Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.03.1997

Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1997 - 3 StR 436/96   

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https://dejure.org/1997,3563
BGH, 05.02.1997 - 3 StR 436/96 (https://dejure.org/1997,3563)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1997 - 3 StR 436/96 (https://dejure.org/1997,3563)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1997 - 3 StR 436/96 (https://dejure.org/1997,3563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Heranziehens früherer Verhaltensweisen des Täters bei der Frage nach der Voraussehbarkeit der Folgen eines Affektdurchbruchs - Erhebliche Beeinträchtigung der durch ein Borderline-Syndrom gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur sowie durch eine ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldunfähigkeit bei hochgradigem Affekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 333
  • StV 1997, 631
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Auszug aus BGH, 05.02.1997 - 3 StR 436/96
    Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Täter den zu der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt hat (BGHSt 35, 143, 145).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Zwar ist Schuldunfähigkeit wegen eines solchen Affekts nur in Ausnahmefällen anzunehmen (BGH NStZ 1997, 333, 334; Schöch in Leipziger Kommentar 12. Aufl. § 20 Rdn. 62).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solches Vorverschulden des Täters einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entgegenstehen (BGHSt 35, 143; BGH NStZ 1997, 333, 334; StV 1993, 354, 355).

  • BGH, 15.10.2003 - 1 StR 402/03

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags (nach Tatbeginn

    Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß die Annahme vollständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit bei einem Affektdurchbruch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1995, 175, 176 = BGHR StGB § 20 Affekt 3; BGH NStZ 1997, 333 f.; siehe auch BGH StV 1997, 630, 631 a.E.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58).
  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97

    Absehen vom Hören eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen

    Insoweit hatte das Landgericht zu berücksichtigen, daß es sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit um eine normative, nicht aber um eine ausschließlich medizinisch-psychiatrisch zu beantwortende Frage handelt (vgl. BGHR StGB § 20 Affekt 4) und in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen sind (zur Borderline-Störung vgl. BGH NJW 1997, 1645), überhaupt nur in seltenen Fällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zur Exkulpation führen (BGH StV 1997, 628, 629).
  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 581/97

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mords in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

    Diese juristisch-normative Wertung steht, wenn der Sachverständige die Störung selbst als "schwer" bezeichnet, auch forensisch-psychiatrischer Beurteilung nicht entgegen (vgl. dazu Winckler/Foerster NStZ 1997, 334, 335 [BGH 05.02.1997 - 3 StR 436/96] = Anm. zu BGH NStZ 1996, 380).
  • BGH, 15.07.1997 - 4 StR 303/97

    Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Zudem ist die Beschreibung der Wesensmerkmale der Persönlichkeit des Angeklagten so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung die Steuerungsfähigkeit dauerhaft erheblich vermindert (vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; aus psychiatrischer Sicht Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f. [BGH 05.02.1997 - 3 StR 436/96]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97   

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https://dejure.org/1997,6865
BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97 (https://dejure.org/1997,6865)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.1997 - 2 BvR 303/97 (https://dejure.org/1997,6865)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 1997 - 2 BvR 303/97 (https://dejure.org/1997,6865)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 333
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97
    Die Entscheidung über die Frage der besonderen Schwere der Schuld sei aber schon jetzt geboten, denn der Beschwerdeführer müsse - soweit rechtlich möglich - einem Verurteilten gleichgestellt werden, der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 ff.) abgeurteilt worden sei und bei dem die Frage der besonderen Schuldschwere von vornherein feststehe.

    Die zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Fragen sind durch BVerfGE 86, 288 ff. geklärt; im übrigen mangelt es der Verfassungsbeschwerde an Erfolgsaussichten.

    a) Die Bewertung der Tatschuld, die von Verfassungs wegen Sache des Tatrichters ist (BVerfGE 86, 288 [317 ff.]), haben §§ 454 Abs. 1, 462a StPO für den Fall des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB den Strafvollstreckungsgerichten übertragen.

    Das Vollstreckungsgericht ist hierbei allerdings - zugunsten wie zu Lasten des Verurteilten - strikt an die Vorgaben des Schwurgerichts gebunden (vgl. BVerfGE 86, 288 [324 f.]).

    2 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt in Verfahren nach §§ 57a StGB , 454 Abs. 1 StPO die Feststellung der durch die Schwere der Schuld gebotenen Vollstreckungsdauer zu einem Zeitpunkt, zu dem es den Vollzugsbehörden noch möglich ist, entlassungsvorbereitende Vollzugsmaßnahmen (vgl. § 15 StVollzG ) rechtzeitig vor Ablauf der 15jährigen Mindestverbüßungszeit in die Wege zu leiten (BVerfGE 86, 288 [331]).

    Denn die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorzunehmende vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung habe nicht nur Tatgeschehen und Täterbild, sondern auch die Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten im Vollzug in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 86, 288 [318 ff.]), berücksichtige also bei der Frage, ob die weitere Vollstreckung geboten sei, neben der Schuldschwere auch die Entwicklung des Verurteilten im Vollzug und sein dortiges Verhalten.

    c) Die dargestellte Auffassung bringt den Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Strafvollstreckungsrecht zur Entfaltung und entwickelt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288 ff.) konsequent weiter.

    Seinen Vorwurf, das erkennende Gericht habe die durch BVerfGE 86, 288 (324 f.) gezogenen Grenzen verlassen, erläutert er nicht näher.

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97
    Das kann auch schon vor Erreichen einer Verbüßungszeit von 13 Jahren (§ 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO ) der Fall sein (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2174/92 -, NStZ 1993, S. 431 f.).
  • OLG Frankfurt, 19.07.1993 - 3 Ws 260/93

    Isolierte Festsetzung der Vollstreckungsdauer; Schwere der Schuld;

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97
    Im übrigen sei die Festlegung der Vollstreckungsdauer kraft Gesetzes dem Verfahren nach §§ 57a StGB , 454 Abs. 1 StPO vorbehalten (vgl. OLG Frankfurt/Main, NStZ 1994, S. 54 ).
  • OLG Hamburg, 17.02.1994 - 2 Ws 602/93
    Auszug aus BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97
    Bei isolierter Bejahung der besonderen Schuldschwere könne die weitere Vollstreckungsdauer freilich noch nicht bestimmt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Entscheidungsgrundlagen für eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung vorlägen (vgl. ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, StV 1994, S. 257 ff.).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 2267/00

    Bewertung der besonderen Schwere der Schuld bei sog. Altfällen

    Das Vollstreckungsgericht ist zugunsten wie zu Lasten des Verurteilten dabei strikt an die Vorgaben des Schwurgerichts gebunden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1997 - 2 BvR 303/97 -, NStZ 1997, S. 333).
  • OLG Koblenz, 23.08.2004 - 1 Ws 529/04

    Strafrestaussetzung: Feststellung der Mindestverbüßungsdauer bei

    Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine isolierte Entscheidung über die Schuldschwere (siehe dazu BVerfG NStZ 97, 333; OLG Dresden StV 01, 414) zum jetzigen Zeitpunkt geboten und sinnvoll wäre.
  • OLG Celle, 06.07.2023 - 2 Ws 187/23

    Entscheidung über Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den "Altfällen" eine Vorabentscheidung über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ausdrücklich für wünschenswert bezeichnet, weil diese dem Freiheitsinteresse des Verurteilten entspreche und im Übrigen auch die Resozialisierung des Gefangenen fördere, der rechtzeitig zu konstruktivem Vollzugsverhalten motiviert werde (BVerfG (2. Kammer des 2. Senats), Beschluss vom 11.03.1997 - 2 BvR 303/97 , NStZ 1997, 333).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2011 - 2 Ws 547/11

    Sicherungsverwahrung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit eines Antrags

    Allerdings hat es gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Erwägungen von Verfassungs wegen nicht geboten seien (BverfG NStZ 1997, 333).
  • OLG Nürnberg, 12.01.1998 - Ws 1572/97

    Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Der Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1997 (NStZ 97, 333) steht dem nicht entgegen.
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