Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.02.1997

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   BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96   

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https://dejure.org/1997,1721
BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96 (https://dejure.org/1997,1721)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1997 - 1 StR 778/96 (https://dejure.org/1997,1721)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1997 - 1 StR 778/96 (https://dejure.org/1997,1721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Revision im Hinblick auf die Begründungsschrift - Zulässigkeit einer Bezugnahme auf ein Schreiben des Angeklagten durch den Verteidiger bei der Revisionsbegründung - Umfang des Erfordernisses der Verantwortung des Verteidigers für die eingelegten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344, § 345, § 261

  • rechtsportal.de

    StPO § 344, § 345, § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 355
  • StV 1997, 454
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.02.1996 - 4 StR 6/96

    Zweite Lichtbildvorlage - Beweiswert des Wiedererkennens - Wiedererkennen nach

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96
    Zwar muß sich der Tatrichter grundsätzlich dieses beschränkten Beweiswertes bewußt sein und in den Urteilsgründen erörtern, ob Zeugen sich bei dem erneuten Wiedererkennen unbewußt an einer früheren Identifizierung auf Grund von Lichtbildern oder einer Gegenüberstellung orientiert haben, daß sie eventuell also nur die Person erkannt haben, die sie bereits zuvor im Ermittlungsverfahren gesehen hatten (BGH NStZ 1996, 350).

    wenn dem wiederholten Wiedererkennen auf den in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbildern wesentliche Bedeutung für die Überführung zugemessen wurde (NStZ 1996, 350); wenn das Gericht Zweifel an der Verläßlichkeit der Identifizierung hatte, die erst ausgeräumt waren, als die Kinder, denen zuvor Lichtbilder gezeigt worden waren, nun den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannten (BGHSt 16, 204 f.); wenn die Zeugin, die den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht erkannt hatte, ihn nunmehr in der Hauptverhandlung wiedererkennt (BGHR StPO § 261 Identifizierung 3), ihn also möglicherweise als Täter "erkennt", weil sie ihn im Ermittlungsverfahren schon auf dem Bild gesehen hatte; wenn der Täter wesentlich auf Grund Wiedererkennens überführt, aber die Diskrepanz zwischen Beschreibung und Aussehen nicht erörtert wurde (BGH NStZ 1982, 342) oder zuvor eine vollkommen andere Täterbeschreibung gegeben worden war (BGHR a.a.O. Identifizierung 10).

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 194/61
    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96
    Obwohl sich das Landgericht auf alle diese Identifizierungen stützt, hat es nicht erörtert, daß dem wiederholten Wiedererkennen einer Person nur beschränkter Beweiswert zukommt (BGHSt 16, 204 ff.; st. Rspr.).

    wenn dem wiederholten Wiedererkennen auf den in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbildern wesentliche Bedeutung für die Überführung zugemessen wurde (NStZ 1996, 350); wenn das Gericht Zweifel an der Verläßlichkeit der Identifizierung hatte, die erst ausgeräumt waren, als die Kinder, denen zuvor Lichtbilder gezeigt worden waren, nun den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannten (BGHSt 16, 204 f.); wenn die Zeugin, die den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht erkannt hatte, ihn nunmehr in der Hauptverhandlung wiedererkennt (BGHR StPO § 261 Identifizierung 3), ihn also möglicherweise als Täter "erkennt", weil sie ihn im Ermittlungsverfahren schon auf dem Bild gesehen hatte; wenn der Täter wesentlich auf Grund Wiedererkennens überführt, aber die Diskrepanz zwischen Beschreibung und Aussehen nicht erörtert wurde (BGH NStZ 1982, 342) oder zuvor eine vollkommen andere Täterbeschreibung gegeben worden war (BGHR a.a.O. Identifizierung 10).

  • BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87

    Zulässigkeit einer Revision bei Zweifel an der Übernahme der Verantwortung für

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96
    Das Revisionsgericht war der Überzeugung, daß nach dem Inhalt der Begründungsschrift allein der Angeklagte über die Rügen entschieden hatte (BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 1).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96
    An der Revisionsbegründungsschrift muß der Rechtsanwalt "gestaltend mitwirken und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernehmen" (BGH NStZ 1984, 563).
  • BGH, 03.02.1987 - 1 StR 644/86

    Verletzung der Aufklärungspflicht eines Gerichts bei der Beweisführung -

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96
    wenn dem wiederholten Wiedererkennen auf den in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbildern wesentliche Bedeutung für die Überführung zugemessen wurde (NStZ 1996, 350); wenn das Gericht Zweifel an der Verläßlichkeit der Identifizierung hatte, die erst ausgeräumt waren, als die Kinder, denen zuvor Lichtbilder gezeigt worden waren, nun den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannten (BGHSt 16, 204 f.); wenn die Zeugin, die den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht erkannt hatte, ihn nunmehr in der Hauptverhandlung wiedererkennt (BGHR StPO § 261 Identifizierung 3), ihn also möglicherweise als Täter "erkennt", weil sie ihn im Ermittlungsverfahren schon auf dem Bild gesehen hatte; wenn der Täter wesentlich auf Grund Wiedererkennens überführt, aber die Diskrepanz zwischen Beschreibung und Aussehen nicht erörtert wurde (BGH NStZ 1982, 342) oder zuvor eine vollkommen andere Täterbeschreibung gegeben worden war (BGHR a.a.O. Identifizierung 10).
  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 793/81

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Beeinträchtigung der Identifizierung als

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96
    wenn dem wiederholten Wiedererkennen auf den in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbildern wesentliche Bedeutung für die Überführung zugemessen wurde (NStZ 1996, 350); wenn das Gericht Zweifel an der Verläßlichkeit der Identifizierung hatte, die erst ausgeräumt waren, als die Kinder, denen zuvor Lichtbilder gezeigt worden waren, nun den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannten (BGHSt 16, 204 f.); wenn die Zeugin, die den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht erkannt hatte, ihn nunmehr in der Hauptverhandlung wiedererkennt (BGHR StPO § 261 Identifizierung 3), ihn also möglicherweise als Täter "erkennt", weil sie ihn im Ermittlungsverfahren schon auf dem Bild gesehen hatte; wenn der Täter wesentlich auf Grund Wiedererkennens überführt, aber die Diskrepanz zwischen Beschreibung und Aussehen nicht erörtert wurde (BGH NStZ 1982, 342) oder zuvor eine vollkommen andere Täterbeschreibung gegeben worden war (BGHR a.a.O. Identifizierung 10).
  • OLG Koblenz, 05.02.2007 - 2 Ss 312/06

    Beweiswert einer Einzellichtbildvorlage im Rahmen der gemeinsamen Vernehmung

    Sachlich-rechtliche Gründe gebieten eine Erörterung des wiederholten Wiedererkennens einer Person und des sich hieraus ergebenden beschränkten Beweiswertes (vgl. BGHSt 16, 204 ff.), wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben (BGHR StPO § 261 Identifizierung 12).

    Das wird in der Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn dem wiederholten Wiedererkennen wesentliche Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1996, 350 ) und weitere wesentliche Beweismittel nicht zur Verfügung stehen (BGHR StPO § 261 Identifizierung 12).

    In Wahrheit wird also der Angeklagte nicht mit dem Täter, sondern mit der bei der Lichtbildvorlage oder Gegenüberstellung als verdächtig angesehenen Person verglichen (st. Rspr. - vgl. BGHSt 16, 204 ,206; BGH NStZ 1997, 355 ; StV 1996, 649, 650; NStZ 1982, 342 ; OLG Zweibrücken StV 2004, 65, 66; OLG Köln StV 1992, 412, 413; OLG Hamm NStZ 1990, 506, 507; Meyer-Goßner aaO. § 58 Rdnr. 13; Dahs in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. § 58 Rdnr. 14; Rogall in SK- StPO , 44. Lfg.

