Rechtsprechung
   BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2135
BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94 (https://dejure.org/1994,2135)
BVerfG, Entscheidung vom 12.09.1994 - 2 BvR 291/94 (https://dejure.org/1994,2135)
BVerfG, Entscheidung vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 (https://dejure.org/1994,2135)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,2135) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

"Reichparteitags-OLG" II

§ 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG, Art. 5 GG, Voraussetzungen des Anhaltens eines beleidigenden Briefs eines Gefangenen an seine Verlobte, Schutz eines Bereichs, in dem der Einzelne gegenüber Angehörigen seinen Emotionen freien Lauf lassen kann;

§ 95 Abs. 2 BVerfGG, keine (erneute) Zurückverweisung an das Ausgangsgericht, sondern Entscheidung in der Sache, wenn nach der Entscheidung des BVerfG für das Ausgangsgericht kein Entscheidungsspielraum mehr besteht (in «"Reichparteitags-OLG"» hatte das OLG Bamberg sich nicht gewillt gezeigt, die Entscheidung des BVerfG nachzuvollziehen)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts - "Reichsparteitags-OLG"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafgefangener - Brief - Verlobte - Angeordnete Kontrolle - Dritter - Kenntnisnahme - Grobe Beleidigung - Vertraulicher Kommunikationsbereich - Rechtliche Folgen - Vollzugsziel - Freiheiten - Strafvollzug

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1477
  • NStZ 1996, 376
  • StV 1995, 144
  • JR 1995, 379
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
    Maßstäblich ist nunmehr von dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1994 - 1 BvR 1689/88 - (NStZ 1994, S. 403 f.) auszugehen.

    Er entfallt deshalb nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (BVerfG NStZ 1994, S. 403 f.; dies wurde bisher schon im Anwendungsbereich des § 119 Abs. 3 StPO vor allem für Ehegattenbriefe angenommen [vgl. auch BVerfGE 35, 35 [40]]).

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
    Auch die nicht immer mit der gebotenen Nüchternheit geführte Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts "seit BVerfGE 35, 40 ff." (gemeint: BVerfGE 35, 35 ff.) und im besonderen mit dem Kammerbeschluß vom 8. Juli 1993, die auf teilweise unzutreffender inhaltlicher Wiedergabe und Interpretation beruht, läßt befürchten, daß der Strafsenat in Verfahren wie dem vorliegenden der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere des Art. 5 Abs. 1 GG , nicht ausreichend gerecht wird.

    Er entfallt deshalb nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (BVerfG NStZ 1994, S. 403 f.; dies wurde bisher schon im Anwendungsbereich des § 119 Abs. 3 StPO vor allem für Ehegattenbriefe angenommen [vgl. auch BVerfGE 35, 35 [40]]).

  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Anhalten des Briefs eines

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
    Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993, 2 BvR 1576/92 (NJW 1994, 1149 f.) verwiesen, mit dem diese einen Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen hatte.

    Auch die nicht immer mit der gebotenen Nüchternheit geführte Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts "seit BVerfGE 35, 40 ff." (gemeint: BVerfGE 35, 35 ff.) und im besonderen mit dem Kammerbeschluß vom 8. Juli 1993, die auf teilweise unzutreffender inhaltlicher Wiedergabe und Interpretation beruht, läßt befürchten, daß der Strafsenat in Verfahren wie dem vorliegenden der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere des Art. 5 Abs. 1 GG , nicht ausreichend gerecht wird.

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
    Eine Zurückverweisung erscheint deshalb nicht angebracht (vgl. BVerfGE 35, 202 [244]; 79, 69 [79]).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
    Eine Zurückverweisung erscheint deshalb nicht angebracht (vgl. BVerfGE 35, 202 [244]; 79, 69 [79]).
  • OLG Bamberg, 11.01.1994 - Ws 314/92

    "Reichparteitags-OLG" - § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG, Art. 5 GG, Voraussetzungen

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
    Am 11. Januar1994 hat das Oberlandesgericht Bamberg erneut den der Rechtsbeschwerde zugrundeliegenden Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth aufgehoben und in der Sache den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wiederum abschlägig beschieden (vgl. NJW 1994, S. 1972 ff.).
  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    Die zum Verhältnis innerhalb enger bzw. engster Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 255, 261; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; 1995, 1477) sind auf die Beziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nicht übertragbar.
  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Aus den darin enthaltenen Äußerungen dürfen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 577 ; 16, 51 ).
  • BVerfG, 19.06.2018 - 2 BvR 1260/16

    Durchsuchung einer Wohnung (Wohnungsgrundrecht; Ermittlungsverfahren wegen

    Denn dem Landgericht käme kein eigener Entscheidungsspielraum mehr zu: Es könnte lediglich die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts wiederholen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, juris, Rn. 18; Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 1. Aufl. 2018, § 95 Rn. 44 m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 14.02.2014 - 13 S 4/14

    Veröffentlichung einer "virtuellen Grabstätte" im Internet: Löschungsanspruch der

    Dieses gewährleistet dem Einzelnen ganz grundsätzlich einen abgeschirmten Bereich privater Lebensgestaltung und damit einen Raum, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94, NJW 1995, 1477; BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1689/88, BVerfGE 90, 255 ff.), sowie die Befugnis, selbst darüber befinden zu dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1983 - 1 BvL 20/81, BVerfGE 63, 131; BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 ff.).
  • BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07

    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit;

    Vielmehr wirkt sich der Grundrechtsschutz gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt (BVerfGE 90, 255 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats von 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477 f.).
  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07

    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen;

    Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht hieraus zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1996 - 1 Ws 480/96
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 255, 259 ff., BVerfG NJW 1995, 1477 f.) genießen die Äußerungen des Angeklagten den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG , die allerdings durch die Vorschriften schon zum Schutz der persönlichen Ehre beschränkt wird.

    Ziel des Vollzuges kann es daher nicht sein, den Gefangenen während der Haft und künftig an vertraulicher Kommunikation im Rahmen der grundrechtlich geschützten Privatsphäre in jenen Formen zu hindern, die jedem anderen Bürger straflos zugestanden werden (BVerfG NJW 1995, 1477, 1478).

    Ebenso wie eine strafrechtliche Ahndung (vgl. BVerfGE 90, 255, 261) entfällt damit auch die Möglichkeit, das Schreiben des Angeklagten im Hinblick auf seine herabsetzenden Äußerungen anzuhalten und von der Beförderung auszuschließen (vgl. BVerfG NJW 1995, 1477, 1478).

  • OLG Jena, 02.10.2007 - 1 Ws 285/07

    StVollzG

    Ist ein an eine Vertrauensperson adressierter Brief nur unter Inkaufnahme der angeordneten Kontrolle, nicht jedoch darüber hinaus mit Zutun seines Verfassers einem Dritten zur Kenntnis gelangt, so können aus den darin enthaltenen Äußerungen unter dem Gesichtspunkt der groben Beleidigung (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG) grundsätzlich keine Folgerungen zu Lasten des Strafgefangenen gezogen werden (siehe BVerfG NJW 1995, 1477 f; BVerfGE 90, 255, 262 f).

    Anders ist es nur dann, wenn der sich Äußernde selbst die Vertraulichkeit aufhebt, sodass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzurechnen ist und nicht erst durch den staatlichen Eingriff geschaffen wird (BVerfGE 90, 255, 262; NJW 1995, 1477, 1478).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.09.1994 (2 BvR 291/94, NJW 1995, 1477, 1478) in einem vergleichbaren Fall in Bezug auf den Gesichtspunkt der Gefährdung des Vollzugsziels ausgeführt, es könne nicht Aufgabe des Strafvollzugs sein, den Strafgefangenen in einem Bereich zur Mäßigung zu erziehen, in dem andere, d.h. in Freiheit befindliche Personen, straflos ihrer Wut und Verärgerung auch mit harschen Worten Ausdruck verleihen dürfen.

