Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2529
BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96 (https://dejure.org/1996,2529)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1996 - 4 StR 490/96 (https://dejure.org/1996,2529)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1996 - 4 StR 490/96 (https://dejure.org/1996,2529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Fön in der Badewanne

§§ 223, 224 StGB, Geringfügigkeit, psychische Beeinträchtigung, Vorsatz

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Angeklagten bei Vernehmung dessen minderjähriger Kinder - Versetzen eines Stromstoßes als körperliche Misshandlung - Psychische Beeinträchtigung durch Angstzustände infolge eines schockartigen Erlebnisses als Gesundheitsschädigung - Aufhebung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223, § 57a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Föhn in Badewanne

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 123
  • StV 1998, 76
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.08.1996 - 4 StR 361/96

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96
    Dies ist rechtsfehlerhaft (Senatsbeschluß vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 03.05.1960 - 1 StR 131/60

    Abgrenzung zwischen erzieherischen Maßnahmen und Mißhandlung

    Auszug aus BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96
    Doch setzt dies voraus, daß das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BGHSt 14, 269, 271).
  • BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95

    Keine Vornahme von sexuellen Handlungen "vor" dem Täter durch fernmündlichen

    Auszug aus BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96
    Jedoch müssen die psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2; insoweit in BGHSt 41, 285 [BGH 31.10.1995 - 1 StR 527/95] nicht abgedruckt).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Vielmehr liegt in diesen Fällen eine Körperverletzung nur dann vor, wenn die psychischen Einwirkungen den Geschädigten in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt haben (vgl. nur BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, insoweit in BGHSt 41, 285 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1997, 123; 1986, 166; NStZ-RR 2000, 106).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123).

    Auch die von der Strafkammer an anderer Stelle herangezogenen "Schlafstörungen und Albträume" der Zeugin (UA S. 97) lassen nicht erkennen, ob es sich hierbei um Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes handelte, etwa weil sich das Schlafverhalten dauerhaft geändert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, NStZ 1996, 131, 132).

    Zudem hätte es - wie auch bei den anderen Opfern - einer tragfähigen, sich nicht auf die Wiedergabe der Umschreibung des bedingten Vorsatzes beschränkenden Begründung des Wissens und Wollens des Körperverletzungserfolges bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 382/06, bei Miebach, NStZ-RR 2007, 65).

    Angst als solche stellt jedoch - insbesondere wenn die Reaktion "zeitlich begrenzt" bzw. "kurzfristig" auftritt - lediglich eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens und eine normale Reaktion auf Bedrohungen, nicht aber einen pathologischen Zustand dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192; NK-StGB/Paeffgen, 4. Aufl., § 223 Rn. 11a).

    Die insoweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung allein herangezogene "psychische Belastung durch Somatisierung" (UA S. 118 f.) stellt keine tragfähige Begründung für den Eintritt eines Körperverletzungserfolges dar (vgl. zur Erforderlichkeit eines pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustandes: Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118).

    Soweit die Strafkammer an anderer Stelle dargelegt hat, dass die Zeugin sich hilflos und kraftlos sowie psychisch nicht dazu in der Lage fühlte zu arbeiten (UA S. 93 f.), fehlt es an einem objektivierbaren Körperverletzungserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118 mit Anm. Pollähne, StV 2003, 563, 564; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192).

  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 548/14

    Körperverletzung (Begriff der Gesundheitsschädigung; psychische Einwirkungen als

    Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, insbesondere Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. zu Vorstehendem auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383).
  • AG Lübeck, 08.06.2011 - 61 Ds 61/11

    Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung

    Die körperliche Misshandlung setzt mithin einen Körperlichkeitsbezug voraus, während die Gesundheitsschädigung nicht auf die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes beschränkt ist, sondern auch in der Erregung oder Steigerung einer psychischen pathologischen Störung begründet sein kann (vgl. BGH NStZ 1997, 123; NStZ-RR 2000, 106; Eser/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 223 Rdn. 6 m. w. N.), und zwar nicht zwingend hervorgerufen durch Gewaltanwendung sondern auch durch psychische Einwirkungen (vgl. BGH NJW 1996, 1068, 1069; ebenso BGH (VI. Zivilsenat) NJW 1976, 1143, 1144).

    Ungeachtet der genauen, im Weiteren offen bleibenden Abgrenzung der beiden Tatmodalitäten des § 223 Abs. 1 StGB, verkennt das Gericht nicht, dass eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, den Tatbestand der Körperverletzung grundsätzlich nicht verwirklicht (vgl. BGH NStZ 1986, 166; 1997, 123).

  • BGH, 11.07.2012 - 2 StR 60/12

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; Tatvorsatz);

    Das körperliche Wohlempfinden kann nicht allein durch psychische Reaktionen beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ 1997, 123, 124), so dass das Hervorrufen von Angst nicht als Taterfolg im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ausreicht.
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262; 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 11 ff.; zu Strahlenschäden: BGH, Urt. vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 12.03.2019 - 4 StR 63/19

    Körperverletzung (Gesundheitsschädigung durch psychische Beeinträchtigungen:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt aber für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 292/12; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 ff.; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 223 Rn. 12 mwN).

    Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Hervorrufen von Flashbacks vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 aaO).

  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13

    Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch

    Der Eintritt des als körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu wertenden, behandlungsbedürftigen Schocks (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123 f.) ist der Angeklagten zu ihrer Brandverursachung zuzurechnen.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 2a Ss 97/02

    Körperverletzung durch nächtliche Telefonanrufe; Keine Gesundheitsbeschädigung

    Insoweit reichen Angst, Schrecken und Erregung allein nicht aus, vielmehr muss bei psychischen Beeinträchtigungen ein medizinisch relevanter Krankheitszustand in einem nicht nur unerheblichen Umfang eingetreten sein (vgl. BGH NStZ 1997, 123; NJW 1996, 1068, 1069; OLG Hamm MDR 1958, 939; Lackner-Kühl, 24. Aufl., § 223 StGB Rdnr. 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2014 - L 11 VG 47/12

    Opferentschädigungsrecht - vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff -

    Soweit zwar auch eine psychische Einwirkung den krankhaften Zustand hervorrufen kann, der für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB erforderlich ist, müssen die psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96 - juris).
  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01

    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen

  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

  • BGH, 06.12.2017 - 4 StR 539/17

    Rücktritt (maßgeblicher Rücktrittshorizont)

  • BGH, 26.08.2020 - 4 StR 132/20

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht