Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.04.1996

Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96   

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BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96 (https://dejure.org/1996,2858)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1996 - 1 StR 89/96 (https://dejure.org/1996,2858)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96 (https://dejure.org/1996,2858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berufliche Konsequenzen der Tat - Künftiges Leben des Täters - Minder schwerer Fall - Zumessungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 539
  • StV 1996, 604 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96
    Allerdings sind die beruflichen Konsequenzen grundsätzlich als "Wirkungen, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind" (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), bei der Prüfung eines minder schweren Falles und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR aaO. Schuldausgleich 2; st. Rspr.).
  • BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87

    Geeignetheit eines Feuers zum Übergreifen auf bezeichnete Nachbargebäude als

    Auszug aus BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96
    Diese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher Wertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende strafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können.
  • BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90

    Erfordernis der Berücksichtigung der von der Strafe für das künftige Leben des

    Auszug aus BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96
    Diese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher Wertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende strafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können.
  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 306/87

    Betrug in Tateinheit mit Untreue - Rüge des Vorliegens eines besonders schweren

    Auszug aus BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96
    Ob dieser Zumessungsgrund ausdrücklich genannt werden muß, hängt aber vom Einzelfall ab (BGHR aaO. Schuldausgleich 18, 22; BGH NStZ 1987, 550; BGH, Beschl. vom 11. August 1987 - 1 StR 306/87) - ob sich nämlich die Erörterung als bestimmender Grund aufdrängt (BGHR aaO. Schuldausgleich 22).
  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 578/85

    Aufhebung eines Strafurteils - Entzug der Fahrerlaubnis - Vorliegen einer Sperre

    Auszug aus BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96
    Ob dieser Zumessungsgrund ausdrücklich genannt werden muß, hängt aber vom Einzelfall ab (BGHR aaO. Schuldausgleich 18, 22; BGH NStZ 1987, 550; BGH, Beschl. vom 11. August 1987 - 1 StR 306/87) - ob sich nämlich die Erörterung als bestimmender Grund aufdrängt (BGHR aaO. Schuldausgleich 22).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 511/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Die beruflichen Wirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung sind regelmäßig als ein bestimmender Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert oder zu verlieren droht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 5 StR 684/18; vom 12. Juli 2018 - 3 StR 595/17; vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; und vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 527/87, BGHSt 35, 148, 149 mit ablehnender Anmerkung Streng, NStZ 1988, 485 ff.).
  • BGH, 12.07.2018 - 3 StR 595/17

    Konkurrenzen bei (versuchtem) Prozessbetrug, Anstiftung zur Falschaussage und

    Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN).
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Dies gilt insbesondere für den (drohenden) Verlust des Arbeitsplatzes oder der Stellung als Beamter (BGH NStZ 1981, 342; BGH NStZ 1985, 215; BGH NStZ 1988, 305; BGH NStZ 1990, 221; BGH NStZ-RR 97, 195; BGH NStZ-RR 2010, 39) oder des Dienstverhältnisses als Zeitsoldat (BGHSt 32, 79) bzw. Berufssoldat (BGH StV 16, 557), namentlich wenn die Grundlage für die berufliche Existenz verloren geht und der Beruf die alleinige berufliche Basis des Täters bildet (BGH NStZ-RR 2016, 8; BGH StV 1996, 604).
  • BGH, 11.04.2013 - 2 StR 506/12

    Einbeziehung anwaltsgerichtlicher Sanktionen in die Strafzumessung

    Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; Beschluss vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2006 - 1 StR 541/05

    Strafzumessung (berufliche Konsequenzen: Einbeziehung als Wirkung auf das

    Dies kann vor allem dann nahe liegen, wenn durch die Verurteilung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Täters verloren geht, wie dies bei dem Verlust der Ruhestandsbezüge eines früheren Beamten der Fall sein kann (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1996, 539 m. w. N.).
  • BGH, 05.11.1997 - 5 StR 504/97

    Maskierung als Strafzumessungsmerkmal bei einem Raub - Strafzumessung im

    Daraus, daß ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH GA 1989, 515 f.; BGH, Beschluß vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96 -).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 36-IV-10
    Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Grundlage für die berufliche Existenz für die Zukunft verloren geht (BGH, Beschluss vom 26. März 1996, NStZ 1996, 539; Beschluss vom 10. Januar 2006, NStZ 2006, 393 [394]).
  • OLG Hamm, 05.04.2006 - 2 Ss 134/06

    Strafzumessung; Lücken; Vorstrafen; Aufzählung; Anforderungen

    Auch daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutender Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder gewertet (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2006 in 2 Ss 52/06; Urteil des Senats vom 28. Oktober 1998 in 2 Ss 1006/98 = VRS 96, 191; BGH NStZ 1996, 539).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1996 - 2 StR 635/95   

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https://dejure.org/1996,3868
BGH, 17.04.1996 - 2 StR 635/95 (https://dejure.org/1996,3868)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1996 - 2 StR 635/95 (https://dejure.org/1996,3868)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1996 - 2 StR 635/95 (https://dejure.org/1996,3868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes - Vermögensvorteil - Sogenanntes Nettoprinzip - Sogenanntes Bruttoprinzip

  • rechtsportal.de

    StGB § 73, § 73a

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 539
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

    Auszug aus BGH, 17.04.1996 - 2 StR 635/95
    Hinsichtlich des bis zum 6. März 1992 verwirklichten Tatabschnitts darf jedoch nur das abgeschöpft werden, was nach der bis dahin geltenden Regelung als Gegenstand einer Verfallanordnung anzusehen war (BGHR StGB § 73 Erlangtes 1 m.w.N.).
  • BGH, 27.03.2003 - 5 StR 434/02

    Verfallsanordnung; Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Strafzumessung

    a) Hierfür ist zunächst maßgeblich, daß das Bruttoprinzip gilt, wonach nicht nur der bloße, sich nach Abzug der Aufwendungen ergebende Gewinn, sondern alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten dem Verfall unterliegt (BGH, Urt. vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen = NJW 2002, 3339, 3340; BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 1996, 539; W. Schmidt aaO § 73 Rdn. 18; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 17; Tröndle/Fischer aaO § 73 Rdn. 3, 7).
  • BayObLG, 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97

    Bruttoprinzip bei Verfallanordnung im Ordnungswidrigkeitenrecht -

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Strafrechts mehrfach bestätigt (vgl. z.B. NStZ 1996, 539 ; 1995, 491, 495; 1994, 123).
  • BGH, 28.04.1997 - 5 StR 629/96

    Verurteilung wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Seit dem Gesetz zur Änderung u.a. des Strafgesetzbuches vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) mit Wirkung vom 7. März 1992, also die hiesigen Tatzeiten umfassend, gilt das Bruttoprinzip statt des vorher herrschenden Nettoprinzips (BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1; BGH NStZ 1996, 539).
  • BGH, 04.02.1998 - 5 StR 10/98

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Seit dem Gesetz zur Änderung u. a. des Strafgesetzbuches vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S 372) mit Wirkung vom 7. März 1992 gilt das Bruttoprinzip statt des vorher herrschenden Nettoprinzips (BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 1996, 539).
  • BGH, 18.03.1997 - 5 StR 63/97

    Verfall von Erlösen aus Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    Diese unterliegen mithin - ohne daß § 73 c StGB entgegenstünde - gemäß §§ 73, 73 a StGB vorrangig dem Verfall (vgl. BGH NStZ 1996, 539).
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