Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.05.1997

Rechtsprechung
   BGH, 18.06.1997 - 5 StR 93/97   

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https://dejure.org/1997,4293
BGH, 18.06.1997 - 5 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,4293)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1997 - 5 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,4293)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - 5 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,4293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl in Tateinheit oder Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer Diebesfahrt, bei der der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt - Strafklageverbrauch bei tateinheitlicher Begehung - Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Unterbrechung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53, § 53, § 242; StVG § 21; StPO § 264

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 508
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.01.1981 - 4 StR 652/80

    Verurteilung wegen Diebstahls und Unterschlagung - Vorliegen des Verbrauchs einer

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - 5 StR 93/97
    Bei Wegfahrt der Angeklagten vom Tatort waren die Diebstahlstaten jeweils abgeschlossen: in einem Fall blieb es beim Versuch des Diebstahls, in den beiden anderen Fällen waren die vollendeten Diebstahlstaten beendet, weil es nur zur Wegnahme von Geld und Gegenständen geringen Umfanges gekommen und eine Sicherung des Gewahrsams durch Wegfahrt nicht notwendig war; die Diebstahlstaten und die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überschneiden sich deshalb in keinem Punkt und stehen daher in Tatmehrheit zueinander (BGH NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]).

    Auch sonst liegt bei allen Angeklagten trotz der zeitlichen und örtlichen Aufeinanderfolge der Diebstahlsserie keine den Strafklageverbrauch auslösende Tatidentität i.S.d. § 264 StPO vor, denn die Taten sind nicht derart miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden könnte und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NJW 1981, 997, 998 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]; GA 1961, 346, 347; NStZ-RR 1996, 347).

  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - 5 StR 93/97
    Es kam darauf auch nicht an: Würden Teilakte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als fortgesetzte Handlung (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92 - vgl. aber BGHSt 40, 138) oder als Dauerstraftat (vgl. BGHSt 36, 151, 153) zu einer Tat verbunden, so stünden Diebstahlstaten, die tateinheitlich mit dieser einen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbunden sind, zueinander - als gegenüber dem Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schwerere Straftaten - in Tatmehrheit (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92 - m.w.N.).

    Nicht anders hatte er den Schuldspruch zu fassen, wenn - wozu der Senat allerdings neigt und was auch dem Beschluß des 4. Strafsenates vom 20. Juni 1996 - 4 StR 264/96 - zugrunde liegen könnte - die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils durch Unterbrechung der Fahrt und Fassen des Entschlusses, mit Hilfe des Kraftwagens einen Diebstahl zu begehen, beendet gewesen und mit Ausführen des Entschlusses neu begangen worden wäre (vgl. BGHSt 36, 151, 154).

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 264/96

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Maßgebliche Umstände

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - 5 StR 93/97
    Nicht anders hatte er den Schuldspruch zu fassen, wenn - wozu der Senat allerdings neigt und was auch dem Beschluß des 4. Strafsenates vom 20. Juni 1996 - 4 StR 264/96 - zugrunde liegen könnte - die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils durch Unterbrechung der Fahrt und Fassen des Entschlusses, mit Hilfe des Kraftwagens einen Diebstahl zu begehen, beendet gewesen und mit Ausführen des Entschlusses neu begangen worden wäre (vgl. BGHSt 36, 151, 154).

    Auch sonst liegt bei allen Angeklagten trotz der zeitlichen und örtlichen Aufeinanderfolge der Diebstahlsserie keine den Strafklageverbrauch auslösende Tatidentität i.S.d. § 264 StPO vor, denn die Taten sind nicht derart miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden könnte und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NJW 1981, 997, 998 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]; GA 1961, 346, 347; NStZ-RR 1996, 347).

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - 5 StR 93/97
    Es kam darauf auch nicht an: Würden Teilakte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als fortgesetzte Handlung (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92 - vgl. aber BGHSt 40, 138) oder als Dauerstraftat (vgl. BGHSt 36, 151, 153) zu einer Tat verbunden, so stünden Diebstahlstaten, die tateinheitlich mit dieser einen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbunden sind, zueinander - als gegenüber dem Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schwerere Straftaten - in Tatmehrheit (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92 - m.w.N.).
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 592/92

    Tateinheit zwischen Diebstahl und Abtransport der Beute mittels Kraftfahrzeug

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - 5 StR 93/97
    Es kam darauf auch nicht an: Würden Teilakte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als fortgesetzte Handlung (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92 - vgl. aber BGHSt 40, 138) oder als Dauerstraftat (vgl. BGHSt 36, 151, 153) zu einer Tat verbunden, so stünden Diebstahlstaten, die tateinheitlich mit dieser einen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbunden sind, zueinander - als gegenüber dem Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schwerere Straftaten - in Tatmehrheit (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92 - m.w.N.).
  • BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18

    Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer

    Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 5 StR 93/97, NStZ 1997, 508; OLG Hamm, VRS 115, 142; LG Potsdam, DAR 2009, 285; Weidig in MünchKomm zum Straßenverkehrsrecht, § 21 StVG Rn. 40 f.; zu § 316 StGB vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 40).
  • LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20

    Raub, Sicherungsverwahrung

    Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.6.1997 - 5 StR 93/97, NStZ 1997, 508).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2023 - 1 ORs 36 Ss 47/23

    Strafklageverbrauch bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit

    Die besonderen Voraussetzungen der inneren Verknüpfung sind zwischen Begehungsakten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls- und Betrugshandlungen sind in aller Regel nicht gegeben (BGH, Urteil vom 20.12.1960, GA 1961, 346; Urteil vom 15.01.1981 - 4 StR 652/80, Urteil vom 18.06.1997 - 5 StR 93/97; Beschluss vom 23.09.2020 - 2 StR 606/19 - alle juris; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 264 Rn. 87).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5234
BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97 (https://dejure.org/1997,5234)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1997 - 1 ARs 8/97 (https://dejure.org/1997,5234)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - 1 ARs 8/97 (https://dejure.org/1997,5234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prozessuales Vorliegen nur einer Tat bei materiellrechtlicher Verbundenheit eines Geschehens zur Tateinheit - Bildung einer "nachträglichen Einheitsstrafe" - Abkoppeln der materiellen Tateinheit vom prozessualen Tatbegriff

  • rechtsportal.de

    StPO § 264

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 508
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97
    Entscheidend ist dabei die Überlegung, daß all das, was eine einheitliche Rechtsfolge nach sich zieht, auch Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens sein muß (Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205 mit umfangreichen Nachweisen in Fußn. 3; Grünwald in der Entscheidungsanmerkung zu BVerfG StV 1981, 323, 326).

    Der 3. Strafsenat hat sich in seiner von der Literatur überwiegend abgelehnten Entscheidung BGHSt 29, 288 ff. (vgl. dazu Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205; Grünwald in der Entscheidungsanmerkung zu BVerfG StV 1981, 323, 326; Werle NJW 1980, 2671) zu § 129 StGB, die einen Systembruch darstellt, selbst darum bemüht, zu verdeutlichen, daß er eine Übertragung der dort entwickelten Lösung auf andere Dauerdelikte ablehne.

  • OLG Hamm, 09.09.1985 - 1 Ws 83/85
    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97
    Entscheidend ist dabei die Überlegung, daß all das, was eine einheitliche Rechtsfolge nach sich zieht, auch Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens sein muß (Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205 mit umfangreichen Nachweisen in Fußn. 3; Grünwald in der Entscheidungsanmerkung zu BVerfG StV 1981, 323, 326).

    Der 3. Strafsenat hat sich in seiner von der Literatur überwiegend abgelehnten Entscheidung BGHSt 29, 288 ff. (vgl. dazu Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205; Grünwald in der Entscheidungsanmerkung zu BVerfG StV 1981, 323, 326; Werle NJW 1980, 2671) zu § 129 StGB, die einen Systembruch darstellt, selbst darum bemüht, zu verdeutlichen, daß er eine Übertragung der dort entwickelten Lösung auf andere Dauerdelikte ablehne.

  • BGH, 12.06.1990 - 1 StR 222/90

    Unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Unerlaubte Einfuhr

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97
    Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats steht damit zunächst die Entscheidung des 1. Senats vom 12. Juni 1990 - 1 StR 222/90 - (BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 3) entgegen, der ebenfalls ein Fall des Betäubungsmittelhandels zugrundeliegt, der sich bei der ersten Verurteilung nur als Vergehen, bei näherer Betrachtung im neuen Verfahren aber als Verbrechen nach dem damals geltenden § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG dargestellt hatte.
  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97
    Die Entscheidung BGHSt 36, 151 f. kann ebenfalls nicht als Beleg für die vom 2. Senat ins Auge gefaßte Lösung herangezogen werden.
  • BGH, 13.03.1997 - 1 StR 800/96

    Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Dauerstraftat - Abkoppelung des

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97
    Der 1. Senat hat sich mit dieser Frage erneut anläßlich des Beschlusses vom 13. März 1997 (- 1 StR 800/96 - Sache W.) befaßt.
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97
    Der 3. Strafsenat hat sich in seiner von der Literatur überwiegend abgelehnten Entscheidung BGHSt 29, 288 ff. (vgl. dazu Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205; Grünwald in der Entscheidungsanmerkung zu BVerfG StV 1981, 323, 326; Werle NJW 1980, 2671) zu § 129 StGB, die einen Systembruch darstellt, selbst darum bemüht, zu verdeutlichen, daß er eine Übertragung der dort entwickelten Lösung auf andere Dauerdelikte ablehne.
  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97
    Das zeigt auch der Vergleich mit der Entscheidung des 2. Senats BGHSt 32, 29 [BGH 29.06.1983 - 2 StR 150/83].
  • BGH, 01.10.1997 - 2 StR 520/96

    Strafklageverbrauch (prozessualer Tatbegriff; einheitliche Handlung im Sinne

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 ARs 8/97
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Antrage des 2. Strafsenats (Beschluß vom 19. März 1997 - 2 StR 520/96) am 7. Mai 1997 beschlossen :.
  • BVerfG, 10.05.1999 - 2 BvR 2259/97

    Zur Frage derselben Tat iSv GG Art 103 Abs 3 sowie einer tatbestandlichen

    Dazu hatten sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 7. Mai 1997 - 1 ARs 8/97 = NStZ 1997, S. 508, der 3. Strafsenat durch Beschluß vom 7. Mai 1997 - 3 ARs 7/97 -, der 4. Strafsenat durch Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Mai 1997 - 4 ARs 9/97 - und der 5. Strafsenat durch Beschluß vom 15. Mai 1997 - 5 ARs 18/97 - geäußert.
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1998 - 4 Ws 139/98
    Er umfaßt nicht nur den von der zugelassenen Anklage umschriebenen Vorgang, innerhalb dessen der Angekl. einen Straftatbestand verwirklicht haben soll, sondern auch das gesamte Verhalten eines Angekl., soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten, geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens eine Einheit darstellt, deren Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BVerfGE 45, 434; BGH, NStZ 1998, 251; BGH, NStZ 1997, 508; BGHR StPO § 264 I Tatidentität 4; Hürxthal, in: KK-StPO, 3. Aufl., § 264 Rdnr. 3).
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