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   BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95   

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BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95 (https://dejure.org/1996,681)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1996 - 3 StR 506/95 (https://dejure.org/1996,681)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1996 - 3 StR 506/95 (https://dejure.org/1996,681)
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Bestimmtheit einer Baumschutzsatzung

§ 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG, Blankettvorschriften, unbestimmte Rechtsvorschriften, dynamische Verweisungen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 79 Abs. 3 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG
    Gesetzlichkeitsprinzip und Bestimmtheitsgrundsatz (Geltung bei Ordnungswidrigkeiten; Auslegung bei Blanketttatbeständen; Bestimmtheit einer kommunalen Baumschutzsatzung in Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs als Grundlage ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Räumlicher Geltungsbereich einer Gemeindesatzung zum Schutz des Baumbestandes

  • Wolters Kluwer

    Landschaftsschutz - Bußgeld - Bestimmtheit

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baumschutzsatzung ohne Pläne veröffentlicht - gültig? (IBR 1996, 217)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 79
  • NJW 1996, 1482
  • MDR 1996, 731 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 568
  • NVwZ 1996, 728 (Ls.)
  • NStZ 1996, 342
  • NStZ 1997, 471
  • DVBl 1996, 690 (Ls.)
  • DÖV 1996, 567
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Artikel 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75, 329, 341 m.w.Nachw.).

    Zum anderen soll sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit oder Ahndbarkeit eines Verhaltens entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329, 341).

    Es läßt sich nicht vermeiden, daß in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl. BVerfGE 75, 329, 341, 342).

    Verwendet der Gesetzgeber Blankettvorschriften, so sind diese mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, sofern durch sie der "vorgeformte" Tatbestand so hinreichend umschrieben ist, daß die Ahndbarkeit schon aufgrund des Blanketts in Verbindung mit der gesetzlichen Ermächtigungsnorm vorausgesehen werden kann; den ausfüllenden Rechtsvorschriften dürfen nur gewisse Spezifizierungen des Tatbestandes überlassen bleiben (BVerfGE 75, 329, 342; 78, 374, 383; BGHSt 37, 266, 272).

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 2.94

    Bezeichnung des Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung

    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Er befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in dem Fall der insoweit wortgleichen Baumschutzsatzung der nordrhein-westfälischen Stadt Marl ebenso entschieden hat (BVerwGE 96, 110).

    Bei der Bezugnahme auf den "Geltungsbereich der Bebauungspläne" handelt es sich um eine zulässige "dynamische Verweisung" (vgl. BVerfGE 47, 285, 311 ff.; BVerwGE 96, 110, 115, 116) des Satzungsgebers auf andere Rechtsvorschriften, nämlich auf Ortsrecht der eigenen Gemeinde.

    Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB ist gegeben, soweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (vgl. BVerwG DöV 1969, 645; BVerwGE 96, 110, 112; BVerwG NVwZ-RR 1989, 6; 1989, 4; OVG Münster NVwZ-RR 1994, 256).

    Er hat im Wege der dynamischen Verweisung auf das Verweisungsobjekt in seiner jeweiligen Gestalt Bezug genommen, nämlich in dem Sinne, daß Außenbereichsflächen des Gemeindegebiets zum potentiellen Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung gehören und daß sich diese Zugehörigkeit aktualisiert, sobald weitere Flächen in einen Planbereich einbezogen werden oder durch Erweiterung der im Zusammenhang bebauten Ortslage die Merkmale des § 34 BauGB aufweisen (BVerwGE 96, 110, 115, 116).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Bei der Frage, ob der Gesetzgeber in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins einzelne gehend faßt, verfügt er über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabbarkeit seine Entscheidung beeinflussen dürfen (BVerfGE 49, 89, 137).

    Verfassungsrechtlich geboten ist nicht eine optimale Bestimmtheit um jeden Preis, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfGE 49, 89, 137) ausreichende Bestimmtheit.

  • OLG Hamm, 25.02.1993 - 3 Ss OWi 1060/92
    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1993 (3 Ss Owi 1060/92, NVwZ-RR 1993, 615) gehindert.

