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   BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95   

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BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,1911)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1995 - 3 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,1911)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1995 - 3 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,1911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zwei Vorverurteilungen - Gesamtstrafenfähig - Gesamtstrafenbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 668
  • MDR 1996, 184
  • NStZ 1996, 329
  • StV 1996, 264
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Da für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die materiellrechtliche, nicht aber die verfahrensrechtliche Lage ausschlaggebend ist (vgl. BGHSt 35, 243, 245; 32, 190, 193), [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]hätte die mögliche Einbeziehung derjenigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 2. Mai 1994 ausdrücklich geprüft werden müssen, die für Taten vor dem 26. Juli 1993 verhängt worden sind.

    Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur Bildung einer neuen nachträglichen Gesamtstrafe nicht aufgelöst werden darf, wenn nicht alle Einzelstrafen zur neuen nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogen werden können, ist nicht anzuerkennen (BGHSt 35, 243, 245; 9, 5, 8; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90).

  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 542/55
    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur Bildung einer neuen nachträglichen Gesamtstrafe nicht aufgelöst werden darf, wenn nicht alle Einzelstrafen zur neuen nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogen werden können, ist nicht anzuerkennen (BGHSt 35, 243, 245; 9, 5, 8; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90).
  • BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74

    Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Angesichts des Vorrangs der Entscheidung aufgrund einer weitergehende Erkenntnismöglichkeiten bietenden Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 12 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50], I, 6; 25, 382, 384) ist es nicht sachgerecht, die um die zweite Vorverurteilung erweiterte Gesamtstrafenbildung von der Zufälligkeit einer bereits gemäß § 460 StPO erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Verfahren der zweiten Vorverurteilung (Amtsgericht Dresden) abhängig zu machen (so jedoch Bringewat aaO.).
  • BGH, 10.05.1955 - 2 StR 14/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Sollte früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in nicht tragenden Erwägungen eine davon abweichende Auffassung entnommen werden können (vgl. BGHSt 9, 370, 383 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; BGH, Urteil vom 10. Mai 1955 - 2 StR 14/55), so wäre diese durch die spätere Rechtsprechung überholt.
  • BGH, 05.12.1990 - 3 StR 407/90

    Rechtsfehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur Bildung einer neuen nachträglichen Gesamtstrafe nicht aufgelöst werden darf, wenn nicht alle Einzelstrafen zur neuen nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogen werden können, ist nicht anzuerkennen (BGHSt 35, 243, 245; 9, 5, 8; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Da das Verfahren nur noch einen Erwachsenen betrifft, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, daß eine Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung eines Teils der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden auch dann in Betracht kommt, wenn die (Gesamt-)Freiheitsstrafe aus jenem Urteil inzwischen voll verbüßt ist (BGHSt 15, 66, 71).
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Sollte früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in nicht tragenden Erwägungen eine davon abweichende Auffassung entnommen werden können (vgl. BGHSt 9, 370, 383 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; BGH, Urteil vom 10. Mai 1955 - 2 StR 14/55), so wäre diese durch die spätere Rechtsprechung überholt.
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Da für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die materiellrechtliche, nicht aber die verfahrensrechtliche Lage ausschlaggebend ist (vgl. BGHSt 35, 243, 245; 32, 190, 193), [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]hätte die mögliche Einbeziehung derjenigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 2. Mai 1994 ausdrücklich geprüft werden müssen, die für Taten vor dem 26. Juli 1993 verhängt worden sind.
  • BGH, 21.11.1950 - 4 StR 20/50

    Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Raubes unter Einsatz von

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
    Angesichts des Vorrangs der Entscheidung aufgrund einer weitergehende Erkenntnismöglichkeiten bietenden Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 12 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50], I, 6; 25, 382, 384) ist es nicht sachgerecht, die um die zweite Vorverurteilung erweiterte Gesamtstrafenbildung von der Zufälligkeit einer bereits gemäß § 460 StPO erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Verfahren der zweiten Vorverurteilung (Amtsgericht Dresden) abhängig zu machen (so jedoch Bringewat aaO.).
  • BGH, 24.10.2002 - 4 StR 332/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (teilweise Zäsurwirkung eines früheren

    Dies erschiene nicht zuletzt angesichts der gegenüber dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen einer Hauptverhandlung nicht sachgerecht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 3).
  • BVerwG, 03.09.1997 - 2 WD 54.96

