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   OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97   

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OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97 (https://dejure.org/1997,4456)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.1997 - 3 HEs 91/97 (https://dejure.org/1997,4456)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 1997 - 3 HEs 91/97 (https://dejure.org/1997,4456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 452
  • StV 1997, 538
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Die verspätete Vorlage der Akten zwingt indes, sofern im übrigen ein wichtiger Grund zur Fortdauer der Untersuchungshaft vorliegt, nicht zur Aufhebung des Haftbefehls (Wendisch in Löwe Rosenberg StPO § 121 Rdnr. 44 m.w.N., BVerfG NJW 1976, 1736, 1737; BGH MDR 1988, 357; OLG Karlsruhe NJW 1973, 1659).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Der Senat ist sich auch des Verfassungsgebotes bewußt, daß der Freiheitsanspruch eines noch nicht verurteilten Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen stets als Korrektiv entgegenzuhalten ist, und vor allem, daß sich dessen Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer des Untersuchungshaftvollzuges vergrößert (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 36, 264 ff.).
  • OLG Hamburg, 07.05.1996 - 2 StO 1/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Diese allgemeine Haftvoraussetzung ist durch die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung, d.h. der noch im Anfangsstadium befindlichen Beweisaufnahme ersichtlich nicht relativiert worden, auch nicht aus Gesichtspunkten, die die Verteidigung des Angeklagten P. mit der Entscheidung des OLG Hamburg vom 07.05.1996 (StV 1996, 437 ) aufzuzeigen sucht.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.1973 - 2 HEs 69/73
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Die verspätete Vorlage der Akten zwingt indes, sofern im übrigen ein wichtiger Grund zur Fortdauer der Untersuchungshaft vorliegt, nicht zur Aufhebung des Haftbefehls (Wendisch in Löwe Rosenberg StPO § 121 Rdnr. 44 m.w.N., BVerfG NJW 1976, 1736, 1737; BGH MDR 1988, 357; OLG Karlsruhe NJW 1973, 1659).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Hinzu kommt: Die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, daß die Untersuchungshaft nicht nur die Durchführung der Hauptverhandlung gewährleisten, sondern auch den Antritt/die Vollstreckung der ggf. erkannten, u.U. zu verbüßenden Freiheitsstrafe sicherstellen soll (BVerfGE 32, 87, 93).
  • OLG Dresden, 23.12.1993 - 2 AK 136/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Hierbei hat es nicht bedacht, daß in vorliegender Sache die Dauer der Unterbringung des Jugendlichen im Landesjugendheim Schloß Stutensee in die Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO , nachdem im Anschluß an die Unterbringung Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen wurde, einzubeziehen war (OLG Dresden JR 1994, 377 ; Eisenberg JGG § 72 Rdnr. 13).
  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 1 Ws 322/17

    Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands;

    Die Dauer einer gemäß §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgten einstweiligen Unterbringung in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe ist auch dann nicht in die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO einzurechnen, wenn der Unterbringungsbefehl nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird (Abweichung zu OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452; OLG Dresden, JR 1994, 377).

    Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Senats auch dann maßgeblich, wenn ein solcher Unterbringungsbefehl nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die in einer nicht geschlossenen Einrichtung erfolgte Unterbringung vollzogen wird (vgl. Brunner, JR 1994, 378; a. A. OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452; OLG Dresden, JR 1994, 377; Böhm in: MK-StPO, 2. Aufl., § 121 Rn. 24; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., Rn. 2197; Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 72 Rn. 15; Dölling in: Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 72 Rn. 9b; Hilger in: LR-StPO, 26. Aufl., Rn. 12; Krauß in: Graf (Hrsg.), StPO, 2. Aufl., § 121 Rn. 3; Paeffgen in:.

  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

    Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (OLG Hamm NStZ-RR 2003, 143; OLG Hamm NJW 1965, 2312; OLG Bamberg NStZ 1981, 403; OLG Bremen NStZ-RR 1997, 334, 336; OLG Karlsruhe NStZ 1997, 452 jew. m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 25.01.2021 - 1 HEs 1/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Flucht- und

    Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Akten erst nach Fristablauf vorgelegt worden sind und deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung des wichtigen Grundes zur Fortdauer der Untersuchungshaft zu stellen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2013 - 2 BL 3/03, NStZ-RR 2003, 143 [OLG Hamm 20.01.2003 - 2 BL 3/03] ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.1997 - 3 HEs 91/97 , NStZ 1997, 452), rechtfertigen die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen sowie der besondere Umfang der Sache die Fortdauer der Untersuchungshaft.
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 357 [bei Schmidt]), der mittlerweile - soweit ersichtlich - einhelligen Ansicht der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1981, 403; OLG Bremen, StV 1984, 340 und NStZ-RR 1997, 334 [336]; OLG Frankfurt, OLGSt [1. Aufl.] § 121 StPO S. 69 [zitiert nach Paeffgen, SK-StPO, Kommentierung Dez. 1992, § 121 Rn. 24] unter Aufgabe von OLG Frankfurt, NJW 1965, 1731; OLG Hamm, Beschl. v. 19. April 1991 - 2 BL 95/91 [Juris] und NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452 und StV 2000, 513 [514 f.]; OLG Schleswig, StV 1983, 466 [anders noch OLG Schleswig, NJW 1965, 2119 f.]; OLG Stuttgart, MDR 1982, 517; OLG Zweibrücken, StV 1998, 556 [557]; KG [3., 4. und 5. Strafsenat], Beschl. v. 22. April 1998 - [5] 1 Hes 94/98 [19/98]; v. 23. Oktober 1998 - [3] 1 Hes 266/98 [56/98] und v. 19. Juli 2000 - [4] 1 Hes 131/00 [78/00], Volltexte in Juris) und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Boujong, aaO., § 121 Rn. 30; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 121 Rn. 28; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl. 2002, § 121 Rn. 7; Hilger, in: LöweRosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 121 Rn. 18 und 45 sowie § 122 Rn. 26; Paeffgen, aaO., § 121 Rn. 22 ff., insbes. Rn. 25; Lemke, in: HK-StPO, 3. Aufl. 2001, § 121 Rn. 21; Krause, in: AK-StPO, 1992, § 121 Rn. 8; Münchhalffen/Gatzweiler, Das Recht der Untersuchungshaft, 2. Aufl. 2002, Rn. 404; Schnarr, MDR 1990, 89 [91]; a.A. Peters, Strafprozeß, 4. Aufl. 1985, S. 429; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 853) zwingt allein die verspätete Aktenvorlage nicht zur Aufhebung des Haftbefehls ohne weitere Sachprüfung.
  • OLG Zweibrücken, 26.01.1998 - 1 BL 4/98

