Weitere Entscheidung unten: LG Neuruppin, 11.07.1997

Rechtsprechung
   KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97   

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https://dejure.org/1997,5194
KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97 (https://dejure.org/1997,5194)
KG, Entscheidung vom 06.03.1997 - 4 VAs 9/97 (https://dejure.org/1997,5194)
KG, Entscheidung vom 06. März 1997 - 4 VAs 9/97 (https://dejure.org/1997,5194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 28 Abs. 1 S. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 563
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 21.08.1986 - 1 VAs 68/86
    Auszug aus KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die ganz herrschende Meinung hat ein Feststellungsinteresse lediglich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftungsklage im Bereich der Anfechtung von Justizverwaltungsmaßnahmen jedenfalls dann verneint, wenn sich die angefochtene Maßnahme bereits vor der Stellung des Antrags nach §§ 23 ff EGGVG erledigt hat (vgl. OLG Brandenburg in OLGSt § 23 EGGVG Nr. 20; OLG Hamm NStZ 1987, 183 ; OLG Nürnberg BayVBl. 1987, 411; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 567 ; OLG Stuttgart NStZ 1986, 431 ; OLG Frankfurt NJW 1965, 2315; Wolf in Münchener Kommentar, ZPO , Rdn. 9; Gummer in Zöller, ZPO 20. Aufl., Rdn. 8; Kissel, GVG 2. Aufl., Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., Rdn. 6; jeweils zu § 28 EGGVG ; Meyer in Festschrift für Schäfer zum 80. Geburtstag S. 123).

    Denn unter diesen Umständen wäre es ein nicht gerechtfertigter Umweg, ein weiteres Gericht allein zur Klärung der Vorfrage der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme im Hinblick auf einen vor einem anderen Gericht zu führenden Amtshaftungsprozeß anzurufen; eine solche Rechtswegaufspaltung erscheint nicht zweckmäßig (vgl. KG NJW-RR 1991, 1085 (1086); OLG Hamm NStZ 1987, 183 (184)).

  • KG, 08.05.1990 - 1 VA 7/89
    Auszug aus KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die Absicht der Antragstellerin, im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatzansprüche durchsetzen zu wollen, begründet gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts zumindest bei - wie im vorliegenden Fall - bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigten Maßnahmen kein Feststellungsinteresse (vgl. Senat in GA 1984, 24 ; KG GA 1976, 78 und NJW-RR 1991, 1085).

    Denn unter diesen Umständen wäre es ein nicht gerechtfertigter Umweg, ein weiteres Gericht allein zur Klärung der Vorfrage der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme im Hinblick auf einen vor einem anderen Gericht zu führenden Amtshaftungsprozeß anzurufen; eine solche Rechtswegaufspaltung erscheint nicht zweckmäßig (vgl. KG NJW-RR 1991, 1085 (1086); OLG Hamm NStZ 1987, 183 (184)).

  • KG, 01.09.1983 - 4 VAs 4/83

    Rechtswegeröffnung; Rechtsweg; Zivilgericht; Ermittlung; Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die Absicht der Antragstellerin, im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatzansprüche durchsetzen zu wollen, begründet gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts zumindest bei - wie im vorliegenden Fall - bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigten Maßnahmen kein Feststellungsinteresse (vgl. Senat in GA 1984, 24 ; KG GA 1976, 78 und NJW-RR 1991, 1085).
  • OLG Stuttgart, 30.01.1986 - 4 Ws 28/86
    Auszug aus KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die ganz herrschende Meinung hat ein Feststellungsinteresse lediglich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftungsklage im Bereich der Anfechtung von Justizverwaltungsmaßnahmen jedenfalls dann verneint, wenn sich die angefochtene Maßnahme bereits vor der Stellung des Antrags nach §§ 23 ff EGGVG erledigt hat (vgl. OLG Brandenburg in OLGSt § 23 EGGVG Nr. 20; OLG Hamm NStZ 1987, 183 ; OLG Nürnberg BayVBl. 1987, 411; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 567 ; OLG Stuttgart NStZ 1986, 431 ; OLG Frankfurt NJW 1965, 2315; Wolf in Münchener Kommentar, ZPO , Rdn. 9; Gummer in Zöller, ZPO 20. Aufl., Rdn. 8; Kissel, GVG 2. Aufl., Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., Rdn. 6; jeweils zu § 28 EGGVG ; Meyer in Festschrift für Schäfer zum 80. Geburtstag S. 123).
  • OLG Frankfurt, 24.08.1965 - 3 VAs 67/64
    Auszug aus KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die ganz herrschende Meinung hat ein Feststellungsinteresse lediglich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftungsklage im Bereich der Anfechtung von Justizverwaltungsmaßnahmen jedenfalls dann verneint, wenn sich die angefochtene Maßnahme bereits vor der Stellung des Antrags nach §§ 23 ff EGGVG erledigt hat (vgl. OLG Brandenburg in OLGSt § 23 EGGVG Nr. 20; OLG Hamm NStZ 1987, 183 ; OLG Nürnberg BayVBl. 1987, 411; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 567 ; OLG Stuttgart NStZ 1986, 431 ; OLG Frankfurt NJW 1965, 2315; Wolf in Münchener Kommentar, ZPO , Rdn. 9; Gummer in Zöller, ZPO 20. Aufl., Rdn. 8; Kissel, GVG 2. Aufl., Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., Rdn. 6; jeweils zu § 28 EGGVG ; Meyer in Festschrift für Schäfer zum 80. Geburtstag S. 123).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.1986 - 4 VAs 23/85
    Auszug aus KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die ganz herrschende Meinung hat ein Feststellungsinteresse lediglich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftungsklage im Bereich der Anfechtung von Justizverwaltungsmaßnahmen jedenfalls dann verneint, wenn sich die angefochtene Maßnahme bereits vor der Stellung des Antrags nach §§ 23 ff EGGVG erledigt hat (vgl. OLG Brandenburg in OLGSt § 23 EGGVG Nr. 20; OLG Hamm NStZ 1987, 183 ; OLG Nürnberg BayVBl. 1987, 411; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 567 ; OLG Stuttgart NStZ 1986, 431 ; OLG Frankfurt NJW 1965, 2315; Wolf in Münchener Kommentar, ZPO , Rdn. 9; Gummer in Zöller, ZPO 20. Aufl., Rdn. 8; Kissel, GVG 2. Aufl., Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., Rdn. 6; jeweils zu § 28 EGGVG ; Meyer in Festschrift für Schäfer zum 80. Geburtstag S. 123).
  • BGH, 24.09.1974 - 3 StR 267/75

    Wertung der Aussage eines als sachverständigen Zeugen vernommenen Arztes als

    Auszug aus KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die Absicht der Antragstellerin, im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatzansprüche durchsetzen zu wollen, begründet gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts zumindest bei - wie im vorliegenden Fall - bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigten Maßnahmen kein Feststellungsinteresse (vgl. Senat in GA 1984, 24 ; KG GA 1976, 78 und NJW-RR 1991, 1085).
  • BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20

    Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Strafgefangenen auf Arbeitszuweisung

    (b) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse würde allerdings dann nicht bestehen, wenn sich der zunächst gestellte Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG erledigt hatte; dann ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben (OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431 - zu § 115 Abs. 3 StVollzG - KG, NStZ 1997, 563 - zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG - Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 115 Rn. 8; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 115 Rn. 13; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. P Rn. 81).

    Zum anderen bezieht sich das OLG N. zur Begründung der eigenen Ansicht zu Unrecht auf die Beschlüsse des OLG Stuttgart (NStZ 1986, 431) und des KG (NStZ 1997, 563).

  • OLG Dresden, 11.10.2001 - 6 VA 5/01

    Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten

    Auch unter Berücksichtigung, dass Entscheidungen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG in einem sich anschließenden Amtshaftungsprozess Bindungswirkung entfalten (BGH, Urteil vom 17.03.1994, Az.: III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 28 EGGVG, Rdn. 19; MünchKommZPO-Wolf, 3. Aufl., § 28 EGGVG, Rdn. 9), begründet die Absicht des Antragstellers, im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatzansprüche durchsetzen zu wollen, kein Feststellungsinteresse, wenn - wie im vorliegenden Fall - sich bereits vor Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung die Maßnahme erledigt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.1965, Az.: 3 VAs 67/64, NJW 1965, 2315; KG, NJW-RR 1991, 1085, 1086; KG, Beschluss vom 06.03.1997, Az.: 4 VAs 9/97, NStZ 1997, 563; OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.1986, Az.: VAs 68/86, NStZ 1987, 183, 184; Kissel, a. a. O.; MünchKommZPO-Wolf, a. a. O.; Schäfer in: FS Meyer, S. 123; a. A. wohl Bülow/Mecke/Schmidt, § 18, Rdn. 1).
  • OLG Naumburg, 11.12.2017 - 1 Ws (RB) 58/17