    Selbst wenn in der einen oder anderen Gemeinde eine solche Möglichkeit zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung besser geeignet schiene, wäre - entgegen der Auffassung des OLG Hamm NVwZ-RR 1993, 615, 616 - die hier gewählte Art der Abgrenzung nicht unzulässig.

  • BGH, 30.10.1970 - 2 StR 390/70

    Waffenscheinpflicht für das Führen von Druckluftwaffen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Daß die Vorlegungsfrage landesrechtliche Vorschriften betrifft, ist unerheblich (BGHSt 23, 370, 372; 25, 347, 348).
  • BGH, 17.07.1974 - 3 StR 239/73

    Strafbarkeit wegen des Verbreitens unzüchtiger Schriften - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Daß die Vorlegungsfrage landesrechtliche Vorschriften betrifft, ist unerheblich (BGHSt 23, 370, 372; 25, 347, 348).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift läßt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (BVerfGE 63, 312, 324).
  • BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88

    Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei Strafnormen gemeindlicher Satzungen

    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Gesetze in diesem Sinne sind auch Satzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE 32, 346, 362; BVerfG NStZ 1990, 394).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 7 A 2021/92
    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB ist gegeben, soweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (vgl. BVerwG DöV 1969, 645; BVerwGE 96, 110, 112; BVerwG NVwZ-RR 1989, 6; 1989, 4; OVG Münster NVwZ-RR 1994, 256).
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95
    Verwendet der Gesetzgeber Blankettvorschriften, so sind diese mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, sofern durch sie der "vorgeformte" Tatbestand so hinreichend umschrieben ist, daß die Ahndbarkeit schon aufgrund des Blanketts in Verbindung mit der gesetzlichen Ermächtigungsnorm vorausgesehen werden kann; den ausfüllenden Rechtsvorschriften dürfen nur gewisse Spezifizierungen des Tatbestandes überlassen bleiben (BVerfGE 75, 329, 342; 78, 374, 383; BGHSt 37, 266, 272).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • BVerwG, 27.05.1988 - 4 B 71.88

    Bebauungszusammenhang - Unterbrechung der optischen Verbindung - Baukomplexe -

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05

    Rechtstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung; Schutz der

    b) Von einem Teil der Rechtsprechung wird mit Blick auf die gebotene Beschleunigung, das Vertrauen des Betroffenen und den Charakter als Eilmaßnahme (vgl. LG Trier, VRS 63, S. 210 f.) die Berechtigung des Staates zur vorläufigen Einziehung der Fahrerlaubnis bereits vier (vgl. LG Kiel, StV 2003, S. 325) bzw. fünf Monate (vgl. LG Darmstadt, StV 1990, S. 104; LG Hannover, StV 1988, S. 521) nach dem jeweiligen Tatzeitraum verneint (ähnlich LG Hagen, NZV 1994, S. 334 mit ablehnender Anmerkung von Molketin; für eine Sechsmonatsfrist im Regelfall: Kropp, NStZ 1997, S. 471).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2006 - 2 Ss 24/05

    Straßenverkehrsordnungswidrigkeit: Überschreiten der "mäßigen Geschwindigkeit"

    Die Verhängung eines Bußgeldes wegen Nichteinhalten der mäßigen Geschwindigkeit verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, das nach § 3 OWiG auch in Bußgeldsachen gilt (vgl. BVerfGE 71, 108; BGHSt 42, 79).

    Vielmehr ist es im Hinblick auf die Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen, mit denen der Normgeber der "Vielgestaltigkeit des Lebens" Rechnung tragen muss, unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten unter einen gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (BVerfGE 71, 108; BGHSt 42, 79; KK-Rogall, OWiG, § 3 Rn 31).

    Verfassungsrechtliche Bedenken scheiden daher dann aus, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Normzusammenhangs, eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmung gewinnen lässt (BGHSt 42, 79) und die Vorschriften in ihrem Sinngehalt vom Normadressaten noch erfasst werden können (KK-Rogall, OWiG, § 3 Rn 33).

