für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist - wie im Falle der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ) - nur die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; 10, 217, 221; 26, 4, 8; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725 ; NStZ 1995, 85 ; BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 1).

    Daß bezüglich der Frage, was der Täter beabsichtigte, unter Umständen auf den tatsächlichen Verlauf und dabei insbesondere auf den tatsächlich erzielten Verdienst zurückgegriffen werden muß (BGH BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 1), bedeutet nicht, daß der Begriff der Gewerbsmäßigkeit grundsätzlich Feststellungen zur äußeren Tatseite voraussetzt.

  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95
    Voraussetzung für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist - wie im Falle der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ) - nur die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; 10, 217, 221; 26, 4, 8; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725 ; NStZ 1995, 85 ; BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 1).
  • BGH, 05.04.1957 - 2 StR 602/56
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95
    Voraussetzung für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist - wie im Falle der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ) - nur die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; 10, 217, 221; 26, 4, 8; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725 ; NStZ 1995, 85 ; BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 1).
  • BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95
    Voraussetzung für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist - wie im Falle der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ) - nur die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; 10, 217, 221; 26, 4, 8; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725 ; NStZ 1995, 85 ; BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 1).
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95
    Voraussetzung für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist - wie im Falle der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ) - nur die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; 10, 217, 221; 26, 4, 8; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725 ; NStZ 1995, 85 ; BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 1).
  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82

    Nichtteilnahme eines Verteidigers bei einer kommissarischen Vernehmung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95
    Zwar ist im Falle der Verlesung richterlicher Vernehmungen (§ 251 Abs. 1 StPO ) gelegentlich ausgesprochen worden, das Urteil beruhe auf dem Verfahrensverstoß nicht, wenn "allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war" (BGH StV 1983, 319; vgl. auch die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 251 Rdn. 42).
  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634/99

    Verlesung des polizeilichen Protokolls; Vernehmung ohne entsprechenden

    Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht (vgl. BGHR StPO § 251 IV 1 Anordnung 1; BGH NStZ 1986, 325; BGH StV 1983, 319, 320 sowie andererseits BGH NStZ 1988, 283; BGH, Urt. vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75; Brandenburgisches OLG NStZ 1996, 300, 301).
  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04

    Begründetheit der Verfahrensrüge bei Änderungen des Prozessrechts

    b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283 ; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Erwägungen, falls sie angestellt worden sein sollten, hätten den Prozessbeteiligten bekannt gegeben werden müssen, damit sie ihr weiteres Verhalten darauf einstellen konnten (OLG Brandenburg NStZ 1996, 300, 301).

  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/05

    Verlesung eines Gutachtens

    b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Erwägungen, falls sie angestellt worden sein sollten, hätten den Prozessbeteiligten bekannt gegeben werden müssen, damit sie ihr weiteres Verhalten darauf einstellen konnten (OLG Brandenburg NStZ 1996, 300, 301).

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