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   BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95   

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BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95 (https://dejure.org/1995,2954)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.1995 - 2 BvR 671/95 (https://dejure.org/1995,2954)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95 (https://dejure.org/1995,2954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2; StGB § 57a § 57b
    Grundrechtliche Vorgaben der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung nach §§ 57a, 57b StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Progressive Steigerung - Strafwirkung - Vollzugswirkung - Zeitfortschritt - Lebensalter - Vollstreckungsdauer - Vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung - Unrechtsgehalt - Schuldgehalt - Lebenslange Freiheitsstrafe - Gesundheitszustand - Entlassung aus der Strafhaft - ...

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95

    Grundrechtliche Vorgaben der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung nach §§

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Heinrich Pommerenke

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 53
  • NStZ-RR 1996, 26
  • StV 1995, 595
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95
    Die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG ) setze dem Freiheitsentzug - wie vom Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (BVerfGE 45, 187 ; 64, 261; 72, 105) - Grenzen.

    Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zuständig, weil die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage der bereits geklärten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen (vgl. insbesondere BVerfGE 45, 187 ; 64, 261; 72, 105) offensichtlich begründet ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings dann einzugreifen, wenn bei der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Prüfung, ob die besondere Schuldschwere die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet, die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des aus der Menschenwürde folgenden grundsätzlichen Freiheitsanspruchs verkannt wird (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ; vgl. BVerfGE 72, 105 [114 ff.]).

    Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, 46. Aufl., § 57b StGB Rn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]; 72, 105 [116]).

    Sie müssen auch den Gesundheitszustand des Verurteilten in Beziehung zur Vollstreckungsdauer setzen und seine Aussicht, noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden, würdigen (vgl. dazu BVerfGE 72, 105 [117 f.]).

    Fallgestaltungen, die es strikt verwehren, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung die Freiheit wieder zu geben, und ihn damit von vornherein zum Sterben in der Haft verdammen, sind der Strafvollstreckung unter der Herrschaft des Grundgesetzes fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]), weil das Recht auf Achtung der Menschenwürde auch jenem Straftäter nicht abgesprochen werden kann, der sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen hat, was die Wertordnung der Verfassung unter ihren Schutz stellt (vgl. BVerfGE 72, 105 [115]).

    Es wäre mit der Würde des Menschen unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren (vgl. BVerfGE 72, 105 [116 f.]).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95
    Die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG ) setze dem Freiheitsentzug - wie vom Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (BVerfGE 45, 187 ; 64, 261; 72, 105) - Grenzen.

    Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zuständig, weil die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage der bereits geklärten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen (vgl. insbesondere BVerfGE 45, 187 ; 64, 261; 72, 105) offensichtlich begründet ist.

    Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, 46. Aufl., § 57b StGB Rn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]; 72, 105 [116]).

    Fallgestaltungen, die es strikt verwehren, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung die Freiheit wieder zu geben, und ihn damit von vornherein zum Sterben in der Haft verdammen, sind der Strafvollstreckung unter der Herrschaft des Grundgesetzes fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]), weil das Recht auf Achtung der Menschenwürde auch jenem Straftäter nicht abgesprochen werden kann, der sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen hat, was die Wertordnung der Verfassung unter ihren Schutz stellt (vgl. BVerfGE 72, 105 [115]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95
    Die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG ) setze dem Freiheitsentzug - wie vom Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (BVerfGE 45, 187 ; 64, 261; 72, 105) - Grenzen.

    Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zuständig, weil die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage der bereits geklärten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen (vgl. insbesondere BVerfGE 45, 187 ; 64, 261; 72, 105) offensichtlich begründet ist.

    Erst wenn die vom Bundesverfassungsgericht entfaltete verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über das bei der Beurteilung der Schuldschwere zu beobachtende Verfahren eine gewisse Zeit erprobt ist und sich abzeichnet, wie die Rechtsprechung die Kriterien der besonderen Schuldschwere und des Gebietens in die Festsetzung einer konkreten Verbüßungszeit umsetzt, hat der Gesetzgeber das erforderliche Erfahrungsmaterial, um prüfen zu können, ob ein hinreichend objektivierbarer Maßstab für die im Einzelfall erforderliche Gesamtwürdigung zur Verfügung steht und damit ein genügender Grundrechtsschutz durch hinreichend sichere Rechtsanwendung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [334 f.]; vgl. auch BVerfGE 45, 187 [252]).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95
    Erst wenn die vom Bundesverfassungsgericht entfaltete verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über das bei der Beurteilung der Schuldschwere zu beobachtende Verfahren eine gewisse Zeit erprobt ist und sich abzeichnet, wie die Rechtsprechung die Kriterien der besonderen Schuldschwere und des Gebietens in die Festsetzung einer konkreten Verbüßungszeit umsetzt, hat der Gesetzgeber das erforderliche Erfahrungsmaterial, um prüfen zu können, ob ein hinreichend objektivierbarer Maßstab für die im Einzelfall erforderliche Gesamtwürdigung zur Verfügung steht und damit ein genügender Grundrechtsschutz durch hinreichend sichere Rechtsanwendung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [334 f.]; vgl. auch BVerfGE 45, 187 [252]).
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Vollstreckungsdauer bei fünffachem Mord

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95
    Die Kammer wies in einem durch Mehrfachtäterschaft, durch die Zahl der Mordmerkmale und durch die Ausführung der Mordtaten gekennzeichneten ähnlichen Fall außergewöhnlicher Schuldschwere bereits darauf hin, daß nach der Entscheidungspraxis der Gerichte auch bei besonders schwerer Mordschuld die Vollstreckungsdauer zwar im allgemeinen 30 Jahre nicht übersteige, daß aber die dort für geboten erachtete Vollstreckungsdauer von 38 Jahren sich noch im Grenzbereich dessen halte, was ansonst in Rechtsprechung und strafrechtlichem Schrifttum als zulässige Erhöhung der Verbüßungszeit in Fällen der Mehrfachtäterschaft angesehen worden sei oder angesehen werde (Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -).
  • BGH, 13.12.2023 - StB 70/23

    Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung des

    Das Oberlandesgericht hat über die Reststrafaussetzung und die Mindestverbüßungsdauer unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten rechtlichen Maßstäbe (s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, BVerfGE 86, 288; vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53; ferner MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57a Rn. 19 f. mwN) entschieden.
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 572/05

    Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig

    Allerdings muss ihm unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187, 228 f., 239, 242, 245; 64, 261, 270 ff., 281; 72, 105, 113 ff.; 86, 288, 312; BVerfG NStZ 1996, 53, 54 f.).
  • BGH, 14.12.2023 - 1 StR 316/23

    Verletzung des § 261 StPO durch Nichtausschöpfung zu berücksichtigender

    Sie ist vielmehr auf der Grundlage einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung des Unrechts- und des Schuldgehalts mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeter Taten nach §§ 57a, 57b StGB zu bestimmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95 Rn. 14).
  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

    Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können Umstände Bedeutung erlangen wie ein hohes Lebensalter des Verurteilten, eine schwere Dauererkrankung, Sühneanstrengungen und Wiedergutmachungsbemühungen gegenüber Angehörigen des Opfers, Suizidversuche aus Verzweiflung über die Tat und eigene Bemühungen um die soziale Integration (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 1990 - 1 Ws 153/90 -, juris).

    Dem heute 52 Jahre alten Verurteilten bleibt hierdurch eine realisierbare Chance, der Freiheit nochmals teilhaftig zu werden (vgl. zu den Maßstäben insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95 -, juris).

  • OLG Hamm, 13.02.2020 - 1 Ws 10/20

    Lebenslange Freiheitsstrafe, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer

    Bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der mit der lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe geahndeten Tat(en) nach §§ 57a, 57b StGB vorzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 zu 2 BvR 671/95, zitiert nach juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2014 zu III-1 Ws 600/13, zitiert nach juris Rn. 25).

    Auch wenn der derzeit 77-jährige Verurteilte angesichts der Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren nach Verbüßung der nunmehr noch (mindestens) anstehenden 13 Jahre Strafhaft bereits 90 Jahre alt sein wird, ist er dennoch nicht in nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung menschenunwürdiger Weise "von vorneherein zum Sterben im Vollzug verdammt" (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 zu 2 BvR 671/95, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BGH, 25.01.2018 - 3 StR 613/17

    Freiheitsanspruch eines schwer erkrankten und zur Freiheitsstrafe verurteilten

    Diese stößt daher auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil es jedenfalls in solchen Fällen vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 228 f., 239; Beschlüsse vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53, 54; vom 24. April 1986 - 2 BvR 1146/85, BVerfGE 72, 105, 115 ff.), einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, ob ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 StR 528/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3; Urteil vom 29. April 1987 - 2 StR 107/87, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 05.08.2019 - LVG 19/19

    Eilantrag, Beschleunigungsgebot, Untersuchungshaft

    Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.1995 - 2 BvR 671/95 - erlangen bei der Frage der Bejahung einer Verletzung der Menschenwürde insbesondere.
  • OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13

    Anrechnung der Auslieferungshaft auf die Mindestverbüßungsdauer bei Feststellung

    Bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der mit der lebenslangen Freiheitsstrafe geahndeten Taten vorzunehmen (BVerfG NStZ 1996, 53, 54).
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