  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    Die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Vorschriften der §§ 32, 33 StVO zu den (jeweiligen) landesstraßenrechtlichen Bestimmungen der Sondernutzung stehen, ist daher identisch und bedarf einheitlicher Beantwortung (vgl. auch BGHSt 37, 366, 368; 42, 79, 81 jeweils m.w.N.; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 54; Kissel GVG 3. Aufl. § 121 Rdn. 15).
  • OLG Hamm, 06.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07

    Baumschutzsatzung; Eigentumsrecht; Verhältnis

    Insoweit hält der Senat angesichts der Entscheidung des BGH vom 15.03.1996 (3 StR 506/95; BGHSt 42, 79) und der Entscheidung des BVerwG vom 16.06.1994 (4 C 2/94; BVerwGE 96, 110) an der im Beschluss vom 25.02.1993 (3 Ss OWi 1060/92; JMBl. 1993, 155) dargelegte Auffassung nicht fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06

    Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten

    Dies ist etwa bei einer Baumschutzsatzung der Fall (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110, sowie BGH, Beschluss vom 15.03.1996 - 3 StR 506/95 -, NStZ 1996, 342).
  • BGH, 18.09.2013 - 2 StR 365/12

    Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

    Erfolgt die Ergänzung eines Blankettstrafgesetzes durch eine außergesetzliche Regelung, so ist dies unschädlich, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe bereits im Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1996 - 3 StR 506/95, BGHSt 42, 79, 84).
  • OLG Hamm, 13.12.2001 - 2 Ws 304/01

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, langer Zeitraum zwischen Tat und

    Es entspricht einhelliger Meinung der Obergerichte, dass die Fahrerlaubnis auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111 a StPO entzogen werden kann (vgl. dazu u.a. OLG Koblenz VRS 67, 254; 68, 118; OLG Karlsruhe VRS 68, 360; OLG Düsseldorf NZV 1992, 331; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 111 a Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; a.A. soweit ersichtlich nur LG Trier VRS 63, 210; LG Hagen NZV 1994, 334 und teilweise a.A. Kropp NStZ 1997 S. 471).
  • AG Mühlhausen, 22.05.2020 - 5 OWi 285 Js 4757/19

    Fahren unter Alkoholeinfluss: Absehen vom Regelfahrverbot wegen systemrelevanter

    Der Unterschied zwischen dem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis liegt darin begründet, dass beim Fahrverbot dem Betroffenen nur untersagt wird von der Fahrerlaubnis, also von der Befähigung ein Kraftfahrzeug zu führen, Gebrauch zu machen, während beim Entzug der Fahrerlaubnis die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aberkannt wird (hierzu Kropp NStZ 1997, 471; Kropp JA 1999, 802; Kropp ZRP 2001, 404).

    Aber wann liegt eine außergewöhnliche Härte vor, die eine Umwandlung rechtfertigen kann? Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei im Wesentlichen drei Fälle (hierzu Kropp NStZ 1997, 471; Kropp JA 1999, 802; Kropp ZRP 2001, 404) .

  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 1 ZB 12.1614

    Werbeanlagensatzung

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl im Verwaltungsrecht (BVerwG, U.v. 16.6.1994 - 4 C 2/94 - BVerwGE 96, 110; VGH BW, U.v. 28.7.1994 - 5 S 2467/93 - NVwZ 1995, 402) als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (BGH, B.v. 15.3.1996 - 3 StR 506/95 - BGHSt 42, 79) zur Frage des aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Erfordernisses angemessener Bestimmtheit von Normen, dass der Normgeber zwar gehalten ist, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, B.v. 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104/114).

    Nach der genannten Rechtsprechung ist auch die Bezugnahme auf den Rechtsbegriff des Bauplanungsrechts "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" zur Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs einer (Baumschutz) Satzung ausreichend bestimmt (BVerwG, U.v. 16.6.1994 a.a.O.; BGH, B.v. 15.3.1996 a.a.O.).

  • OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht; Hinreichende

    Bei der Frage, ob sich der Gesetz- oder Satzungsgeber unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf oder ob er die Vorschrift ins einzelne gehend zu fassen hat, verfügt er über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabbarkeit seine Entscheidung beeinflussen dürfen (BVerfGE 49, 89, 137; BGH NStZ 1996, 342).
  • OLG Hamm, 17.11.2022 - 5 RBs 123/22

    Unterscheidung zwischen handwerklicher und industrieller Fertigung beweglicher

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