  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 66/02

    Untersuchungshäftling mit Klinefelter-Syndrom wird nicht in die

    Nur ergänzend sei auf folgendes hingewiesen: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß der dem Art. 7 VvB entsprechende Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Schutzes der Privatsphäre dann verletzt sein kann, wenn der Briefkontakt eines Straf- oder Untersuchungsgefangenen mit einem nahen Familienangehörigen unterbrochen wird (siehe BVerfGE 35, 35 , BVerfG, NJW 1995, S. 1477 f.).
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03
    Schwere des Grundrechtseingriffs, aber auch deshalb nicht abgesprochen werden, weil nur eine unmissverständliche, zu veröffentlichende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Bindungswirkung von dessen Entscheidungen, auch der tragenden Gründe, gegenüber der Fachgerichtsbarkeit des Freistaates Sachsen bekräftige und durchsetze; insoweit entspreche die vorliegende Konstellation derjenigen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 1149), des Oberlandesgerichts Bamberg (NJW 1994, 1972) und abermals des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 1477).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92, 2 BvR 365/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2592
BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92, 2 BvR 365/93 (https://dejure.org/1995,2592)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92, 2 BvR 365/93 (https://dejure.org/1995,2592)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 1995 - 2 BvR 1882/92, 2 BvR 365/93 (https://dejure.org/1995,2592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Briefanhaltungen im Strafvollzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gefährdung des Vollzugsziels - Ausgestaltung der Haft - Grundrecht der Meinungsfreiheit - Grobe Beleidigung - Anhaltung eines Briefes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 376
  • NStZ 1996, 55
  • NStZ-RR 1996, 28
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 ff.]; 40, 276 [284 f.]; 45, 187 [238 f.] und 90, 241 [248]).

    Angesichts der großen Bedeutung, die das Vollzugsziel für die Ausgestaltung der Haft hat (vgl. BVerfGE 45, 187 [238 f.]; vgl. auch BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]), vermag schon die Annahme, der Brief gefährde hinsichtlich des Adressaten das Vollzugsziel, die Anhaltung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

    Beziehungen zwischen Strafgefangenen entziehen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehalt des Vollzugsziels (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89, 315 [322]) und der dafür unerläßlichen Ordnung der Anstalt grundsätzlich der Anerkennung als Privatsphäre enger Vertrauter; wenn es sich nicht um nahe Verwandte, Ehegatten oder in einer vergleichbaren Dauerverbindung lebende Personen handelt.

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 ff.]; 40, 276 [284 f.]; 45, 187 [238 f.] und 90, 241 [248]).

    Angesichts der großen Bedeutung, die das Vollzugsziel für die Ausgestaltung der Haft hat (vgl. BVerfGE 45, 187 [238 f.]; vgl. auch BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]), vermag schon die Annahme, der Brief gefährde hinsichtlich des Adressaten das Vollzugsziel, die Anhaltung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

    Beziehungen zwischen Strafgefangenen entziehen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehalt des Vollzugsziels (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89, 315 [322]) und der dafür unerläßlichen Ordnung der Anstalt grundsätzlich der Anerkennung als Privatsphäre enger Vertrauter; wenn es sich nicht um nahe Verwandte, Ehegatten oder in einer vergleichbaren Dauerverbindung lebende Personen handelt.

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Das erfordert eine im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 90, 255 [259]).

    Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Privatsphäre erfährt (vgl. BVerfGE 90, 255 [259 ff.]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 ff.]; 40, 276 [284 f.]; 45, 187 [238 f.] und 90, 241 [248]).

    Angesichts der großen Bedeutung, die das Vollzugsziel für die Ausgestaltung der Haft hat (vgl. BVerfGE 45, 187 [238 f.]; vgl. auch BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]), vermag schon die Annahme, der Brief gefährde hinsichtlich des Adressaten das Vollzugsziel, die Anhaltung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 ff.]; 40, 276 [284 f.]; 45, 187 [238 f.] und 90, 241 [248]).

    Solche Gesetze sind ihrerseits im Licht des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 90, 241 [248]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.].
  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Anhalten des Briefs eines

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Es verbietet sich mithin, § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG in einem Sinne auszulegen und anzuwenden, bei dem die Vorschrift jene vollzugssteuernde Wirkung zugunsten der Freiheit verliert, die ihr durch die Anhaltebeschränkung auf "grobe" Beleidigungen und durch den der Anstalt gebotenen Ermessensgebrauch zukommen (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1993-2 BvR 1576/93 - NJW 1994, 1149 [1150]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Solche Gesetze sind ihrerseits im Licht des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 90, 241 [248]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
    Beziehungen zwischen Strafgefangenen entziehen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehalt des Vollzugsziels (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89, 315 [322]) und der dafür unerläßlichen Ordnung der Anstalt grundsätzlich der Anerkennung als Privatsphäre enger Vertrauter; wenn es sich nicht um nahe Verwandte, Ehegatten oder in einer vergleichbaren Dauerverbindung lebende Personen handelt.
  • BVerfG, 06.03.2008 - 2 BvR 387/07

