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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1995 - 1 StR 188/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3028
BGH, 16.05.1995 - 1 StR 188/95 (https://dejure.org/1995,3028)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1995 - 1 StR 188/95 (https://dejure.org/1995,3028)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1995 - 1 StR 188/95 (https://dejure.org/1995,3028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Oralverkehr - Versuch - Typische Vorbereitungshandlung - Abgrenzung vom Versuchsbeginn - Geschlechtsverkehr - Vergewaltigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177, § 178

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 125
  • NStZ 1996, 31
  • NStZ 1996, 32
  • NStZ-RR 1996, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 188/95
    Die Entscheidung in BGHSt 33, 142, 146 f. betrifft einen anderen Fall: Wegen Gesetzeskonkurrenz entfällt versuchte sexuelle Nötigung, die zum Zweck anschließender Vergewaltigung aufgegeben wird.
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 16.05.1995 - 1 StR 188/95
    Das Drücken des Gesichts der Frau gegen seinen erregten Geschlechtsteil ist nach dem äußeren Erscheinungsbild eine sexualbezogene Handlung, die nach den Gesamtumständen auch von Erheblichkeit im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB gewesen ist (vgl. hierzu BGHSt 35, 76, 78 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 184 c Rdn. 5 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 26.10.2006 - 4 StR 354/06

    Vollendete besonders schwere sexuelle Nötigung; Aufhebungsumfang bei

    Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfasst nur sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten "am" Opfer bzw. solche, die das Opfer "am" Täter oder einem Dritten vornimmt, was jeweils einen unmittelbaren Körperkontakt voraussetzt (vgl. BGH NStZ 1992, 433 m.w.N.; NStZ 1996, 31, 32; NStZ-RR 1997, 292; BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 5; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 48 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung (vgl. auch zum Teilerfolg der sexuellen Nötigung BGH NStZ 1996, 31, 32).
  • BGH, 14.07.1999 - 5 StR 238/99

    Sexuelle Handlung; Vollendung; Sexuelle Nötigung

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in den Fällen 41 und 44 aus den Gründen von BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3, 4, 5, 7 und 8 keine vollendete sexuelle Nötigung im Sinne von § 178 Abs. 1 StGB a.F. gegeben.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1994 - 1 StR 626/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3349
BGH, 22.11.1994 - 1 StR 626/94 (https://dejure.org/1994,3349)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1994 - 1 StR 626/94 (https://dejure.org/1994,3349)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1994 - 1 StR 626/94 (https://dejure.org/1994,3349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Heimtücke bei vierjährigem Kind

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 230
  • NStZ 1996, 32 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.1977 - 1 StR 470/77

    Heimtückische Tötung des eigenen Kindes - Handeln aufgrund einer innewohnenden

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - 1 StR 626/94
    Von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn ein Täter in Willensübereinstimmung mit einem Partner aus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Plan übernimmt, den Partner und sich selbst zu töten (BGH NJW 1978, 709).
  • BGH, 08.05.1991 - 3 StR 467/90

    Tötung eines arg- und wehrlosen Patienten im Krankenhaus; Sterbehilfe durch

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - 1 StR 626/94
    Es kann nur ausnahmsweise dann entfallen, wenn die Tat nicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem Opfer begangen worden ist, weil der Täter glaubte, zu dessen Bestem zu handeln (BGHSt 37, 376, 377 [BGH 08.05.1991 - 3 StR 467/90] m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - 1 StR 626/94
    Arglos ist, wer sich keines Angriffs von seitens des Täters versieht (vgl. BGHSt 32, 382 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84] m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.06.1990 - 1 StR 278/90

    Schuldfähigkeit - Affektbedingte Verminderung - Kriterien zur Beurteilung

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - 1 StR 626/94
    Nicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern das Landgericht seiner Pflicht aus § 78 StPO nachgekommen ist, die Tätigkeit des Sachverständigen in bezug auf den hier zu beurteilenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4), zu leiten.
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 372/86

    Tatbestandsmerkmal der Heimtücke - Arglosigkeit des Tatopfers - Vorsatz

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - 1 StR 626/94
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19

    Voraussetzungen des Heimtückemordes bei vermeintlicher Tötung zum Besten des

    Von einem solchen ist allerdings nur auszugehen, wenn der Täter - anders als hier - in Willensübereinstimmung mit dem Opfer aus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Tatplan übernimmt, dieses und sich selbst zu töten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1994 - 1 StR 626/94, NStZ 1995, 230 mwN; Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 123/01, StV 2001, 666; abweichend Winckler/Foerster, NStZ 1996, 32).
  • BGH, 10.03.2006 - 2 StR 561/05

    Verurteilung wegen Tötung zweier Kinder teilweise aufgehoben

    Hier war jedoch das Opfer Lisa Marie bereits fünf Jahre und vier Monate alt, also in einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen bzw. die Durchführung zu erschweren (vgl. BGH NJW 1978, 705; NStZ 1995, 230 jeweils für ein dreijähriges Kind).

    Das kommt unter Umständen dann in Betracht, wenn ein zur Selbsttötung entschlossener Täter Angehörige seiner Familie, die er sehr liebt, aus Sorge um deren ungewisse Zukunft mit sich in den Tod nehmen will, weil er - möglicherweise in krankhafter Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln (BGHSt 9, 385; 37, 376; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10; BGH NStZ 1995, 230).

  • LG Mönchengladbach, 05.03.2021 - 27 Ks 7/20

    Gewalttat in Viersen? Mordprozess gegen Erzieherin im Fall Greta

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch ein dreijähriges Kind grundsätzlich in der Lage, Argwohn zu entwickeln, da es sich um ein Alter handelt, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen oder die Durchführung zu erschweren (vgl. BGH Urt. v. 27.9.1977 - 1 StR 470/77, BeckRS 9998, 105571, beck-online; BGH, Urteil vom 22.11.1994 - 1 StR 626/94, BGH Urt. v. 10.3.2006 - 2 StR 561/05, BeckRS 2006, 3873, beck-online; BGH Beschl. v. 23.6.2020 - 2 StR 132/20, BeckRS 2020, 19416 Rn. 6, beck-online, Heimtücke bejaht für ein "nahezu" dreijähriges Kind).
  • BGH, 23.06.2020 - 2 StR 132/20

    Wertung des heimtückischen Handelns einem Kleinstkind gegenüber mangels

    "Heimtückisches Handeln ist einem Kleinstkind gegenüber in der Regel nicht möglich, weil es nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43; BGH, Urteile vom 10. März 2006 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338, 339; vom 21. November 2012 - 2 StR 309/12, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 38, und vom 16. August 2018 - 4 StR 162/18, NStZ 2019, 32, 34 je mwN), wobei bei dreijährigen Kindern Arglosigkeit gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1994 - 1 StR 626/94, NStZ 1995, 230 f., und vom 10. März 2006 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338, 340 ...).
  • BGH, 03.03.2022 - 5 StR 495/21

    Urteil des Landgerichts Berlin gegen einen Vater wegen Ermordung seiner

    Die Annahme heimtückischen Handelns gegenüber dem dreijährigen Opfer begegnet vorliegend keinen Bedenken (vgl. zum Heimtückemord bei Kleinkindern BGH, Urteile vom 22. November 1994 - 1 StR 626/94, NStZ 1995, 230; vom 10. März 2006 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 132/20).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2687
BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,2687)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1995 - 5 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,2687)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1995 - 5 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,2687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 32
  • NStZ 1996, 33
  • NStZ-RR 1996, 4
  • StV 1996, 31 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86

    Begriff der Beleidigung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    § 213 erste Alternative StGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn - sei es verbal oder in anderer Weise - schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist (BGHSt 34, 37 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; NStZ 1988, 216).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1993 (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8) betont, daß der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (ebenso ausdrücklich BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 2b; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 34, 37, 38 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Maatz in Festschrift für Salger, S. 91, 98).

  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 43/87

    Schwere Beleidigung bei psychischer Erkrankung des Opfers

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Dabei ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87]; NStZ 1985, 216; StV 1981, 234), um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87] unter Hinweis auf Eser in Festschrift für Middendorff, S. 69).
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 37/95

    Minder schwerer Totschlag - Mißhandlung - Ursachenverknüpfung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Ob das Vorgehen des H G N unter diesen engen Voraussetzungen eine Mißhandlung oder eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 erste Alternative StGB darstellt, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluß v. 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.02.1981 - 1 StR 834/80

    Störung der Totenruhe - Zerteilen einer Leiche - Messerstich in den Bauch einer

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Dabei ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87]; NStZ 1985, 216; StV 1981, 234), um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87] unter Hinweis auf Eser in Festschrift für Middendorff, S. 69).
  • BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84

    Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der Schwere einer Kränkung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Dabei ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87]; NStZ 1985, 216; StV 1981, 234), um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87] unter Hinweis auf Eser in Festschrift für Middendorff, S. 69).
  • BGH, 22.12.1982 - 3 StR 457/82

    Verwendung des Schimpfwortes "Schwein" als schwere Beleidigung - Schwere Kränkung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Der Begriff der Beleidigung im Sinne des § 213 StGB erfaßt nach der Rechtsprechung jede schwere Kränkung (BGH StV 1983, 198; vgl. auch Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4).
  • BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87

    Beurteilung, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine beleidigende Äußerung des

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    § 213 erste Alternative StGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn - sei es verbal oder in anderer Weise - schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist (BGHSt 34, 37 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; NStZ 1988, 216).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können lediglich solche dem späteren Täter zugefügten Misshandlungen die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 1 StGB begründen, die nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, die "Jähtat als verständliche Reaktion" auf das provozierende Verhalten des Opfers der nachfolgenden Tötungstat erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95, NJW 1995, 1910, 1911; BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 1996 - 5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5; aber auch Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - 1 StR 577/90, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 3).
  • BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11

    Totschlag in einem minder schweren Fall (Beleidigung; Kränkung; Berücksichtigung

    Dabei ist auch deren Lebenskreis in den Blick zu nehmen, um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33 mwN).

