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   BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96   

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https://dejure.org/1996,3214
BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96 (https://dejure.org/1996,3214)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1996 - 4 StR 416/96 (https://dejure.org/1996,3214)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1996 - 4 StR 416/96 (https://dejure.org/1996,3214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt von einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer durch Herbeirufen eines Krankenwagens - Anforderungen an die Feststellung der Absicht eine Raubtat begehen zu wollen - Anforderungen an die Aufnahme des wesentlichen Verlaufs der Tat in den Tatentschluss - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15, § 316a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 236
  • StV 1997, 357
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 484/88

    Erfüllung des Tatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer -

    Auszug aus BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96
    Doch ist die von dem Tatbestand des § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte mit dem Angriff verbundene Absicht, eine der darin genannten Raubtaten zu begehen (BGH NStZ 1989, 119), nicht ausreichend festgestellt.

    Der Senat schließt nicht aus, daß sich noch Umstände feststellen lassen, die einen solchen in § 316 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Entschluß zu einer Raubtat ergeben, die auch die erforderliche wesenseigene Beziehung zum Straßenverkehr aufweist (BGH NStZ 1989, 119).

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90

    Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

    Auszug aus BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96
    Jedoch muß der Täter überhaupt - und zwar spätestens während seines tatbestandsmäßigen Angriffs auf das Tatopfer (vgl. BGHSt 37, 256, 258) - den festen Entschluß zur Begehung einer der in § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Raubtaten gefaßt haben.
  • BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
    Auszug aus BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96
    Allerdings brauchen die näheren Umstände, unter denen die Raubtat begangen werden soll, nicht bis ins einzelne in den Plan aufgenommen worden zu sein (vgl. BGHSt 18, 170, 172/173; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 316 a Rdn. 4).
  • BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85

    Tatbestandsvollendung; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

    Auszug aus BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96
    Entscheidend ist, was der Täter im Augenblick des Unternehmens plant (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].
  • BGH, 28.04.1970 - 1 StR 38/70

    Innerer Tatbestand des Autostraßenraubs - Erfordernis der Absicht, den Führer des

    Auszug aus BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96
    Absicht setzt zielgerichtetes Handeln voraus, bei dem der Täter alle objektiven und subjektiven Merkmale einer der genannten Raubtaten - zumindest als Eventualvorsatz (vgl. BGH NJW 1970, 1381; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 316 a StGB Rdn. 8) - in seinen Willen aufgenommen haben muß (vgl. BGH bei Spiegel DAR 1981, 186; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 8).
  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    Absicht setzt zielgerichtetes Handeln voraus (BGH NStZ 1997, 236; vgl. auch BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1), wobei allerdings die Vorstellung von der Strafvereitelung nicht der einzige Beweggrund des Täters sein muß (BGHSt 4, 107).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 435/23

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Sowohl die Absicht als auch die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs müssen dabei im Zeitpunkt des Angriffs gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; Beschluss vom 10. September 1996 - 4 StR 416/96, NStZ 1997, 236, 237; Urteil vom 7. Mai 1974 - 5 StR 119/74, BGHSt 25, 315, 316; MüKo-StGB/Sander, 4. Aufl., § 316a Rn. 43).
  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 394/03

    Fehlende Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz

    Es genügt, daß der Täter im Zeitpunkt des Angriffs den Entschluß zu einer in ihren wesentlichen Zügen bestimmten Tat, die die Merkmale einer Raubtat (hier: einer räuberischen Erpressung) erfüllt, gefaßt hatte (BGH NStZ 1997, 236, 237).
  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 394/03
    Es genügt, daß der Täter im Zeitpunkt des Angriffs den Entschluß zu einer in ihren wesentlichen Zügen bestimmten Tat, die die Merkmale einer Raubtat (hier: einer räuberischen Erpressung) erfüllt, gefaßt hatte (BGH NStZ 1997, 236, 237).
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