    Auslegung des Begriffs "derselben Tat"; Berechnung der Sechs-Monatsfrist bei

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  • OLG Celle, 18.06.2014 - 1 Ws 181/14

    Zustimmung zur längerfristigen Absonderung im Maßregelvollzug auch nach Ablauf

    Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist ebenfalls eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (OLG Hamm NStZ-RR 2003, 143; OLG Hamm NJW 1965, 2312; OLG Bamberg NStZ 1981, 403; OLG Bremen NStZ-RR 1997, 334, 336; OLG Karlsruhe NStZ 1997, 452 jew. m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10

    Fristberechnung der besonderen Haftprüfung;

    Die hierzu vom Jugendschöffengericht angestellten Erwägungen übersehen, dass - anders als in der vom Jugendschöffengericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.3.1997 (NStZ 97, 452) - der Angeschuldigte zur Tatzeit nicht Jugendlicher, sondern Heranwachsender war.
  • OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
    Die hierzu vom Jugendschöffengericht angestellten Erwägungen übersehen, dass - anders als in der vom Jugendschöffengericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.3.1997 (NStZ 97, 452) - der Angeschuldigte zur Tatzeit nicht Jugendlicher, sondern Heranwachsender war.
  • OLG München, 27.01.2022 - 2 Ws 16/22

    Besonderes Haftprüfungsverfahren gilt nicht für die Zeit der einstweiligen

    Nach Auffassung des OLG Dresden (OLG-NL 1994/164) und des OLG Karlsruhe (NStZ 1997/452) gilt dies jedenfalls dann, wenn der Unterbringungsbefehl nach § 72 Abs. 4 S.2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 22.05.1997 - 1 HEs 36/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13084
OLG Jena, 22.05.1997 - 1 HEs 36/97 (https://dejure.org/1997,13084)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.05.1997 - 1 HEs 36/97 (https://dejure.org/1997,13084)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Mai 1997 - 1 HEs 36/97 (https://dejure.org/1997,13084)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 452
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Jena, 12.01.1998 - 1 HEs 2/98

    Rechtfertigender wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft;

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  • OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01

    Verzögerung durch Verhalten der Strafverfolgungsbehörden

    c) Zwar geht der Senat davon aus, dass für das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch berücksichtigt werden muss, ob die eingetretene Verzögerung durch ein besonders beschleunigtes weiteres Verfahren oder die Aussicht hierauf ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu Thür. OLG NStZ 1997, 452; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 121 Rdn. 26; je mwN; abl. aber Paeffgen NJW 1990, 537; ders. in: SK-StPO, § 121 Rdn. 18), ob das Verfahren auch bei zügiger Sachbehandlung nicht innerhalb der Frist durch Urteil hätte abgeschlossen werden können oder dies zumindest nicht feststellbar ist (vgl. hierzu eingehend LR-Hilger, 25. Aufl., § 121 Rdn. 33, auch 41, mwN) und - allgemein - wie erheblich die effektive Verzögerung ist.
  • OLG Köln, 25.04.2003 - HEs 39/03

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit

    In Einzelfällen kann die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei verzögerter Sachbehandlung allerdings noch gerechtfertigt sein, wenn die Verzögerung durch anderweitige besonders beschleunigte Bearbeitung ausgeglichen wird oder in dem amtlichen Verschulden keine groben Fehler oder Säumnisse liegen (vgl. Thüring.OLG, NStZ 97, 452; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 121 Rdnr. 26).
  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98

    Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens,

    In der obergerichtlicher Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass Verfahrensverzögerungen durch die Ermittlungsorgane nach sechsmonatiger Untersuchungshaft nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls führen müssen, wenn sie auf groben Fehlern oder Versäumnissen beruhen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 26 mit weiteren Nachweisen; Thüringisches OLG NStZ 1997, 452), wobei davon ausgegangen wird, dass ein Zeitverlust jedenfalls dann erheblich ist, wenn die Hauptverhandlung ohne ihn bei beschleunigter, sorgfältiger Bearbeitung vor Ablauf von sechs Monaten hätte beginnen können (KG StV 1983, 111).
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