    Recht der Soldaten - Verstoß gegen die Treuepflicht bei wahrheitswidriger

    Ebenso wie die vorsätzliche Falschbeantwortung der Frage nach einer früheren Tätigkeit für das ehemalige MfS durch einen in den öffentlichen Dienst übernommenen Arbeitnehmer regelmäßig dessen mangelnde persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung offenbart (BAG, Urteile vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - <NZA 1996, 202 [204]>, vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - <NJW 1996, 668 [670]>), ist regelmäßig auch ein Soldat in der Bundeswehr untragbar, der seine Übernahme als Berufs- oder Zeitsoldat oder seine Dienstzeitverlängerung arglistig durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt hat.
  • BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Zäsur

    Die Rechtskraft einer fehlerhaften Gesamtstrafbildung steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB der nunmehr gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 - Einbeziehung 3 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Durchbrechung der Rechtskraft); Anrechnung

    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 2 WD 8.99

    Tätigkeit eines Soldaten für den ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR -

    Ebenso wie die vorsätzliche Falschbeantwortung der Frage nach einer früheren Tätigkeit für das ehemalige MfS durch einen in den öffentlichen Dienst übernommenen Arbeitnehmer regelmäßig dessen mangelnde persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung offenbart (BAG, Urteile vom 13. September 1995 - 2 AzR 862/94 - <NZA 1996, 202 [204]> und vom 13. Juni 1996 - 2 AzR 483/95 - <NJW 1996, 668 [670]>), ist auch ein Soldat in der Bundeswehr untragbar, der seine Übernahme als Berufs- oder Zeitsoldat arglistig durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt hat.
  • BVerwG, 16.03.1999 - 2 WD 31.98

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Falschbeantwortung der Fragen zu einer

    Ebenso wie die vorsätzliche Falschbeantwortung der Frage nach einer früheren Tätigkeit für das ehemalige MfS durch einen in den öffentlichen Dienst übernommenen Arbeitnehmer regelmäßig dessen mangelnde persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung offenbart (BAG, Urteile vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - <NZA 1996, 202 [204]>, vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - <NJW 1996, 668 [670]>), ist regelmäßig auch ein Soldat in der Bundeswehr untragbar, der seine übernähme als Berufs- oder Zeitsoldat arglistig durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt hat.
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98

    Gefährliche Körperverletzung; Nachprüfung der Strafbemessung; Einbeziehung von

    Das Landgericht hat im Rahmen der im übrigen fehlerfreien Strafzumessung nicht beachtet, daß die letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom 26. März 1998 und 27. März 1998 grundsätzlich gesamtstrafenfähig sind, da die hier abgeurteilten Taten vorher, nämlich am 27. Februar 1998 begangen wurden (vgl. BGH NJW 1996, 668).
  • BGH, 23.10.2019 - 4 StR 488/19

    Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen

    Es hat danach - insoweit entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch zurecht die Geldstrafe aus der ebenfalls noch nicht erledigten Entscheidung des Amtsgerichts Halle vom 19. November 2018 für einbeziehungsfähig erachtet, denn die dort festgestellte Tat wurde am 9. Oktober 2018 und damit ebenfalls vor dem 15. November 2018 begangen, sodass auch insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 4 StR 444/12; Beschluss vom 13. Oktober 1995 - 3 StR 431/95, NJW 1996, 668).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 2 WD 13.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen unrichtiger Angaben zu Fragen über eine

    Ebenso wie die vorsätzliche Falschbeantwortung der Frage nach einer früheren Tätigkeit für das ehemalige MfS durch einen in den öffentlichen Dienst übernommenen Arbeitnehmer regelmäßig dessen mangelnde persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung offenbart (BAG, Urteile vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - <NZA 1996, 202 [204] > und vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - <NJW 1996, 668 [670] >), ist auch ein Soldat in der Bundeswehr untragbar, der seine Übernahme als Berufs- oder Zeitsoldat oder seine Dienstzeitverlängerung arglistig durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt hat.
  • BGH, 05.12.2012 - 4 StR 444/12

    Einbeziehung von Einzelstrafen aus beiden Vorverurteilungen in die neue

    Unter Auflösung der vom Amtsgericht Bochum im zweiten Urteil gemäß § 55 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, die weder vollstreckt noch erlassen ist, waren die Einzelstrafen aus beiden Vorverurteilungen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1995 - 3 StR 431/95, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 3).
  • BGH, 21.02.1996 - 5 StR 33/96

    Anforderungen an die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Voraussetzungen einer

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