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Ausgehend von einer am Wortlaut der Klausel "oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt" orientierten Auslegung stellt sich auch die Frage einer Sperrwirkung für den Rückgriff auf andere Eingriffsvoraussetzungen wie die der Gefährdung des Vollzugsziels (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG; zum Anhalten von Schreiben unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Vollzugsziels vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 1995 - 2 BvR 1882/92 u.a. - ZfStrVo 1996, S. 111 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 Ws 12/04 -, ZfStrVo 2004, S. 374 f.) oder der möglichen Gefährdung der Eingliederung eines anderen Gefangenen (§ 31 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG; vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 25. Mai 2001 - StVK 370/01 -, StraFo 2002, S. 30 ).
  • KG, 14.12.2006 - 5 Ws 480/06

    Briefkontrolle im Strafvollzug: Einbehaltung von Briefeinlagen in Form von

    Hieraus ergibt sich, daß diese Vorschriften im Lichte der beschränkten Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfG ZfStrVO 1996, 111, 112; BVerfG NJW 1994, 244; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. April 2004 - 1 Ws 12/04 - Juris).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2004 - 1 Ws 12/04

    Strafvollzug: Anhalten von Schreiben des Strafgefangenen wegen Gefährdung des

    Hieraus ergibt sich, dass diese Vorschrift im Lichte des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (BVerfG ZfStrVO 1996, 111, 112, BVerfG NJW 1994, 244, Senat Beschluss vom 25.06.2001, 1 Ws 19/01).
  • OLG Nürnberg, 06.02.2002 - Ws 32/02

    Strafvollzug: Anhalten eines Briefes beleidigenden Inhalts

    Auch die gebotene Abwägung einerseits des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Ehrschutzinteresse der angesprochenen Ärzte und dem Sicherheitsinteresse der Strafvollzugsanstalt ergibt, daß die Äußerung, insbesondere weil sie an Außenstehende gerichtet war, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt war (vgl. BVerfG NStZ 96, 55; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 9. Auflage; § 31 StVollzG Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 18.01.1995 - Ws 632/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6059
OLG Bamberg, 18.01.1995 - Ws 632/94 (https://dejure.org/1995,6059)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.01.1995 - Ws 632/94 (https://dejure.org/1995,6059)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18. Januar 1995 - Ws 632/94 (https://dejure.org/1995,6059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,6059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festlegung einer Besuchsregelung in der Justizvollzugsanstalt entsprechend der räumlichen und personellen Kapazitäten; Längere Besuchszeiten im Hinblick auf den besonderen Schutz der Ehe; Gewährung von zusätzlicher Besuchszeit zur Förderung elterlicher Beziehungen

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 24

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gefängnisbesuch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft - Eine schematische Regelung nach dem Familienstand kann gegen das Elternrecht verstoßen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 304
  • NStZ 1996, 376
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.08.1993 - 2 BvR 1469/93

    Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Besuchsrechts von Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.01.1995 - Ws 632/94
    Daraus folgt, daß das für die Haftausgestaltung zuständige Gericht dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG Besuche vom nichtehelichen Lebensgefährten sowie von dem aus dieser Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kind in dem Umfang zu gestatten hat, der ohne Beeinträchtigung der Ordnung der Anstalt möglich ist, etwa nach Maßgabe des für verheiratete Strafgefangene in der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth vorgesehenen Umfangs (BVerfG in NJW 1993, 3059 ; BVerfGE 56, 363 f, 384 f).
  • OLG München, 29.07.1994 - 3 Ws 68/94
    Auszug aus OLG Bamberg, 18.01.1995 - Ws 632/94
    Es kann für das Ergebnis dieses Rechtsmittelverfahrens dahingestellt bleiben, ob § 24 Abs. 2 StVollzG dem Strafgefangenen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf weiteren Besuch über das in § 24 Abs. 1 S. 1 StVollzG normierte gesetzliche Mindestmaß hinaus - in den Grenzen des § 25 StVollzG - gewährt (so OLG München, Beschluß vom 29.7.1994, Az.: 3 Ws 68/94, Strafverteidiger 1994, 554 ).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.01.1995 - Ws 632/94
    Daraus folgt, daß das für die Haftausgestaltung zuständige Gericht dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG Besuche vom nichtehelichen Lebensgefährten sowie von dem aus dieser Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kind in dem Umfang zu gestatten hat, der ohne Beeinträchtigung der Ordnung der Anstalt möglich ist, etwa nach Maßgabe des für verheiratete Strafgefangene in der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth vorgesehenen Umfangs (BVerfG in NJW 1993, 3059 ; BVerfGE 56, 363 f, 384 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8309
OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94 (https://dejure.org/1995,8309)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.04.1995 - Ws 1445/94 (https://dejure.org/1995,8309)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. April 1995 - Ws 1445/94 (https://dejure.org/1995,8309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,8309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 376
  • NStZ 1996, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.02.1975 - V ZR 146/73

