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Rechtsprechung
   BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,631
BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95 (https://dejure.org/1995,631)
BGH, Entscheidung vom 23.08.1995 - 5 StR 371/95 (https://dejure.org/1995,631)
BGH, Entscheidung vom 23. August 1995 - 5 StR 371/95 (https://dejure.org/1995,631)
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Wohnungsverwalter

§ 266 Abs. 1 Satz 2. Alt. StGB, Treubruchstatbestand, 'enger Entscheidungsspielraum' (hier bzgl. § 27 Abs. 4 WEG, § 550b BGB <Fassung bis 31.8.01> bejaht, Sicherungsinteresse)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 550b Abs. 2 S. 1 BGB; § 27 Abs. 4 S. 1 WEG
    Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den Mieterkautionen; Treubruch durch gesetzwidrigen Umgang mit Geldern der Wohnungseigentümer)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsverwalter - Umgang mit Geldern - Treuebruchtatbestand - Umgang mit Mietkaution

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Untreue des Wohnungseigentumsverwalter; Treubruch des Wohnungsverwalters durch gesetzeswidrige Anlage der Mietkaution

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Vermögensbetreuungspflicht für Kautionen im Gewerbe

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 224
  • NJW 1996, 65
  • MDR 1996, 86
  • NStZ 1996, 535
  • NStZ 1996, 81
  • StV 1996, 34 (Ls.)
  • JR 1997, 26
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.08.1978 - 1 StR 179/78
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur nach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt (vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 - RGSt 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25).

    Im übrigen verfügt selbst der Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater, der seinem Mandanten zustehendes Geld empfängt, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren hat, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit dem Geld; gleichwohl wird in diesen Fällen eine Vermögensbetreuungspflicht (auch) im Hinblick auf den Umgang mit dem Geld angenommen (BGH NJW 1957, 596 und 1960, 1629; BGH, Urteil vom 19. Februar 1952 - 1 StR 531/51 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 -).

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1988 - 1 Ws 943/88
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Die Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Frankfurt a. M. ZMR 1990, 9 in einer Zivilsache; verneinend OLG Düsseldorf NJW 1989, 1171 und wistra 1994, 33; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 266 Rdn. 12).

    Dagegen geht die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1989, 1171; wistra 1994, 33), Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution seien "in erster Linie" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters, so daß das Interesse des Vermieters über das des Mieters "dominiere", fehl, weil damit das gleichrangige Sicherungsinteresse des Mieters außer Betracht gelassen wird.

  • OLG Düsseldorf, 16.08.1993 - 1 Ws 606/93

    Vermieter von Wohnraum; Mietkaution des Mieters; Vertragswidriges Verfügen;

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Die Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Frankfurt a. M. ZMR 1990, 9 in einer Zivilsache; verneinend OLG Düsseldorf NJW 1989, 1171 und wistra 1994, 33; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 266 Rdn. 12).

    Dagegen geht die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1989, 1171; wistra 1994, 33), Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution seien "in erster Linie" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters, so daß das Interesse des Vermieters über das des Mieters "dominiere", fehl, weil damit das gleichrangige Sicherungsinteresse des Mieters außer Betracht gelassen wird.

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Insbesondere hat der Tatrichter - offenbar eingedenk der in BGHSt 40, 138, 162 genannten Gesichtspunkte - in Rechnung gestellt, daß die Annahme von Tatmehrheit nicht zur Erhöhung des Strafniveaus zu führen hat, "wenn, wie hier, zwischen den einzelnen Taten ein sachlicher und situativer Zusammenhang besteht" (UA S. 44).
  • BGH, 08.05.1956 - 2 StR 445/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur nach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt (vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 - RGSt 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25).
  • BGH, 17.01.1957 - 4 StR 393/56
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Im übrigen verfügt selbst der Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater, der seinem Mandanten zustehendes Geld empfängt, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren hat, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit dem Geld; gleichwohl wird in diesen Fällen eine Vermögensbetreuungspflicht (auch) im Hinblick auf den Umgang mit dem Geld angenommen (BGH NJW 1957, 596 und 1960, 1629; BGH, Urteil vom 19. Februar 1952 - 1 StR 531/51 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 -).
  • BGH, 04.04.1968 - II ZR 26/67

    Verfügung über einen Gesellschaftsanteil durch den Treuhänder -

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur nach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt (vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 - RGSt 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25).
  • BGH, 10.11.1959 - 5 StR 337/59
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Anderes kann sich aber daraus ergeben, daß der Mieter dem Vermieter Geld zu bestimmter zweckgebundener Verwendung überläßt (vgl. BGHSt 8, 271 und 13, 330 zu Baukostenzuschüssen des Mieters; Hübner aaO m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 144/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis, das regelmäßig seiner Struktur nach vermögensfürsorgerischen Charakter trägt (vgl. BGH NJW 1968, 1471; BGH WM 1965, 173; BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - 2 StR 445/55 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 - RGSt 61, 174; RG HRR 1940, 1215; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 53, 58; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 266 Rdn. 25).
  • BGH, 19.02.1952 - 1 StR 531/51
    Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
    Im übrigen verfügt selbst der Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater, der seinem Mandanten zustehendes Geld empfängt, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren hat, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit dem Geld; gleichwohl wird in diesen Fällen eine Vermögensbetreuungspflicht (auch) im Hinblick auf den Umgang mit dem Geld angenommen (BGH NJW 1957, 596 und 1960, 1629; BGH, Urteil vom 19. Februar 1952 - 1 StR 531/51 - BGH, Urteil vom 31. August 1978 - 1 StR 179/78 -).
  • BGH, 22.11.1955 - 5 StR 705/54
  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 544/59
  • RG, 18.01.1927 - I 491/26

    1. Kann der Treuhänder als solcher im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Schwerpunkte der Auseinandersetzung waren neben der Abgrenzung des Personenkreises, der einer Vermögensbetreuungspflicht unterliegt und daher als Adressat des Untreuetatbestands in Betracht kommt (vgl. nur BGHSt 1, 186; 3, 289; 4, 170; 13, 315; 41, 224; 49, 147 ; Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 30 ff.; Lenckner/Perron, a.a.O., § 266 Rn. 23 ff.; Schünemann, a.a.O., § 266 Rn. 58 ff., 103 ff.), in jüngerer Zeit insbesondere die Anwendung des Untreuetatbestands bei der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten, bei der Kreditvergabe, bei der Bildung und Führung so genannter schwarzer Kassen und bei der haushaltswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel (Haushaltsuntreue) sowie die Auslegung des Nachteilsmerkmals in Fällen so genannter schadensgleicher Vermögensgefährdungen oder Gefährdungsschäden.
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Zur Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 23. August 1995 (BGHSt 41, 224) ausgeführt hat, stellt diese gesetzliche Regelung einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters auf der einen und dem Schutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite her; sie schützt dabei insbesondere den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von dessen Gläubigern.

    Deshalb habe der Gesetzgeber die Mietkaution in Anlehnung an die Vorschriften über die Anlage von Einnahmen des Wohnungsverwalters (§ 27 Abs. 4 WEG) oder über den Umgang mit Mündelgeldern (§§ 1806, 1807 BGB) im Rahmen der Wohnungsmiete als Treuhandverhältnis ausgestaltet (BGHSt 41, 224, 228 unter Bezugnahme auf BT-Drucks 9/2079, S. 10).

    Der Senat hat vielmehr deutlich gemacht, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht aus den Sonderregeln für die Wohnraummiete (§ 550b Abs. 2 BGB a.F.) ergibt (BGHSt 41, 224, 227 f.), also keine durch Rechtsgeschäft, sondern eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht darstellt.

    Die Verteidigung meint, dass jedenfalls erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. August 1995 (BGHSt 41, 224) und deren Veröffentlichung den Angeklagten die Kenntnis von der Strafbarkeit ihres Verhaltens vorgeworfen werden könne.

  • BGH, 13.12.2012 - IX ZR 9/12

    Insolvenz des Vermieters: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mieten wegen nicht

    Damit wollten die Vertragsparteien sicherstellen, dass der Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz seiner Vermieterin die Sicherheitsleistung ungeschmälert zurückerhält, soweit dieser keine gesicherten Ansprüche gegen ihn zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 5 StR 371/95, BGHSt 41, 224, 228 f; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06, ZIP 2008, 469 Rn. 8; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Rn. 19; vgl. Staudinger/Emmerich, aaO, § 551 Rn. 19).
  • BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09

    Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines

    Hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht, die vom Gesetzgeber erklärtermaßen (BT-Drucks. 9/2079, S. 10 f.) nach dem Vorbild der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG a.F. (jetzt: § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG) und in ausdrücklicher Anlehnung an die für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1806, 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB als Treuhandverhältnis gestaltet worden ist (BGHSt 41, 224, 228).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    aa) Die Möglichkeit einer Übertragung von Vermögensbetreuungspflichten ist durch den Bundesgerichtshof anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1952 - 1 StR 60/52, BGHSt 2, 324; vom 10. November 1959 - 5 StR 337/59, BGHSt 13, 330, 331 f.; vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, BGHSt 31, 232; vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 161; Beschlüsse vom 23. August 1995 - 5 StR 371/95, BGHSt 41, 224, 229; vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 58 f.).
  • OLG Zweibrücken, 08.03.2007 - 1 Ws 47/07

    Legalitätsgrundsatz: Verpflichtung zur Anklageerhebung bei von der

    Während die Tatbestandserfüllung überwiegend in der Literatur (etwa MK-Dierlamm StGB § 266 Rn. 110 ff m.w.N.) und teilweise auch der Rechtsprechung (etwa OLG Düsseldorf wistra 1994, 33, worauf die Generalstaatsanwaltschaft abstellt, ebenso OLG Düsseldorf wistra 1989, 198; OLG Kiel SchlHA 1990, 111) verneint wird mit der Begründung, es bestehe keine Vermögensbetreuungspflicht, vertritt insbesondere der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Erörterung dieser Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung (BGHSt 41, 224; ebenso BayObLG wistra 1998, 157).
  • OLG Jena, 20.05.2009 - 4 U 73/08

    Sicherheitseinbehalt auf Sperrkonto: Vermögensbetreuungspflicht?

    Die hiergegen gerichtete Argumentation, Sinn und Zweck der Vereinbarung und Gewährung einer Mietkaution seien "in erster Linie" die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters, so dass das Interesse des Vermieters über das des Mieters "dominiere", gehe fehl, weil damit das gleichrangige Interesse des Mieters außer Betracht bleibe (BGH NJW 1996, 65 f, zitiert nach juris).

    Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass eine solche Einstufung als "Nebenpflicht" kein sicheres Erkennungszeichen gegen das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treuebruchtatbestandes ist (BGH NJW 1996, 65 f, zitiert nach juris).

    Denn das Kriterium der eingeengten Handlungsfreiheit des Verpflichteten dient dazu, die Vermögensbetreuung im Sinne des Untreuetatbestandes von solchen "Diensten der Handreichung" abzugrenzen, wie sie etwa von Kellnern, Lieferausträgern, Chauffeuren und Boten erbracht werden (BGH NJW 1996, 65 f).

    Angemerkt sei noch, dass selbst Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater, die ihrem Mandanten zustehende Gelder empfangen, es zu halten und schließlich an ihn auszukehren haben, nur über einen engen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit diesen Geldern haben, ohne dass eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich dieser Gelder in Zweifel gezogen würde (vgl. auch hierzu BGH NJW 1996, 65 f).

  • LG Hamburg, 19.02.2004 - 333 S 84/03

    Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution

    Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, den Mieter im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen, und die Ausgestaltung der durch die Pflicht zur Anlage in einer bestimmten Weise wesentlich bestimmten Mietkautionsüberlassung als Treuhandverhältnis (vgl. BGH WuM 1996 Seite 53 f).
  • LG Bonn, 31.03.2004 - 5 S 6/04

    Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 , 2. Alt.

    Als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und damit der Vertragspartei haftet er strafrechtlich für die Verletzung einer dieser obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 1996, 65).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entgegen der bis dahin herrschenden Meinung in der Literatur entschieden, dass es sich bei der gesetzlichen Pflicht des Vermieters aus § 551 Abs. 3 BGB, eine Mietkaution auf ein besonderes Konto anzulegen, trotz ihres zivilrechtlichen Charakters als bloßer Nebenpflicht strafrechtlich um eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Mieter handelt, deren Verletzung strafbar nach § 266 StGB ist (BGH NJW 1996, 65, mit Nachweisen zur Gegenauffassung).

  • BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 67/97

    Vermögensfürsorgepflicht des Mieters bezüglich Mietkaution

    Entgegen früherer Meinung wird seit der gesetzlichen Einführung der Verpflichtung des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter übergebenen Barkaution (§ 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB ) für den Vermieter eine Vermögensfürsorgeverpflichtung i. S. des § 266 StGB angenommen (BGHSt 41, 224, 228, 229).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 3 U 138/09

    Schutzgesetzverletzung durch Untreue: Haftung des Geschäftsführers einer

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2005 - 24 U 122/05

    Schadensersatzpflicht des Pkw-Vermieters wegen Verlust der hinterlegten Kaution

  • OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02

    Wohnungsrecht: Berücksichtigung von nach dem Verkündungstermin eingegangenen

  • LG Mönchengladbach, 13.02.2020 - 4 T 14/20
  • BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01

    Untreue durch den vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer

  • OLG Köln, 27.07.2009 - 11 U 86/09

    Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers wegen unterbliebener Einzahlung des

  • BGH, 13.07.1999 - 5 StR 64/99

    Untreue; Beihilfe; Volkseigener Außenhandelsbetrieb; Mißbrauchstatbestand

  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 25 S 26/20

    Zur Haftung persönlichen eines Geschäftsführers einer Verwalter-GmbH bei

  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 89/96

    Besondere Erörterung der Höhe einer Gesamtstrafe

  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 25 S 26/35
  • AG Kassel, 16.11.2010 - 803 C 4530/10

    Wohnungseigentümerbeschluss: Beauftragung des Verwalters mit der Einrichtung

  • LG Bonn, 21.10.1996 - 1 O 184/96

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Rückzahlung einer Kaution;

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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2417
BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95 (https://dejure.org/1995,2417)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1995 - 3 StR 399/95 (https://dejure.org/1995,2417)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 3 StR 399/95 (https://dejure.org/1995,2417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 81
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Aus der Senatsentscheidung BGH NStZ 1996, 81 ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08

    Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ist jedoch auch für dieses Verfahren relevant, weil nach dem Schutzzweck der Norm des § 86a StGB nicht zwischen den verschiedenen Kennzeichen zu differenzieren ist - was noch ausgeführt wird -, das Landgericht Regensburg sich ausdrücklich auf diese Entscheidung berufen hat und das Oberlandesgericht Bamberg zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung die zur Verwendung des Keltenkreuzes ergangene Rechtsprechung zitiert (OLG Bamberg a.a.O. mit Hinweis auf BGH NStZ 1996, 81 [betreffend Abbildung eines "Nordischen Kämpfers" und eines Grabsteins mit Keltenkreuz] und BayObLG Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).

    An seinem Beschluss vom 25.10.1995 (NStZ 1996, 81), auf den das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 18.9.2007 (a.a.O.) Bezug nimmt, hat der BGH seit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (a.a.O.) nicht mehr festgehalten, soweit die Entscheidung vom 25.10.1995 dahin verstanden werden könnte, dass das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben müsse.

    In der Fußnote Nr. 32 wird hierzu auf die Entscheidung des LG Heidelberg (a.a.O.) Bezug genommen und angemerkt, dass diese Frage "offen gelassen" sei "in BGH v. 25.10.1995 - 3 StR 399/95, NStZ 1996, 81".

  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Soweit der Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1995 (vgl. NStZ 1996, 81), der zu § 86 a Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB aF ergangen ist, dahin verstanden werden könnte, daß das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben muß, hält der Senat daran nicht fest.
  • OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03

    Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Reichsadler; Verwechslungsgefahr;

    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).

    Zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen dann, wenn es der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation halten kann, wobei es darauf ankommt, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (vgl. BGH NStZ 03, 31, BGH NStZ 96, 81; Senat, Urteil vom 17. April 2002, 2 Ss 160/02, NStZ-RR 02, 231; OLG Köln NStZ 84, 508; S/S/Stree/Sternberg-Lieben a. a. O. § 86 a Rn. 4).

  • OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00

    Verdecktes Tragen eines Koppelschlosses; Stoffaufnäher

    Bei der Feststellung, ob sich Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB sind, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft L nicht auf die Sichtweise eines Betrachters abzustellen, der das Originalkennzeichen kennt und bei Anblick des nachgemachten Kennzeichens einschätzt, es handele sich um das Original; vielmehr ist entscheidend, ob das von dem Angeklagten getragene Dreieck geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Erkennungszeichens des "Bund deutscher Mädel" zu vermitteln (vgl. BGH NStZ 1996, 81).
  • OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00

    Obergau-Armdreiecke als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.

    Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86a Rdnr. 2, Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86a Rdnr. 4).

  • OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07

    "Lebensrune" als verfassungsfeindliches Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB

    Dies führt aber nicht zur Strafbarkeit der Verwendung eines nicht spezifisch nationalsozialistisch vorbelasteten Runenzeichens gemäß § 86a StGB, solange nicht die es als Identifizierungsmerkmal nutzende Organisation als solche im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB verboten ist und infolge dieses Verbots dann die von ihr verwendete Rune als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB zu werten ist (vgl. zum "Keltenkreuz" BGH NStZ 1996, 81 und BayObLG, Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).
  • OLG Brandenburg, 07.02.2001 - 1 Ss 87/00

    Verwendung von Kennzeichen; Verfassungswidrige Organisation; Freispruch;

    Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86 a, Rdnr. 2; Schönke/Schröder-SYree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86 a, Rdnr. 4).
  • OLG Nürnberg, 10.05.2007 - 2 St OLG Ss 25/07

