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   OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95   

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OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95 (https://dejure.org/1995,6144)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.1995 - 3 Ws 274/95 (https://dejure.org/1995,6144)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95 (https://dejure.org/1995,6144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 302
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1983 - 1 Ws 13/83
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung der Anhörung durch den Verurteilten, wie hier bei der Weigerung, sich in Anstaltskleidung statt in eigener Kleidung vorführen zu lassen, so muß sich die Strafvollstreckungskammer wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will oder ob andere Gründe für die Verweigerung der Vorführung maßgeblich sind (OLG Düsseldorf StV 1983, 511; VRS 87, 364 ).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1987 - 1 Ws 428/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Ein solcher Ausnahmefall ist u.a. dann gegeben, wenn der Verurteilte auf die Anhörung verzichtet (vgl. nur OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524 ).
  • OLG Koblenz, 26.10.1988 - 2 Vollz (Ws) 69/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Wegen der tatsächlichen Vergleichbarkeit der Vorführung zum außerhalb der Justizvollzugsanstalt, nämlich im Gerichtsgebäude, anberaumten mündlichen Anhörungstermin mit einer Ausführung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG wird, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 StVollzG erfüllt sind und zwingende Gesichtspunkte der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstellen, eine dem Gefangenen günstige Ermessensentscheidung die Regel sein (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 1990, 653 ; OLG Koblenz NStZ 1989, 247 ; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 6. Aufl. § 20 Rdnr. 2).
  • LG Hamburg, 18.01.1980 - Vollz 197/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Ein solcher Ausnahmefall ist u.a. dann gegeben, wenn der Verurteilte auf die Anhörung verzichtet (vgl. nur OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524 ).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.1994 - 1 Ws 244/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung der Anhörung durch den Verurteilten, wie hier bei der Weigerung, sich in Anstaltskleidung statt in eigener Kleidung vorführen zu lassen, so muß sich die Strafvollstreckungskammer wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will oder ob andere Gründe für die Verweigerung der Vorführung maßgeblich sind (OLG Düsseldorf StV 1983, 511; VRS 87, 364 ).
  • OLG Hamm, 09.02.1990 - 4 Ws 504/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Wegen der tatsächlichen Vergleichbarkeit der Vorführung zum außerhalb der Justizvollzugsanstalt, nämlich im Gerichtsgebäude, anberaumten mündlichen Anhörungstermin mit einer Ausführung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG wird, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 StVollzG erfüllt sind und zwingende Gesichtspunkte der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstellen, eine dem Gefangenen günstige Ermessensentscheidung die Regel sein (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 1990, 653 ; OLG Koblenz NStZ 1989, 247 ; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 6. Aufl. § 20 Rdnr. 2).
  • BGH, 12.08.2015 - StB 6/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten

    Daran, dass der Verurteilte seine Vorführung damit ernsthaft abgelehnt hat, besteht kein Zweifel (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302).

    Die vom Verurteilten abgegebene Begründung für seine Weigerung hinderte das Oberlandesgericht nicht, ohne Anhörung zu entscheiden: Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302, 303; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02, NStZ-RR 2003, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224).

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2019 - 5 Ws 50/19

    Entbehrlichkeit der Pflicht zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten

    Hinsichtlich dieser Pflicht zur mündlichen Anhörung ist allgemein anerkannt, dass sie - über die Regelungen in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO hinaus - auch dann entbehrlich ist, wenn sie ersichlich nicht sinnvoll ist, weil der Anzuhörende vor dem anberaumten Termin ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, nicht mündlich angehört werden zu wollen und deshalb an der Anhörung nicht teilzunehmen (vgl. BGH, NStZ 2000, 279 zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 3; OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 524, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; OLG Köln, StV 2006, 430, zitiert nach juris, dort Rn. 12; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, zitiert nach juris, dort Rn. 5).

    Nur die Verweigerung einer Anhörung, die in der geplanten Weise ihrer Durchführung die Rechte des Anzuhörenden umfänglich gewährleistet hätte, kann als belastbarer Verzicht auf das Recht zur mündlichen Anhörung gewertet werden und zur Verwirkung dieses Rechts führen (vgl. OLG Hamm, NStZ 2009, 223, zitiert nach juris, dort Rn. 10; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, zitiert nach juris, dort Rn. 5).