    Unbestimmter Bezug einer Grundschuld auf zu pfändende Rückübertragungsansprüche -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    Für die Auslegung kommt es dabei auf den objektiven Sinn des Wortlauts des Pfändungsbeschlusses an (BGH MDR 75, 567).
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 258/81

    Rechtswirkungen der Pfändung einer rechtshängigen Forderung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    An die Bezeichnung der Forderung dürfen dabei keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden (Zöller, ZPO , § 829 Rdnr. 8; MDR 83, 486; NJW 88, 2543).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 151/87

    Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Bezeichnung von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    An die Bezeichnung der Forderung dürfen dabei keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden (Zöller, ZPO , § 829 Rdnr. 8; MDR 83, 486; NJW 88, 2543).
  • OLG Hamm, 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84
    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    Die Frage schließlich, ob Hausgeld grundsätzlich pfändbar ist (so Zöller, ZPO , § 829 Rdnr. 33, dagegen Hamm NStZ 84, 432) ist für den Streitfall ohne Bedeutung.
  • BVerfG, 16.02.1982 - 2 BvR 462/81

    Pfändung des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    Den Maßstab bilden dabei die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (BVerfG NJW 82, 1583).
  • OLG Hamm, 24.09.1987 - 1 Vollz (Ws) 44/87
    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    Der Rechtsweg nach § 109 ff. StVollzG bezieht sich auf Maßnahmen einer Vollzugsbehörde, soweit sie Rechtsverhältnisse eines Gefangenen berühren, die durch das Strafvollzugsgesetz geregelt werden (Calliess/Müller-Dietz, 6. Aufl., StVollzG , § 109 Rdnr. 5; OLG Hamm, 24.9.1987, Az. 1 Vollz (Ws) 44/87 und vom 7.2.1985, Az. 1 Vollz (Ws) 9/85).
  • OLG Hamm, 07.02.1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85
    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    Der Rechtsweg nach § 109 ff. StVollzG bezieht sich auf Maßnahmen einer Vollzugsbehörde, soweit sie Rechtsverhältnisse eines Gefangenen berühren, die durch das Strafvollzugsgesetz geregelt werden (Calliess/Müller-Dietz, 6. Aufl., StVollzG , § 109 Rdnr. 5; OLG Hamm, 24.9.1987, Az. 1 Vollz (Ws) 44/87 und vom 7.2.1985, Az. 1 Vollz (Ws) 9/85).
  • OLG Celle, 25.10.1979 - 3 Ws 358/79
    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    Etwas anderes gilt, falls z.B. die Vollzugsbehörde selbst Gläubigerin ist und mit einer Forderung gegen die ihr gegenüber gegebene Geldforderung des Gefangenen aufrechnet (§ 93 StVollzG ) oder ohne Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom Hausgeld- oder Girogeldkonto an einen Gläubiger des Strafgefangenen überweist, weil sie hierdurch durch eine eigene Maßnahme die Möglichkeit des Gefangenen, über seine Geldmittel zu verfügen, beschränkt (Calliess/Müller-Dietz a.a.O., § 109 Rdnr. 5, OLG Celle NStZ 81, 78).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.1994 - 6 W 92/93
    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
    Der Senat ist in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Ansicht, daß Arbeitsentgelt des Strafgefangenen nach § 43 StVollzG kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 c ZPO darstellt (u.a. Zöller, ZPO , § 850 Rdnr. 16, § 829 Rdnr. 33 Gefangenengelder; Karlsruhe Rpfleger 94, 370 u.a.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht