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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95   

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BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95 (https://dejure.org/1995,2688)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1995 - 2 StR 260/95 (https://dejure.org/1995,2688)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 260/95 (https://dejure.org/1995,2688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 244
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95
    Der Bundesgerichtshof hat sie bislang verneint (BGH NJW 1974, 2244 [BGH 10.09.1974 - 1 StR 402/74]; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; zuletzt BGH, Beschl. vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95
    Der Generalbundesanwalt will sie dagegen bejaht wissen und hat dafür in seiner schriftlichen Stellungnahme unter eingehender Darlegung und Würdigung des Streitstandes beachtliche Gründe geltend gemacht (vgl. dazu auchSenatsurteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 369/95

    Sicherungsverfahren - Nebenklage - Auslagen des Nebenklägers - Auferlegung der

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95
    Der Bundesgerichtshof hat sie bislang verneint (BGH NJW 1974, 2244 [BGH 10.09.1974 - 1 StR 402/74]; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; zuletzt BGH, Beschl. vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95 m.w.N.).
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    a) Urteil vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 260/95 (= NStZ 1996, 244).

    Der Senat kann sich den gegen die bisherige Ablehnung der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren vorgebrachten Argumenten, wie sie zusammenfassend insbesonders vom Generalbundesanwalt (NStZ 1996, 244) und zuletzt von Gössel (JR 2001, 215 f.).vorgebracht werden, nicht verschließen.

    Vergleichbares gilt für die bei späteren Änderungen von § 395 ff. StPO - zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 - unterbliebene Festschreibung der Nebenklage im Sicherungsverfahren, nachdem im Urteil NStZ 1996, 244 "beachtliche" Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung anerkannt wurden (III. 3. a) und die in Rede stehende Frage auch im Beschluß vom 24. September 1997 (2 StR 452/97) offen geblieben war (III. 3. b).

  • BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem

    Auch in der Folgezeit ist in einigen - vor und nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes ergangenen Entscheidungen - die Frage nach der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ausdrücklich offen gelassen worden, wobei "beachtliche Gründe" für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung anerkannt wurden (NStZ 1996, 244; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Mai 1983 4 StR 107/83 und 24. September 1997 - 2 StR 452/97).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00

    Zulässigkeit der Nebenklage; Sicherungsverfahren; Rechtswidrige Tat;

    Zu Recht hatte der Generalbundesanwalt in seinem in BGH NStZ 1996, 244 wiedergegebenen Terminsantrag angemerkt, ob zunächst die Einleitung eines Strafverfahrens erfolge oder die Staatsanwaltschaft sogleich das Sicherungsverfahren wähle, hänge je nach den Umständen des Einzelfalles von Zufälligkeiten ab.
  • OLG Saarbrücken, 22.02.1997 - 1 Ws 9/97

    Zulassung einer Nebenklage durch Beschluss; Zulässigkeit einer Nebenklage im

    Zwar vertreten der BGH, einige Oberlandesgericht und die h.M. in der Kommentarliteratur die Auffassung, daß auch nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes - Erstes Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren - vom 18 12.1986 (BGBl 1, 2496) die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig sei (BGH NStZ 1996, 244 - wo die Frage nicht entschieden wurde und Zweifel geäußert wurden, ob die bisherige Rechtsprechung aufrechtzuerhalten ist, BGH vom 23 8.1995 zit bei Kurth, NStZ 1997, 6, BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1, BGH vom 30.4.1991 zit bei Kusch, NStZ 1992, 30 - jeweils unter Bezugnahme auf BGH NJW 1974, 2244, OLG Oldenburg, NStZ-RR 1996, 310, OLG München, MDR 1994, 402 , Löwe-Rosenberg-Wendisch, a.a.O., Rn 37 zu § 395 und Löwe-Rosenberg-Gössel, a.a.O., Rn. 6 vor § 413, KMR-Fezer, a.a.O., Rn. 10 Vorbem. vor § 395, KMR-Paulus.

    Es soll den Opfern solcher Taten ermöglicht werden, auch in einer Hauptverhandlung durch ihre Anwesenheit und durch eigene prozessuale Befugnisse (§ 397 StPO ) ihre Interpretation des Tatgeschehens zu artikulieren und sich vor Verantwortungszuweisungen durch den Täter zu schützen (Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksachen 10/5305, S 9, 11, zit. in BGH NStZ 1996, 244 , Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O, Rn. 1 vor § 406 d ff, Kurth, NStZ 1997, 7, OLG Köln.

  • BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der

    Dabei wird u. a. angeführt, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar sei, dem Tatopfer die Möglichkeit, das Verfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Täters weiterzubetreiben, nur deshalb zu verwehren, weil sich die Schuldunfähigkeit des Täters nicht erst nach Einleitung des Strafverfahrens herausgestellt hat, sondern von ihr von vornherein ausgegangen wurde (vgl. zuletzt OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2000, S. 17 f. m. w. N.; KK, StPO, 4. Aufl., § 395 Rn. 4 und § 414 Rn. 4, jeweils m. w. N.; so auch bereits der Generalbundesanwalt im Verfahren 2 StR 260/95 - vgl. BGH, NStZ 1996, S. 244).
  • OLG Dresden, 12.02.1999 - 1 Ws 28/99

    Strafprozeßrecht: Eröffnung eines Sicherungsverfahrens vor dem Landgericht,

    Letztlich besteht kein sachlicher Grund, das "natürliche Interesse" des zur Nebenklage grundsätzlich befugten Opfers am Sicherungsverfahren durch Gewährung aller übrigen Mitwirkungsbefugnisse (Strafantragstellung, Verletztenrechte nach §§ 406 d - 406 f StPO ) anzuerkennen, ihm aber gleichwohl den Anschluss als Nebenkläger zu verweigern (Weigend NStZ 1991, 99 ; Generalbundesanwalt, abgedruckt bei BGH NStZ 1996, 244 ).

    Die Nebenklage ist daher auch im Sicherungsverfahren zuzulassen (ebenso OLG Köln JR 1994, 344 mit zustimmender Anmerkung Gössel; OLG Frankfurt am Main NJW 1994, 3243 ; LG Essen NStZ 1991, 98 mit zustimmender Anmerkung Weigend; LG München II NStZ-RR 1998, 78 ; OLG Hamburg NJW 1997, 1719 ; Gruhl NJW 1991, 1874; AK-Rössner, StPO , Rn. 19 vor § 395 ; Heidelberger Kommentar zur StPO -Kurth § 414 , Rn. 4; offen gelassen bei BGH NStZ 1996, 244 , wobei dargelegt wird, dass der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme zugunsten der Zulässigkeit "unter eingehender Darlegung und Würdigung des Streitstandes beachtliche Gründe geltend gemacht" habe).

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 2 Ws 254/99

    Nebenklage, Nichtzulassung des Nebenklägers im Sicherungsverfahren,

    Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sowie der Schutz des Nebenklägers vor unzulässigen Schuldzuweisungen durch den Täter (vgl. dazu Hilger a.a.O., § 395 Rdnr. 16; BGH NStZ 1996, 244) können nach dem Abschluss des Verfahrens nämlich nicht mehr bestehen.

    Wegen der eingetretenen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann offen bleiben, ob mit der grundlegenden Umgestaltung des Instituts der Nebenklage durch das sogenannte Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. J 2496) nunmehr eine Nebenklage auch im Sicherungsverfahren zulässig ist (offengelassen BGH NStZ 1996, 244; bejahend OLG Düsseldorf NJW 1993, 3279; OLG Frankfurt am Main NJW 1994, 3243; Hilger a.a.O. vor § 395 Rdnr. 16; KK-Senge § 395 Rdnr. 4; Kurth a.a.O. § 414 Rdnr. 4) oder ob diese nach wie vor unzulässig ist (so OLG München, MDR 1994, 402; OLG Hamm StV 1992, 460; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. vor § 395 Rndr. 5).

  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    Ein natürliches Interesse des Opfers der Tat, als Verfahrensbeteiligter aktiv gestaltend auf das Verfahren einzuwirken und ehrenrührige Verantwortungszuweisungen durch den Täter entkräften zu können, gilt für den Verletzten im Sicherungsverfahren ebenso wie im Strafverfahren; hinzu kommt, daß nicht einsichtig ist, daß der Nebenkläger im Strafverfahren einen auf Schuldunfähigkeit des Täters gegründeten Freispruch mit dem Ziel der Unterbringung desselben im psychiatrischen Krankenhaus anfechten kann (vgl. BGH NStZ 1995, 609), während dem Verletzten dies verwehrt ist, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein das Sicherungsverfahren betrieben hat (vgl. BGH NStZ 1996, 244, wo die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren offengelassen wird).
  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    In der Entscheidung vom 18. Oktober 1995 (NStZ 1996, 244) läßt der 2. Strafsenat die Frage offen, nachdem der Generalbundesanwalt dort beachtliche Argumente für die Zulassung der Nebenklage vorgetragen hatte, daß nämlich die Stellung des Opfers durch das sog. Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) gestärkt worden und das Opfer eines Schuldunfähigen im Sicherungsverfahren in gleichem Maße des Schutzes bedürftig sei wie im Strafverfahren.
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1998 - 1 Ws 850/98
    Der BGH selbst ist in der Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - NStZ 1996, 244 - zwar nicht ausdrücklich von seiner früheren Auffassung abgerückt, hat aber die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragstellung vorgebrachten, die Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren bejahenden Erwägungen als "beachtlich" bezeichnet.
  • OLG Nürnberg, 21.09.1999 - Ws 967/99

    Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 1 Ws 161/00

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 452/97

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1995 - 5 StR 588/95   

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https://dejure.org/1995,5036
BGH, 28.11.1995 - 5 StR 588/95 (https://dejure.org/1995,5036)
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BGH, Entscheidung vom 28. November 1995 - 5 StR 588/95 (https://dejure.org/1995,5036)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 244
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.1991 - 3 StR 483/90

    Revisionsrechtliche Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und

    Auszug aus BGH, 28.11.1995 - 5 StR 588/95
    1b St 186/66">BayObLGSt 1966, 119 und Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295 (vgl. auch Drees NStZ 1995, 481) beanstandet der Senat diese Verfahrensweise hier nicht.

    Er hält sie für ebenso unbedenklich wie in den anerkannten, ganz ähnlich gelagerten und nicht abweichend zu beurteilenden Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die entsprechende Beschränkung herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 29, 341, 349) [BGH 26.09.1980 - StB 32/80] oder in denen die allgemeine Strafkammer nach § 154 Abs. 2 StPO verfährt (dazu BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 1).

  • BGH, 03.01.1991 - 1 StR 609/90

    Vermerk im Führerschein, "dass der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein

    Auszug aus BGH, 28.11.1995 - 5 StR 588/95
    Im Fall 5 der Anklage (II Teil E des Urteils) bestehen gegen die Annahme mit Urkundenfälschung in Tateinheit stehender mittelbarer Falschbeurkundung durchgreifende Bedenken (BGHR StGB § 271 Abs. 1 Öffentlicher Glaube 2).
  • BGH, 26.09.1980 - StB 32/80

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG - Beschränkung - Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 28.11.1995 - 5 StR 588/95
    Er hält sie für ebenso unbedenklich wie in den anerkannten, ganz ähnlich gelagerten und nicht abweichend zu beurteilenden Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die entsprechende Beschränkung herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 29, 341, 349) [BGH 26.09.1980 - StB 32/80] oder in denen die allgemeine Strafkammer nach § 154 Abs. 2 StPO verfährt (dazu BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 1).
  • BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anbau von Betäubungsmitteln;

    Insofern ist auch ohne Belang, daß der Teil des Tatgeschehens, den die Angeklagte als Heranwachsende begangen hat, vor der Hauptverhandlung durch Verfahrensbeschränkung nach § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1991, 503; aA Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295; ebenso für den Fall der Teileinstellung bzw. Beschränkung gemäß §§ 154, 154 a StPO schon mit dem Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1996, 244).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

    Ein solcher Ermessensmissbrauch kommt beispielsweise im Fall gezielter Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung von Jugendrecht (vgl. entsprechend zu § 154 Abs. 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom 28. November 1995 - 5 StR 588/95, NStZ 1996, 244, 245) oder in Fällen in Betracht, in denen das Gericht bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschuldigten nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, wie etwa die Rechte auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und auf zügigen Abschluss des Strafverfahrens sowie das Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom 9. August 2007 - 2 BvR 1277/07, BVerfGK 12, 33, 34 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 63/19

    Prozessgegenstand im Urteilszeitpunkt maßgeblich für Zuständigkeit des

    Grundsätzlich ohne Belang ist dabei, ob ein Teil des dem Angeklagten ursprünglich zum Vorwurf gemachten Geschehens vor Urteilserlass durch Verfahrensbeschränkungen gem. §§ 154a, 154 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.1991 - 3 StR 483/90, NStZ 1991, 503; Beschluss vom 28.11.1995 - 5 StR 588/95, NStZ 1996, 244).
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