  • KG, 06.06.2005 - 5 Ws 196/05

    Strafvollzug: Tragen von privater Kleidung, hier militärische Tarnkleidung, in

    Ein Recht des Gefangenen, eigene Kleidung zu tragen besteht hingegen nicht (vgl. BayVGH München NStZ-RR 1999, 380; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302, 303; OLG Hamm NStZ 1992, 559; OLG Koblenz NStE Nr. 1 zu § 20 StVollzG = NStZ 1989, 247; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 20 Rdn. 1).

    b) In sonstigen Fällen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) - wie hier - handelt es sich um eine nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbare Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters (vgl. BVerfG NStZ 2000, 166; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302, 303; OLG Koblenz aaO; Calliess/Müller-Dietz, § 20 StVollzG Rdnr. 2; Schwind/Böhm, § 20 StVollzG Rdn. 4), bei der unter anderem Gesichtspunkte der Angleichung aber auch der Gleichbehandlung der Gefangenen eine Rolle spielen und auch zwischen den verschiedenen Vollzugsformen, wie offener oder geschlossener Vollzug, differenziert werden kann (vgl. Arloth/Lückemann StVollzG, § 20 Rdn. 4).

  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

    Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung, sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423-425/08 -, NStZ-RR 2009, 224; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02 -, NStZ-RR 2003, 59; KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. April 2019 - 5 Ws 50/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95 -, NStZ 1996, 302, 303).
  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 423/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auch die Weigerung des Verurteilten, bei der Vorführung zur mündlichen Anhörung Anstaltskleidung zu tragen, kann zum Wegfall der Verpflichtung zur mündlichen Anhörung führen, wenn dieses Verhalten als Verzicht auf die mündliche Anhörung zu werten ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302; OLG Hamm MDR 1990, 653).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

    Aber auch wenn der Verurteilte die Mitwirkung an einer persönlichen Anhörung aus nicht von der Strafvollstreckungskammer zu verantwortenden Gründen verweigert, bedarf es einer solchen nicht (BGH, Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15 -, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.1995 - 3 Ws 274/95 -, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.1993 - IV 12/92 -, NJW 1993, 1665, 1666, und Beschluss vom 01.04.2019 - 5 Ws 50/19 -, juris Rn. 7; Appl a.a.O., Rn. 27).
  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 425/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auch die Weigerung des Verurteilten, bei der Vorführung zur mündlichen Anhörung Anstaltskleidung zu tragen, kann zum Wegfall der Verpflichtung zur mündlichen Anhörung führen, wenn dieses Verhalten als Verzicht auf die mündliche Anhörung zu werten ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302; OLG Hamm MDR 1990, 653).
  • OLG Hamm, 23.03.2021 - 3 Ws 71/21

    Erledigung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; mündliche Anhörung

    Auch wenn eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung, sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint wird, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (BGH, a. a. O., m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. April 2019 - 5 Ws 50/19 -, Rn. 18, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302, 303; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02, NStZ-RR 2003, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224), kann dies aber nur dann gelten, wenn das Gericht, das über die Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung zu entscheiden hat, diese Gründe zu verantworten hat und/oder diesen in eigener Zuständigkeit abhelfen kann.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2014 - 3 Ws 1260/13

    Strafvollzug: Verpflichtung von Gefangenen zur Tragung von Anstaltskleidung

    In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass es sich bei § 20 Abs. 2 S. 2 StVollzG - der nahezu inhaltsgleich mit § 21 Abs. 2 HStVollzG ist - um eine nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbare Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters handelt (vgl. BVerfG, NStZ 2000, 166 [BVerfG 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99] ; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, 303 [OLG Karlsruhe 21.12.1995 - 3 Ws 274/95] ; OLG Koblenz, NStZ 1989, 247), bei der unter anderem Gesichtspunkte der Angleichung aber auch der Gleichbehandlung der Gefangenen eine Rolle spielen und auch zwischen den verschiedenen Vollzugsformen, wie offener oder geschlossener Vollzug, differenziert werden kann (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 20 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2014 - 3 Ws 260/13

    Strafvollzug: Verpflichtung von Gefangenen zur Tragung von Anstaltskleidung

    In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass es sich bei § 20 Abs. 2 S. 2 StVollzG - der nahezu inhaltsgleich mit § 21 Abs. 2 HStVollzG ist - um eine nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbare Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters handelt (vgl. BVerfG, NStZ 2000, 166 [BVerfG 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99] ; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, 303; OLG Koblenz, NStZ 1989, 247), bei der unter anderem Gesichtspunkte der Angleichung aber auch der Gleichbehandlung der Gefangenen eine Rolle spielen und auch zwischen den verschiedenen Vollzugsformen, wie offener oder geschlossener Vollzug, differenziert werden kann (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 20 Rn. 4).
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