Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.04.1997

Rechtsprechung
   BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96   

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BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO; § 227 StGB; § 32 StGB
    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff); Voraussetzungen der Notwehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 15
  • NJW 1997, 2123
  • MDR 1997, 778
  • NStZ 1997, 402
  • NJ 1997, 391
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Dabei ist es unerheblich, daß nach den bisherigen Feststellungen die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war (BGHSt 33, 100, 103; 39, 305, 307).
  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Dabei ist es unerheblich, daß nach den bisherigen Feststellungen die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war (BGHSt 33, 100, 103; 39, 305, 307).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe darf nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).
  • BGH, 17.10.1989 - 4 StR 513/89

    Zulässigkeit der Verurteilung wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" - Annahme

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Zur Präzisierung des Urteilsausspruchs bei Verstößen gegen das Waffengesetz weist der Senat auf BGHR WaffG § 53 I Nr. 3a Führen 1, auf Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530 und auf Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 und 36 f. hin.
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87

    Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Wird ein im Urteil zu bescheidender Hilfsbeweisantrag übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung hätte abgelehnt werden können (vgl. BGH NJW 1988, 501, 502; Herdegen in KK-StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 61).
  • BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95

    Zulässige Revision - Nebenkläger - Tatrichter - Nichtanwendung von

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine zulässige Revision des Nebenklägers erstreckt sich deshalb auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Nebenklagedelikt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berechtigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Nebenklagedelikts - stehen würde (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 7; Riegner NStZ 1990, 11, 16; noch offengelassen in BGHR StPO § 400 I Prüfungsumfang 1).
  • RG, 24.02.1925 - I 61/25

    1. Zum Begriff des von mehreren gemachten Angriffs (§ 227 StGB.). 2. Ist

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv - aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) - mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369, 370).
  • BGH, 21.02.1961 - 1 StR 624/60

    Schuldlose "Beteiligung" an einer Schlägerei - Sinn und Zweck des § 227

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv - aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) - mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369, 370).
  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 542/95

    Verwerfung der Revision - Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Durch die rechtsfehlerhafte Annahme einer (Putativ)Notwehrsituation gegenüber dem Nebenkläger Ahmet S. (vgl. oben II.) sind die beiden anderen Nebenkläger nicht beschwert (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 8).
  • BGH, 12.05.1981 - 5 StR 109/81

    Erstreckung der Notwehrüberschreitung hinsichtlich des unerlaubten Führens einer

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Sollte die neue Strafkammer erneut Notwehr oder Putativnotwehr annehmen, wird sie bezüglich der Beurteilung des Waffendelikts auf BGH NStZ 1981, 299 (hierzu Maatz MDR 1985, 881) und NStZ 1985, 515 Bedacht zu nehmen haben.
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, Urteile vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 526/82, BGHSt 31, 124, 125; vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370).

    Eine Tätlichkeit in diesem Sinn verübt auch, wer sich in Ausübung seines Notwehrrechts gegen einen Angriff in "Trutzwehr" wendet (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370 f.; Küper, Strafrecht BT, 5. Aufl., S. 246).

    Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 - 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369).

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 - 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369; vgl. RG, Urteil vom 24. Februar 1925 - I 61/25, RGSt 59, 107, 108 f. zum von mehreren verübten Angriff; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 231 Rn. 2; NK-StGB/Paeffgen, 3. Aufl., § 231 Rn. 5; Pichler, Beteiligung an einer Schlägerei, 2010, S. 47).

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 542/00

    Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung; Erlaubnistatbestandsirrtum

    Außerdem hatte das Landgericht nicht geprüft, ob sich der Angeklagte wegen der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht haben könnte (BGH NStZ 1997, 402).

    Der Senat hat schon in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache (NStZ 1997, 402) ausgeführt, daß der schußbereit vor dem Nebenkläger stehende Angeklagte in dieser Situation zum sofortigen Einsatz der Schußwaffe (in der vom Angeklagten gewählten Weise) nicht berechtigt war, sondern verpflichtet gewesen wäre abzuwarten, ob der Nebenkläger eine Waffe nicht nur aus dem Hosenbund ziehen, sondern auch schußbereit machen und auf den Angeklagten in Anschlag bringen würde.

