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   OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94   

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https://dejure.org/1994,4648
OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94 (https://dejure.org/1994,4648)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.09.1994 - 3 ARs 102/94 (https://dejure.org/1994,4648)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. September 1994 - 3 ARs 102/94 (https://dejure.org/1994,4648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 248
  • NStZ 1996, 51 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    Das ist nach Auffassung des Senats auch heute noch grundsätzlich richtig und, wenn nicht überwiegende Nachteile einer solchen Sachverbindung im konkreten Einzelfall zu einer losen Verbindung drängen (vgl. BGHSt 38, 300, 301), auch zu beherzigen.

    Für die Fälle 2 c), aa) und bb) ist hierzu festzustellen, daß die Auflösung der Sachverbindung die einmal begründete Zuständigkeit des höheren Gerichts nicht mehr entfallen läßt (BGHSt 38, 300, 301; Hans. OLG Hamburg MDR 1970, 523 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., § 269 StPO , Rdnr. 7; Schlüchter in SK zur StPO , § 269 , Rdnr. 3; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 269 StPO , Rdnr. 5; a.M. noch KMR-Müller, 269 StPO , Rdnr. 3 und KMR-Paulus, § 4 StPO , Rdnr. 21).

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    b) Es ist damit zu rechnen, daß angesichts der Tatvorwürfe die Strafgewalt der kleinen Strafkammer bei der gebotenen gemeinsamen Aburteilung (vgl. BGHSt 12, 1 ff.) nicht ausreicht; sie wäre damit unzuständig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., § 328 Rdnr. 9).".

    Davon abgesehen überwogen in der Gesamtbetrachtung nach Auffassung des Senats schon bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses vom 08. August 1994 die für eine Sachverbindung und damit eine erstinstanzliche Zuständigkeit der großen Strafkammer sprechenden Umstände deutlich; zumal wenn im Rahmen dieser Gesamtabwägung die gewichtigen und nach wie vor überzeugenden Ausführungen des Großen Strafsenats des BGH vom 30. Juni 1958 (BGHSt 12, 1, 5 ff.) mit dem ihnen zukommenden Rang berücksichtigt werden.

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    Der Bundesgerichtshof habe in der im Beschluß der Berufungskammer zitierten Entscheidung, wie später in BGHSt 34, 204, 206 ausgeführt, nur die Verpflichtung der Strafkammer zur Gesamtstrafenbildung innerhalb ihres Strafbannes ausgesprochen; ein zwang zum Überwechseln vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren allein zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung ergebe sich daraus nicht.

    Beides erlaubt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 18. Januar 1990 (BGHSt 36, 348, 351 ff.) in gleicher Weise, ohne - wie für den Fall der Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe (BGHSt 34, 204, 207) - eine Präferenz erkennen zu lassen.

  • BayObLG, 14.01.1970 - RReg. 1b St 224/69

    Wartepflicht; Zettel; Name; Anschrift; Beschädigung; Gering; Sachlage;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    Für die Fälle 2 c), aa) und bb) ist hierzu festzustellen, daß die Auflösung der Sachverbindung die einmal begründete Zuständigkeit des höheren Gerichts nicht mehr entfallen läßt (BGHSt 38, 300, 301; Hans. OLG Hamburg MDR 1970, 523 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., § 269 StPO , Rdnr. 7; Schlüchter in SK zur StPO , § 269 , Rdnr. 3; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 269 StPO , Rdnr. 5; a.M. noch KMR-Müller, 269 StPO , Rdnr. 3 und KMR-Paulus, § 4 StPO , Rdnr. 21).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    Beides erlaubt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 18. Januar 1990 (BGHSt 36, 348, 351 ff.) in gleicher Weise, ohne - wie für den Fall der Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe (BGHSt 34, 204, 207) - eine Präferenz erkennen zu lassen.
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    ee) § 269 StPO steht einer Zurückverweisung nicht entgegen (so auch BGH, Beschluß vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f.; a.A. Gollwitzer JR 1991, 37, 39; vgl. auch RGSt 62, 265, 271; OLG Stuttgart NStZ 1995, 248, 249), denn § 270 StPO enthält insoweit eine Sonderregelung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO.): Anders als dies im Anwendungsbereich des § 269 StPO der Fall ist (vgl. Schlüchter aaO. § 269 Rdn. 1; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 4; Meyer-Goßner NStZ 1989, 89, 90), begründet nämlich eine Verweisung nach § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO wie aus Absatz 3 Satz 2 der Bestimmung folgt - eine Beschwer des Angeklagten (BGHSt 26, 106, 109 f.); auch im Falle des § 270 Abs. 1 Satz 2 StPO ist § 269 StPO nicht anwendbar (Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 21; Meyer-Goßner NStZ 1981, 168, 171).
  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 340/01

    Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens; Zuständigkeit des

    Diese bereits in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie im Schrifttum vertretene Ansicht (HansOLG Hamburg MDR 1970, 523; OLG Stuttgart NStZ 1995, 248; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 269 Rdn. 5; Schlüchter in SK-StPO § 269 Rdn. 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 269 Rdn. 10; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 209 Rdn. 19; Meyer-Goßner NStZ 1996, 51; Mutzbauer NStZ 1995, 213, 214; Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Auflage Rdn. 766) entspricht der gesetzlichen Regelung.
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