Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.07.1995

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   BGH, 07.04.1995 - 2 StR 118/95   

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BGH, 07.04.1995 - 2 StR 118/95 (https://dejure.org/1995,1610)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1995 - 2 StR 118/95 (https://dejure.org/1995,1610)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1995 - 2 StR 118/95 (https://dejure.org/1995,1610)
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§ 22 StGB, 'Jetzt geht es los';

§ 154 Abs. 2 StPO, Berücksichtigung bei der Strafzumessung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbares Ansetzten - Versuch - Straflose Vorbereitungshandlung - Abgrenzung vom Versuchsbeginn - Banküberfall - Prüfen der Situation - Strafverschärfung - Strafzumessung - Strafänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22, § 249, § 46; StPO § 154

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 38
  • NStZ-RR 1996, 34
  • StV 1995, 520
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1991 - 1 StR 620/91

    Verwertung von eingestellten Taten bei der Strafzumessung - Vertrauensverletzung

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - 2 StR 118/95
    Zwar dürfen Taten, deretwegen das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden; doch setzt dies - abgesehen vom prozessualen Erfordernis eines entsprechenden Hinweises - stets voraus, daß der Tatrichter sie prozeßordnungsgemäß festgestellt hat (st. Rspr., BGH NStZ 1981, 100; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 154 a Rdn. 2; KK-Schoreit, 3. Aufl. § 154 Rdn. 48; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 56).
  • BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75

    Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - 2 StR 118/95
    Dies ist der Fall, sobald der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr., BGHSt 26, 201 ff; 28, 162 f).
  • BGH, 26.10.1978 - 4 StR 429/78

    Unmittelbares Ansetzen bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl - Beschaffen eines

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - 2 StR 118/95
    Dies ist der Fall, sobald der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr., BGHSt 26, 201 ff; 28, 162 f).
  • BGH, 31.07.1980 - 2 StR 317/80

    Grundsatz des fairen Verfahrens - Strafschärfung aufgrund der vorläufigen

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - 2 StR 118/95
    Zwar dürfen Taten, deretwegen das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden; doch setzt dies - abgesehen vom prozessualen Erfordernis eines entsprechenden Hinweises - stets voraus, daß der Tatrichter sie prozeßordnungsgemäß festgestellt hat (st. Rspr., BGH NStZ 1981, 100; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 154 a Rdn. 2; KK-Schoreit, 3. Aufl. § 154 Rdn. 48; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 56).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Das Versuchsstadium erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (st. Rspr., vgl. BGHSt 26, 201, 203; 37, 294, 296; 40, 257, 268; BGH NStZ 1996, 38).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 76/99

    Erpresserischer Menschenraub; Freiwilligkeit; Rücktritt; Fehlgeschlagener

    Beide Angeklagten hatten die weitere Tatbegehung von vorneherein davon abhängig gemacht, daß das in Aussicht genommene Tatopfer ohne ihr Kleinkind erscheint; es bedurfte somit noch eines weiteren Willensimpulses, damit ihr Tun unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmündete (vgl. auch BGHR StGB § 22 Ansetzen 16 = NStZ 1993, 398 und BGHR aaO Ansetzen 21 = NStZ 1996, 38).
  • LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05

    Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung beim

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschreitet und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkret nahe Gefahr bringt (vgl. dazu BGHSt 28, 163, BGH, NStZ 1989, 473; BGH, NStZ 1993, 77, BGH, NStZ 1996, 38).
  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 325/07

    Versuch (unmittelbares Ansetzen); Überzeugungsbildung (kritische Prüfung eines

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Hätte sich der Angeklagte, als er im Keller seines Hauses das Gas ausströmen ließ, vorgestellt, zur Herbeiführung der Explosion bedürfe es zwingend noch weiterer von ihm später zu erbringender Handlungen und bis dahin könne nichts passieren, dann hätte er die Schwelle zum Versuch des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion noch nicht überschritten (vgl. zu solchen Fallgestaltungen BGHR StGB § 22 Ansetzen 21, 26, 29).
  • BGH, 14.03.2001 - 3 StR 48/01

    Unmittelbares Ansetzen (Weiterer Willensentschluß); Versuchter Diebstahl

    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 26, 201, 202 ff.; 28, 162, 163; BGH NStZ 1993, 398; 1996, 38; 1999, 395, 396).

    Vielmehr bedurfte es hierfür noch eines weiteren Willensentschlusses des Angeklagten nach Eintritt einer ihm für die Tatausführung geeignet erscheinenden Situation (vgl. BGH NStZ 1993, 398; 1996, 38).

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 470/08

    Bestechung; Amtsträgereigenschaft (Durchführung einer medizinisch-psychologischen

    Dies kommt indes nur in Betracht, wenn die in den ausgeschiedenen Verfahrensteilen enthaltenen Tatvorwürfe prozessordnungsgemäß festgestellt und in den Urteilsgründen dargelegt sind (BGH StV 1995, 520 f).

    Dies ermöglicht dem Revisionsgericht nicht, die strafschärfende Berücksichtigung dieser Taten auf mögliche Rechtsfehler hin zu überprüfen (BGH StV 1995, 520 f.).

  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

    Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los"" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (st. Rspr., BGHSt 37, 294, 297 f.; BGHR StGB § 22 Ansetzen 16, 21, 26).
  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08

    Diebstahl; Vorbereitungshandlung; Versuch; Anfang der Ausführung

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung in eine konkret nahe Gefahr bringt (BGHSt 16, 163; 26, 201, 202 f.; 37, 294, 297; 43, 177, 179; 48, 34, 35 f.; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 77; NStZ 1996, 38; StV 2003, 444, 446; NJE 2003, 3068, 3070; NStZ 2004, 38, 39; NStZ 2008, 409, 410; NStZ 2008, 209; Urteil vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).
  • EGMR, 25.01.2018 - 76607/13

    BIKAS v. GERMANY

    Dies setzt voraus, dass die Taten in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts prozessordnungsgemäß festgestellt wurden (siehe 2 StR 230/90, Beschluss vom 30. November 1990, Rdnrn. 11 bis 12; 1 StR 631/94, Beschluss vom 10. November 1994, Rdnr. 2; 2 StR 118/95, Beschluss vom 7. April 1995, Rdnr. 16; 5 StR 143/00, Beschluss vom 2. August 2000, Rdnr. 4; und 5 StR 425/12, Beschluss vom 12. September 2012, Rdnr. 3).
  • BGH, 13.08.1996 - 1 StR 453/96

    Verabredung eines gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes - Versuch des

    Dies ist der Fall, sobald der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (stand. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 22 Ansetzen 21 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 21.08.2003 - 2 Ss 347/03

    Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis,

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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2705
BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95 (https://dejure.org/1995,2705)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1995 - 4 StR 321/95 (https://dejure.org/1995,2705)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - 4 StR 321/95 (https://dejure.org/1995,2705)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 38
  • StV 1995, 640
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).

    Den danach an die Abgrenzung von Diebstahl (§ 242 StGB) und unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) zu stellenden Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht: Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB - worauf die Strafkammer abstellt - daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (vgl. BGH NJW 1987, 266 m.w.N.).

    Doch handelt es sich hierbei lediglich um ein Beweisanzeichen, das im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich macht (BGHSt 22, 45, 46, 47; BGH NJW 1987, 266).

  • BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
    Auszug aus BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).

    Doch handelt es sich hierbei lediglich um ein Beweisanzeichen, das im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich macht (BGHSt 22, 45, 46, 47; BGH NJW 1987, 266).

  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 51/82

    Berechnung des Blutalkoholgehalts - Abgrenzung Diebstahl und unbefugte

    Auszug aus BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 484/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Frachtcontainer als umschlossener Raum;

    Bei Fahrzeugen muss, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 4 StR 321/95, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 mwN).
  • OLG Hamm, 07.10.2004 - 2 Ss 345/04

    Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem

    dass der Eigentümer in der Lage ist, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besondere Mühe wieder auszuüben (BGH NStZ 1996, 38; NJW 1987, 266).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98

    Einordnung der Zueignungsabsicht bei einem zur Tatzeit vorhandenen

    Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern - in Abgrenzung dazu - nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar.
  • BGH, 13.11.2003 - 3 StR 282/03

    Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht bei Raub und Diebstahl (Irrtum über Eignung

    Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (vgl. allg. zum Vorsatz Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 48 m. w. N.; zur Zueignungsabsicht BGH NStZ 1996, 38 m. w. N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2018 - 13 KLs 300 Js 12538/14

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen falscher unendlicher Aussage und

    Notwendig ist für einen Rückführungswillen die Bereitschaft, die zeitweilig gebrauchte Sache ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung so an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, dass dieser die ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besonderen Aufwand und nicht lediglich als Folge des Zufalls wieder ausüben kann (BGH NStZ 1996, 38; BeckOK StGB, 39. Edition, Stand: 01.08.2018, § 242 StGB Rn. 33, beck-online).
  • BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97

    Voraussetzungen des vollendeten schweren Raubes

    Letztere Voraussetzung ist gegeben (vgl. BGH NStZ 1996, 38).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsabsicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38).

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2018 - 300 Js 12538/14

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen falscher unendlicher Aussage und

    Notwendig ist für einen Rückführungswillen die Bereitschaft, die zeitweilig gebrauchte Sache ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung so an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, dass dieser die ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besonderen Aufwand und nicht lediglich als Folge des Zufalls wieder ausüben kann (BGH NStZ 1996, 38; BeckOK StGB, 39. Edition, Stand: 01.08.2018, § 242 StGB Rn. 33, beck-online).
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