  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Näher nachzugehen braucht der Senat dem aber nicht, weil § 231 StGB kein zur Nebenklage berechtigendes Delikt ist; ein nur hierauf bezogener etwaiger Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten kann einer hinsichtlich der Anwendung von Nebenklagedelikten erfolglosen Nebenklägerrevision nicht zum Erfolg verhelfen (BGH, Urteil vom 21. August 2008 - 3 StR 236/08, NStZ-RR 2009, 24, 25; BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403 jew. mwN).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

    Danach erstreckt sich der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch auf Taten, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigen, selbst wenn diese materiell-rechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15 f. und vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5 mwN).
  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige

    a) Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 Rn. 12; Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; Urteil vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 526/82, BGHSt 31, 124, 125; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370).

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 Rn. 16; Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NJW 1997, 2123; Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213, 214).

  • BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14

    Revision des Nebenklägers (Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung);

    Der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision erstreckt sich weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch nach herrschender Meinung auf Taten, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen, selbst wenn diese materiellrechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15; KMR/Stöckel, § 400 Rn. 9 (Stand: Mai 2013); aA AK/Rössner, StPO, § 400 Rn. 12: Überprüfung der prozessualen Tat).
  • BGH, 30.11.2005 - 2 StR 402/05

    Gerichtskosten im Revisionsrechtszug (Auferlegung; Nebenkläger;

    Die durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG Karlsruhe …
  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 236/08

    Tötungsvorsatz (besonders gefährliche Gewalthandlung; sich aufdrängende Prüfung);

    Denn auf die Revision der Nebenklägerin ist das angefochtene Urteil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigenden Strafvorschriften zu prüfen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter fälschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in Betracht kommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen (BGHSt 43, 15).
  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 13 U 7/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Zu den aktiv Beteiligten gehört auch der, der sich gegen einen Angriff in "Trutzwehr" wendet (BGH, NJW 1997, 2123).
  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08

    Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung im Falle der

    bb) Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler (§§ 337 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil der vom Betroffenen vorgebrachte Entschuldigungsgrund in der hier vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet war, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 187/188; OLG Hamm VRS 86, 55 [richtig: VRS 68, 55 - d. Red.] ; OLG Köln VRS 93, 186; OLG Jena VRS 93, 350).
  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 578/07

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

  • OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11

    Prüfungsumfang bei allein durch den Nebenkläger eingelegten Berufung

  • OLG Frankfurt, 27.06.2000 - 2 Ss 131/00

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

  • OLG Frankfurt, 18.01.2000 - 2 Ss 131/00

    Rechtsmittel des Nebenklägers: Umfang der Kognitionspflicht bei tateinheitlich

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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2106
BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97 (https://dejure.org/1997,2106)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1997 - 4 StR 132/97 (https://dejure.org/1997,2106)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1997 - 4 StR 132/97 (https://dejure.org/1997,2106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten - Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung als Bestandteil der Vernehmung

  • rechtsportal.de

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 402
  • StV 1997, 511
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision begründet, wenn der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22.5.1996 - 3 StR 142/96; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 15).
  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Die Frage, ob ausnahmsweise die Abwesenheit des Angeklagten unschädlich ist (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14; BGHSt 37, 48, 49), bedarf hier keiner Erörterung.
  • BGH, 31.03.1992 - 1 StR 7/92

    Vorübergehende Ausschließung des Angeklagten (Unterrichtungspflicht des Gerichts

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Er soll durch die alsbaldige Unterrichtung so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte (BGHSt 38, 260, 261) [BGH 25.03.1992 - 1 StR 7/92].
  • BGH, 18.10.1967 - 2 StR 477/67

    Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten - Verlesung von Briefen zum Zweck