  • BGH, 01.10.2008 - 5 StR 439/08

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Wiedererkennung durch den

    Angesichts dieser Darlegungslücken sind auch die Erwägungen nicht nachvollziehbar, mit denen das Landgericht die der wiederholten Wiedererkennung innewohnenden Bedenken (BVerfG aaO; BGHR StPO § 261 Identifizierung 12; BGH NStZ 1997, 355) zu entkräften sucht.
  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 186/07

    Mindestanforderungen an die Beweiswürdigung (Gebot der erschöpfenden

    Solches stößt auf keine Bedenken (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 12).
  • BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07

    Beweisantrag auf Vernehmung der wesentlichen Tatzeugin (Wiedererkennenszeugin)

    Der Senat weist ferner darauf hin, dass den Darlegungserfordernissen, zumal bei dem hier vorliegenden, bis viermaligen Wiedererkennen (vgl. BGHSt 16, 204, 205 f.; BGH StV 1997, 454 f.), größere Aufmerksamkeit zu widmen sein wird (vgl. dazu näher BGH StV 2004, 58).
  • BGH, 17.03.2005 - 4 StR 581/04

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Erörterung des Wiedererkennens bei eingeschränkter

    Zwar hätte das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als "wiederholtes Wiedererkennen" nur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10, 12, 13); hätte der Zeuge den Angeklagten aber in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt, so wäre dies ein gewichtiger Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch den Zeugen sprechen könnte (vgl. BGH StV 1997, 454).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 430/02

    Beweiswürdigung (Umfang / Grenzen der Revisibilität: Widersprüche;

    Vor allem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß sich die Jugendkammer des nur beschränkten Beweiswertes eines "wiederholten Wiedererkennens" (BGHSt 16, 204, 205 f.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 12, 13; BGH NStZ 1996, 350) bewußt war.
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 636/98

    Revision wegen Verfahrensmangels; Vernehmung eines Zeugen während des

    Den eingeschränkten Beweiswert wiederholten Wiedererkennens muß der Tatrichter nur problematisieren, wenn dem erneuten Wiedererkennen maßgebliche Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1997, 355).
  • OLG Hamm, 17.02.2000 - 2 Ss 108/00

    Beweiswert wiederholten Wiedererkennens

    Vielmehr hat der BGH in seiner Entscheidung vom 4. März 1997 (1 StR 778/96 - NStZ 1997, 355 = StV 1998, 62) ausdrücklich klar gestellt, dass sachlich-rechtliche Gründe die Erörterung nur dann gebieten, wenn die Umstände des Falles dazu Anlass geben.

    Vorliegend war nämlich ein Anlass zur besonderen Erörterung im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 355 = StV 1998, 62).

  • OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00

    Lichtbild, Wiedererkennen, Beweiswürdigung

    Zwar kommt einem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung nur ein eingeschränkter Beweiswert zu (BGHR StPO § 261, Identifizierung 12; BGHSt 16, 204).
  • OLG Hamm, 03.05.2005 - 3 Ss 84/05

    Wiedererkennen; Anforderungen an die Urteilsgründe; Beweiswürdigung

    Hinzu kommt, dass dem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als "wiederholtem Wiedererkennen" nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (BGH, 4. Strafsenat, Urteil vom 17.03.2005, beckRS 2005 Nr. 04570; BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10, 12, 13).
  • OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ss 79/01

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Schadenshöhe, erforderliche Feststellungen,

  • OLG Hamm, 05.12.2001 - 1 Ss 1018/01

    Wiedererkennen, beschränkter Beweiswert, Identifizierung in der Hauptverhandlung,

  • OLG Zweibrücken, 19.11.2001 - 1 Ss 152/01

    Angeklagter; Hauptverhandlung; Wahlgegenüberstellung; Identifizierung; Zeuge;

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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.1997 - 5 StR 621/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3405
BGH, 19.02.1997 - 5 StR 621/96 (https://dejure.org/1997,3405)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1997 - 5 StR 621/96 (https://dejure.org/1997,3405)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 5 StR 621/96 (https://dejure.org/1997,3405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit einer Zeugin - Besondere Sachkunde der Jugendkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher und kindlicher Zeugen

  • rechtsportal.de

    StPO § 244, § 261

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 355
  • StV 1998, 62
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94

    Zeugenvernehmung - Sachverständige - Kinder und Jugendliche - Glaubwürdigkeit -

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 621/96
    Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1994, 503 m.w.N.).
  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 508/96