    "Keltenkreuz" als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten wird der neue Tatrichter vor allem im Hinblick auf die (zum Teil einschränkende) Rechtsprechung (BGH Urteil vom 15.03.2007 -3 StR 486/06; BGH NJW 2002, 3186; vgl. auch BGH NStZ 1996, 81; BayObLG Beschl. v. 30.7.1998 - 5 St RR 87/98; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 10; LG Heidelberg NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) in tatsächlicher Hinsicht genauer als bislang zu prüfen haben, ob das auf dem T-Shirt des Angeklagten abgebildete Keltenkreuz geeignet ist, den objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 StGB zu erfüllen.
  • OLG Karlsruhe, 20.03.1997 - 3 Ss 128/96
    Dessen ungeachtet ist die isolierte Verwendung des Keltenkreuzes jedenfalls in der vorliegend gewählten Form des Tragens eines - relativ unauffälligen - Ringes für sich allein noch nicht als Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation anzusehen (ebenso Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. 1997 § 86 a Rdnr. 4 a.E.; Tröndle StGB 48. Aufl. 1997 § 86 a Rdnr. 2 a.E.; vgl. auch Landgericht Heidelberg, B.v. 10.02.1993, NStE Nr. 8 zu § 86 e StGB und BGH NStZ 1996, 81 ), und zwar auch dann nicht, wenn der Ring - wie in einem der beiden vorliegend in Rede stehenden Fälle - anläßlich eines Strafprozesses mit rechtsextremistischem Hintergrund, an welchem der Angeklagte als Besucher teilgenommen hat, getragen worden ist.
  • BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98

    Armdreieck des "Bundes Deutscher Mädel" (BDM) als

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Rechtsprechung
   BGH, 13.09.1995 - 3 StR 360/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3708
BGH, 13.09.1995 - 3 StR 360/95 (https://dejure.org/1995,3708)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1995 - 3 StR 360/95 (https://dejure.org/1995,3708)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1995 - 3 StR 360/95 (https://dejure.org/1995,3708)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 81
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 360/95
    Die erhöhte Verwerflichkeit (vgl. zu der verfassungsrechtlich notwendig restriktiven Auslegung des § 211 StGB: BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76], Leitsatz 4) ergibt sich aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziele "notfalls über Leichen zu gehen" (vgl. BGHSt 39, 159, 161 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 Ermöglichen), aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter (so zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 StR 780/94 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 31.01.1995 - 1 StR 780/94

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht auch bei Befürchtung außerstrafrechtlicher

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 360/95
    Die erhöhte Verwerflichkeit (vgl. zu der verfassungsrechtlich notwendig restriktiven Auslegung des § 211 StGB: BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76], Leitsatz 4) ergibt sich aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziele "notfalls über Leichen zu gehen" (vgl. BGHSt 39, 159, 161 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 Ermöglichen), aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter (so zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 StR 780/94 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 13.09.1995 - 3 StR 360/95
    Die erhöhte Verwerflichkeit (vgl. zu der verfassungsrechtlich notwendig restriktiven Auslegung des § 211 StGB: BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76], Leitsatz 4) ergibt sich aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziele "notfalls über Leichen zu gehen" (vgl. BGHSt 39, 159, 161 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 Ermöglichen), aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter (so zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 StR 780/94 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Vielmehr erfordert die Bestimmung nur, daß der Täter bei seiner - in § 306 a StGB näher umschriebenen - Tathandlung das Ziel verfolgt, die Begehung der anderen Straftat, für die ihm die Brandstiftung nicht als notwendiges Mittel erscheinen muß, zumindest zu erleichtern (vgl. zu § 307 Nr, 2 StGB a.F. BGHSt 40, 106 und zu § 211 StGB BGHSt 39, 159, 161; BGH NStZ 1996, 81; 1998, 352, 353 zum beabsichtigten Betrug z.N. der Lebensversicherung, Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 9).
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

    Die Einbeziehung des Betruges entspricht zudem dem Strafgrund dieses Mordmerkmals, dem Umstand nämlich, daß die Tötung als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts dient (s. BGHSt 39, 159, 161; BGH NStZ 1996, 81; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 31); denn die Verwerflichkeit dieser Verknüpfung tritt um so mehr hervor, je weniger schwer die angestrebte Straftat ist.
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97

    Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht

    Diese tatrichterliche Würdigung, die die Annahme des Mordmerkmals der Tötung, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", ausschließt (vgl. BGH NStZ 1996, 81), ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung ("beim Tod muß die Lebensversicherung zahlen") noch möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
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