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen (BGHSt 21, 332, 334; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9; BGH StV 1992, 550).
  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Denn ein Grund für die Befürchtung, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen, ist auch dann gegeben, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 3 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Aus diesem Grunde muß die Unterrichtung des Angeklagten vor der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen erfolgen, damit er zuvor die Gelegenheit erhält, in Kenntnis des Inhalts der Aussage ergänzend Fragen zu stellen oder - in Abwesenheit - stellen zu lassen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NStZ 1987, 519; BGH StV 1993, 287).".
  • BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Die Frage, ob ausnahmsweise die Abwesenheit des Angeklagten unschädlich ist (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14; BGHSt 37, 48, 49), bedarf hier keiner Erörterung.
  • BGH, 18.05.1995 - 1 StR 247/95

    Versuch - Strafbefreiender Rücktritt - Freiwilligkeit - Tatplanverwirklichung -

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Denn ein Grund für die Befürchtung, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen, ist auch dann gegeben, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 3 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1996 - 3 StR 142/96

    Verhandlung über die Vereidigung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision begründet, wenn der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22.5.1996 - 3 StR 142/96; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 15).
  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 180/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision begründet, wenn der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22.5.1996 - 3 StR 142/96; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 15).
  • BGH, 19.09.1990 - 5 StR 372/90

    Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes - Teilweise Verlesung eines Urteils in

  • BGH, 14.07.1989 - 2 StR 343/89

    Zulässigkeit der Verlesung einer Bescheinigung zum Zweck des Urkundsbeweises

  • BGH, 25.06.1987 - 1 StR 305/87

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung des Angeklagten zur Hauptverhandlung -

  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93

    Anordnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal - Vernehmung einer

  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 361/92

    Möglichkeit der Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises in Abwesenheit des

  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 187/01

    Besetzungsrüge; Verfahrensrüge; Zulässigkeit; Anwesenheit; Wesentliche

    Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß an diesem Tage die in § 247 Satz 4 StPO vorgeschriebene Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugin N. nicht vor deren Vereidigung und Entlassung erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 247 Anwesenheit 1 und § 247 Satz 4 Unterrichtung 6; BGH NStZ 1997, 402; BGH StV 1992, 550).
  • BGH, 25.08.2009 - 4 ARs 7/09

    Anfrageverfahren zur Revisibilität der Augenscheinseinnahme anlässlich einer

    Soweit der 5. Strafsenat dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO bei Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung den Inhalt geben will, den dieser Begriff nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss NStZ 1997, 402).
  • BGH, 23.07.2004 - 2 StR 158/04

    Absoluter Revisionsgrund (Entfernung des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung)

    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises darf nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen (vgl. BGH NStZ 1997, 402).

    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises durfte nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 402 m.w.N.).

  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 46/01

    Entfernung des Angeklagten bei Zeugnisverweigerung in einer Drucksituation

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann das Gericht - nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85) - gem. § 247 Satz 1 StPO anordnen, dass sich der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt, wenn ein Zeuge, der - wie hier - zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, in der Hauptverhandlung erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde (BGHSt 22, 18, 21; BGH StV 1995, 509; NStZ 1997, 402; BGH, Beschluß vom 17.1.2001- 1 StR 480/00 = BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4).
  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01

    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer

    Da die Verlesung nicht in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.).
  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das Fragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181; 1997, 402; NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267; vgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 16; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00

    Unterrichtungspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten über den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine Entscheidung gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18, 21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 367/01

    Erstreckung des Ausschluss des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen auf

    Der Ausschluß des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen erstreckt sich auf alle mit der Vernehmung zusammenhängende Verfahrensvorgänge, wie z. B. auch Vorhalte (vgl. zu Vorhalten aus einer Urkunde BGH NStZ 2001, 262; 1997, 402; NJW 1968, 167; Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 247 Rdn. 19).
  • BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98

    Behandlung der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als wesentlicher Teil

    Er hält an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO gehören und einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung bilden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 5, 11; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 - 4 StR 359/97; v. 10. April 1997 - 4 StR 132/97; v. 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96; v. 10. August 1995 - 5 StR 272/95; v. 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94; v. 20. März 1991 - 2 StR 624/90; v. 2. November 1989 - 2 StR 506/89; v. 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89).
  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 396/98

    Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung in einem Rechtsmittelverfahren -

    Auf seine Revision hob der Senat durch Beschluß vom 10. April 1997 - 4 StR 132/97 - das Urteil mit den Feststellungen wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück.
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