    Aufklärungsrüge dahingehend, dass ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 621/96
    Solche besonderen Umstände können psychische Auffälligkeiten in der Person der Belastungszeugin sein (BGH StV 1997, 60).
  • BGH, 25.08.1993 - 5 StR 334/93

    Verletzung von Verfahrensrecht durch den Ausschluss des Angeklagten zur

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 621/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich eine Jugendkammer eine besondere Sachkunde gerade bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher und kindlicher Zeugen zutrauen (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1993 - 5 StR 334/93 - m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 764/94

    Beweiswürdigung - Aussage gegen Aussage - Entscheidungsfindung - Beweis

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 621/96
    Auch die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Aussagetüchtigkeit (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 558) der Zeugin erforderten die Zuziehung eines Sachverständigen nicht.
  • BGH, 16.07.1993 - 2 StR 333/93

    Verwertbarkeit eines Gutachtens als Urteilsgrundlage - Untersuchung eines

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 621/96
    Er hätte sein Gutachten also nur auf denselben Aussagen als Anknüpfungstatsachen erstatten können, die auch der Jugendkammer für deren Beurteilung zugrunde lagen (vgl. BGH StV 1993, 563).
  • OLG München, 17.02.2017 - 10 U 2007/16

    Ausschluss der Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei vorsätzlicher

    Die Glaubwürdigkeit (BGH NJW 1972, 584; 1968, 1138; NStZ 1997, 355; NJW 1990, 3088; NZV 1997, 305) der Zeugin, als Eigenschaft der Person (BVerfG NJW 2008, 2243 [2244]; BGH NJW 1964, 2414; BGHZ 53, 245 [257]), insbesondere deren Wahrheitsliebe (BGH NJOZ 2015, 310; NStZ 1988, 423), Urteilsfähigkeit (BGH NJOZ 2015, 310; NJW 2015, 74) und Erinnerungsvermögen (BGH NJW 1984, 2629; 1990, 3088; NJW-RR 2012, 704; Beschluss vom 14.05.2013 - XI ZR 274/12 [juris]; NStZ 1997, 355), ist damit nicht mehr entscheidungserheblich: die Richtigkeit der Aussage (in den streitentscheidenden Punkten) ist durch andere Umstände, Beweismittel oder Indizien widerlegt (BGH NZV 1997, 305; NJW-RR 1995, 1210; NJW 1995, 966; 1992, 1966; 1972, 584; NStZ 1984, 42; BGH r + s 1992, 244: die glaubhafte Aussage konnte durch keinerlei sonstige Beweismittel erwiesen werden, deswegen kam es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen an; NZV 2000, 81: "Hat ... Tatsachen ... bewiesen, kommt es in ... auf seine Glaubwürdigkeit nicht an").
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2016 - 3 A 10861/15

    Lehrer nach sexuellem Missbrauch einer Schülerin aus dem Dienst entfernt

    Glaubwürdigkeitsgutachten sind deshalb nach gefestigter Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn es um die Aussagen Minderjähriger oder um die Beurteilung einer psychischen Störung geht, deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert (BGH, Urteile vom 19. Februar 1997 - 5 StR 621/96 -, und vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86 -, sowie Beschluss vom 5. März 2013 - 5 StR 39/13 -, sämtlich juris) .
  • BGH, 27.01.2005 - 3 StR 431/04

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin (prinzipiell vorhandenen

    Das gilt auch für die Aussagen eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen, der - nach Anklage - Opfer eines an ihm begangenen Sexualdelikts geworden ist (vgl. BGH NStZ 1997, 355; 2001, 105).
  • OLG München, 10.10.2005 - 5St RR 192/05

    Ablehnung des Beweisantrages zur sachverständigen Untersuchung der

    Denn eine Jugendkammer darf sich eine besondere Sachkunde gerade bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher und kindlicher Zeugen zutrauen (BGH NStZ 1997, 355).

    Die Heranziehung eines Sachverständigen ist (nur) geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Richters (auch mit speziellen forensischen Erfahrungen) zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH in st. Rspr. u. a. NStZ 1991, 400; 1985, 420 und 1997, 355).

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