    Es durfte insbesondere zur Beurteilung des Stellenwerts der Provokation für die Motivationsgenese des Angeklagten auch seine gescheiterten Auswanderungspläne, seine Existenzsorgen vor dem Hintergrund der provozierend zur Schau gestellten Untreue des Tatopfers und der hieraus dem Angeklagten bedenkenlos zugemuteten Konsequenzen sofortigen Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung heranziehen, letztlich auch die dem Tatopfer bekannte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, ebenso den Umstand, dass es bei dem Streit auch um - aus dem Tatopfer bekannter Sicht des Angeklagten unberechtigte - Geldforderungen des Tatopfers ging (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33).

  • BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97

    Minder schwerer Falles des Totschlags, wenn der Täter zuvor von dem Opfer

    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gering anzusetzen (vgl. BGH NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95]; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6 und 8; BGHSt 34, 37, 39 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 213 Rdn. 2 d).

    Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Täter die Beleidigung als schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deshalb in heftige Gemütsbewegung versetzen (BGH NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95] m.w.N.).

  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Anhaltspunkte dafür, daß die tatauslösende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen gewesen wäre, bestehen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht; damit kam eine Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB wegen fehlender Schuldlosigkeit des Totschlägers (vgl. BGH NStZ 1996, 33; 1998, 191, 192) nicht in Betracht.
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 194/19

    Strafzumessung

    Zwar hat das Landgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei sowohl ein Handeln aus Notwehr (Nothilfe) gemäß § 32 StGB (UA S. 59) als auch eine alkohol- oder affektbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 50 ff.) als auch eine Tatprovokation im Sinne von § 213 Alternative 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95 Rn. 7) verneint (UA S. 68).
  • BGH, 01.08.1996 - 5 StR 214/96

    Mißhandlung des Opfers beim Totschlag - Affektbedingte erhebliche Verminderung

    Wenngleich nicht jede vollendete oder versuchte Körperverletzung ohne weiteres eine "Mißhandlung" im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB ist, wie sich aus derselben Entscheidung ergibt (vgl. auch Senat NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95]), kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß ein zu besorgendes zu enges Verständnis vom Anwendungsbereich des § 213 StGB sich bei der Beurteilung der hier der Tat vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4131
BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95 (https://dejure.org/1995,4131)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1995 - 4 StR 328/95 (https://dejure.org/1995,4131)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95 (https://dejure.org/1995,4131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Milderes Gesetz - Erhöhung der Einsatzstrafe - Gesamtstrafenbildung - Zeitlicher Zusammenhang - Sachlicher Zusammenhang - Situativer Zusammenhang

  • rechtsportal.de

    StGB § 2, § 54, § 175, § 182

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.04.1995 - 1 StR 82/95

    Sexueller Mißbrauch - Sexueller Mißbrauch von Kindern - Sexueller Mißbrauch von

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95
    Das Verhalten des Angeklagten gegenüber W. G. erfüllt die Voraussetzungen des durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168) neu geschaffenen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der - wenn auch unter engeren Voraussetzungen, die hier gegeben sind - den zur Tatzeit in § 175 Abs. 1 StGB a.F. gewährleisteten Schutz männlicher Jugendlicher unter sechzehn Jahren gegen sexuellen Mißbrauch durch Erwachsene übernommen und fortgeführt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 23. August 1994 - 1 StR 252/94 - undUrteil vom 6. April 1995 - 1 StR 82/95).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95
    Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird weiter zu berücksichtigen sein, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654).
  • BGH, 23.08.1994 - 1 StR 252/94

    Nachfolgevorschrift für § 175 StGB - Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95
    Das Verhalten des Angeklagten gegenüber W. G. erfüllt die Voraussetzungen des durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168) neu geschaffenen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der - wenn auch unter engeren Voraussetzungen, die hier gegeben sind - den zur Tatzeit in § 175 Abs. 1 StGB a.F. gewährleisteten Schutz männlicher Jugendlicher unter sechzehn Jahren gegen sexuellen Mißbrauch durch Erwachsene übernommen und fortgeführt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 23. August 1994 - 1 StR 252/94 - undUrteil vom 6. April 1995 - 1 StR 82/95).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall -

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95
    a) Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im.Vordergrund zu stehen hat (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94).
  • BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94

    Niedrigerer Ausfall der Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Bildung einer

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95
    Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird weiter zu berücksichtigen sein, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654).
  • BGH, 08.05.1996 - 5 StR 184/96

    Teilweise Einstellung des Verfahrens - Lediglich Formelhafte Begründung einer

    b) Die Gesamtstrafe ist lediglich formelhaft begründet worden... (Hier) ist die Besorgnis begründet, der Tatrichter habe verkannt, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen hat (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 -) und daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95 - vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 508/95 -, 19. Oktober 1995 - 4 StR 570/95 - und 14. November 1994 - 5 StR 638/94 -).
  • BGH, 05.10.1995 - 4 StR 508/95

    Wiederholte Begehung gleichartiger Taten - Hemmschwelle - Steigerung der

    Dabei hat nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (vgl. Senatsbeschlüssevom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 - undvom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95).
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