Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.11.1995

Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95   

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https://dejure.org/1996,2831
BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95 (https://dejure.org/1996,2831)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1996 - 2 StR 689/95 (https://dejure.org/1996,2831)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1996 - 2 StR 689/95 (https://dejure.org/1996,2831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 328
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1988 - 4 StR 566/88

    Versagung der Strafmilderung wegen Kenntnis des Täters von seiner

    Auszug aus BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95
    Daß ein Täter seinen zur Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Defekt selbst herbeigeführt hat, darf schulderhöhend nur dann gewertet werden, wenn er diesen Zustand schuldhaft verursacht hat und damit rechnen mußte, in diesem Zustand eine strafbare Handlung zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorzuwerfenden vergleichbar ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 16 und Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1959 - 4 StR 484/59
    Auszug aus BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95
    Nicht anwendbar ist dieser Grundsatz jedoch auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen (vgl. BGHSt 14, 68, 73; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 28 und Hürxthal KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 61 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 366/89

    Geringere Bewertung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95
    Das wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4, 17, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.11.1986 - 1 StR 614/86

    Unzureichende Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95
    Das wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4, 17, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Wirkung von Testosteron; in

    Dieser Grundsatz ist zwar auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen nicht anwendbar (vgl. BGHSt 14, 68, 73; BGH NStZ 1996, 328 m.w.N.).
  • BGH, 26.08.1999 - 4 StR 329/99

    Alkoholkonsum; Verminderte Schuldfähigkeit; Vergewaltigung; In dubio pro reo;

    Nicht anwendbar ist der Zweifelsgrundsatz auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.N.), insbesondere nicht auf die vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77; BGHR § 21 Erheblichkeit 2; vgl. auch Maatz StV 1998, 279, 280), ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist.
  • BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04

    Mord (niedrige Beweggründe) Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

    Sie ist daher nicht dem Zweifelssatz zugänglich (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m. w. N.).
  • BGH, 28.09.2004 - 1 StR 317/04

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Affekt und gegenindizierende

    Eine Rechtsfrage kann aber nicht, wie es die Strafkammer getan hat, auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04; BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2000 - 3 StR 392/99

    Auswirkungen einer affektiven Erregung des Täters auf die subjektive Seite der

    Zwar ist es anerkannt, daß es - jedenfalls bei der Strafrahmenwahl - rechtsfehlerhaft ist, der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswegen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen ist, sondern nach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde oder nicht sicher ausgeschlossen werden konnte (BGH bei Holtz MDR 1986, 622; BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 und Strafrahmenverschiebung 4, 17), denn auch in den Fällen, in denen unter Anwendung des Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen ist, ist dieser Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung von der gleichen Bedeutung, wie ein zur Überzeugung des Gerichts festgestellter.
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 546/99

    Verminderte Schuldfähigkeit - Strafzumessung - Strafmilderung

    Zu bemerken ist noch folgendes: Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1) den Umständen, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten begründeten, bei der eigentlichen Strafzumessung "nur noch ein sehr eingeschränktes Gewicht" beigemessen, weil die Voraussetzungen des § 21 StGB "Iediglich nicht auszuschließen" sind.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.11.1995 - 2 StR 572/95   

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https://dejure.org/1995,1940
BGH, 17.11.1995 - 2 StR 572/95 (https://dejure.org/1995,1940)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1995 - 2 StR 572/95 (https://dejure.org/1995,1940)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1995 - 2 StR 572/95 (https://dejure.org/1995,1940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 328
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05

    Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1

    Nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Verzögerungen sind vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NJW 1995, 1101; NStZ 1996, 328; st. Rspr.).
  • BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03

    Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei bestehendem zivilrechtlichem Anspruch

    Der Senat ist trotz des insoweit entgegenstehenden Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlußwege zu entscheiden (BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
  • BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08

    Keine Erstreckung des Erfolgs der Revision auf die Kompensation

    Der sachlich-rechtliche Mangel, der in einem solchen Fall zur Aufhebung führt, liegt nach der Aufgabe der früher praktizierten Strafabschlagslösung, bei der die Anwendung des § 357 StPO in Betracht gezogen worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328; BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht (auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Strafrechts.
  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07

    Verfall von Wertersatz (Bestimmung des Erlangten bei Mittäterschaft, Erlangung

    § 349 Abs. 5 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
  • BGH, 06.08.2007 - 4 StR 431/06

    Mittäterschaft beim unerlaubten Erwerb von Schusswaffen, um sie einem

    § 349 Abs. 5 StPO steht dem nicht entgegen, da diese Regelung lediglich eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft ausschließt (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 215/23

    Darlegen der wesentlichen Grundzüge der Einlassungen der Angeklagten in

    Dieser Zweck trifft auf Mitangeklagte, die am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt sind, weil weder sie selbst noch andere zu ihren Gunsten Revision eingelegt haben und ihre Verurteilung mithin schon rechtskräftig ist, nicht zu; sie in diesen Schutz einzubeziehen, besteht kein sachlicher Grund (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 1995 - 2 StR 572/95, BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
  • BGH, 24.03.2020 - 6 StR 18/20

    Erpresserischer Menschenraub (Tätige Reue: Voraussetzungen)

    Der Senat konnte hierüber durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1995 - 2 StR 572/95, BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
  • BGH, 06.08.2007 - 4 StR 431/07
    § 349 Abs. 5 StPO steht dem nicht entgegen, da diese Regelung lediglich eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft ausschließt (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 270/18

    Änderung des Schuldspruchs bei Teileinstellung des Verfahrens (hier:

    Die antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht einer Beschlussentscheidung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1995 - 2 StR 572/95, NStZ 1996, 328, 329; Schmitt in MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 07.08.1996 - 3 StR 206/96

    Verwerfung einer Revision

    Das Landgericht hat es zwar versäumt, das Maß der Berücksichtigung des festgestellten und sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe als Strafmilderungsgrund gewerteten Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in den Urteilsgründen konkret zu benennen (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, BGH NStZ 1996, 328, 329); im Hinblick auf die sehr milden Strafen schließt der Senat jedoch aus, daß der Strafausspruch hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.
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