    Strafvollzug: Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Haftentlassung bei bereits

    Bei dieser Sachlage waren ersichtlich keine prozessökonomische Gründe vorhanden, die es hätten rechtfertigen könnten, das bereits anhängige Verfahren nach Erledigung der Hauptsache als Fortsetzungsfeststellungsverfahren vorbereitend für eine Amtshaftungsklage nutzbar zu machen (vgl. zu § 115 Abs. 3 StVollzG OLG Hamm, NStZ 2001, 414; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431, 432; vgl. zu § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG KG, NStZ 1997, 563, NJW-RR 1991, 1085, 1086), sodass für die Kammer jedenfalls aus diesem Grunde keine Veranlassung bestand, nach bereits erfolgter Haftentlassung des Antragstellers mit Beschluss vom 24.06.2016 noch ein Gutachten zur Frage der Marktüblichkeit der Telefonkosten einzuholen, wodurch Kosten i.H.v. über 15.000,00 ? entstanden sind, welche der Betroffene im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Amtshaftungsklage (dazu unten), welche im Zivilprozess zur Versagung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe geführt hat, hätte selbst tragen müssen.
  • OLG Naumburg, 14.06.2017 - 1 Ws (RB) 24/17

    Strafvollzug: Anspruch eines wegen Körperverletzung an einem Mitgefangenen

    Für den Fall, dass sich die angefochtene Maßnahme wie hier bereits vor Stellung des Antrags erledigt hat, ergibt sich dies schon daraus, dass dann nicht einmal prozessökonomische Gründe vorhanden sind, die es rechtfertigen könnten, ein bereits anhängiges Verfahren nach Erledigung der Hauptsache als Fortsetzungsfeststellungsverfahren vorbereitend für eine künftige Amtshaftungsklage nutzbar zu machen (vgl. zu § 115 Abs. 3 StVollzG OLG Hamm, NStZ 2001, 414; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431, 432; vgl. zu § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG KG, NStZ 1997, 563, NJW-RR 1991, 1085, 1086).
  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die beanstandete Handlung der Amtsträger - wie hier - bereits vor Antragstellung erledigt hat; denn insoweit steht dem Betroffenen der Rechtsweg des zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses offen (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 Ws 515/12 - und vom 6. März 1997 - 4 VAs 9/97 -, NStZ 1997, 563, zum Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG; Senat, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 Ws 57/15 Vollz - Spaniol, a. a. O.).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2017 - 11 VA 2/16

    Wirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung über Vergütungsansprüche für eine

    e) Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses - worauf sich die Antragstellerin auch nicht beruft - würde im Übrigen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht genügen, da für diesen der sofortige Zugang zum selben Rechtsweg offensteht (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2002, 718; KG, NStZ 1997, 563; OLG Hamm, MDR 1987, 519).
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Rechtsprechung
   LG Neuruppin, 11.07.1997 - 14 Qs 59 Js 315/96 (155/97)   

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https://dejure.org/1997,7739
LG Neuruppin, 11.07.1997 - 14 Qs 59 Js 315/96 (155/97) (https://dejure.org/1997,7739)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 11.07.1997 - 14 Qs 59 Js 315/96 (155/97) (https://dejure.org/1997,7739)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 11. Juli 1997 - 14 Qs 59 Js 315/96 (155/97) (https://dejure.org/1997,7739)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 563
  • StV 1997, 506
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus LG Neuruppin, 11.07.1997 - 14 Qs 155/97
    Eine erledigte Beschlagnahme von Gegenständen, die weniger als 2 Monate andauerte, stellt nur dann einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, wenn sie für den Betroffenen faktisch den endgültigen Entzug des Eigentums bedeutet (im Anschluß an BVerfG, Beschluß v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a.).

    Die nachträgliche Überprüfung erledigter Strafverfolgungsmaßnahmen ist zwar nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a.) jetzt in weiterem Umfang zulässig, weil von einer Beschwer des Beschuldigten auch dann auszugehen ist, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, z.B. in Art. 13 I GG durch eine Wohnungsdurchsuchung, stattgefunden hat; vorliegend ist aber ein solcher Grundrechtseingriff allein durch die Beschlagnahme nicht feststellbar.

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus LG Neuruppin, 11.07.1997 - 14 Qs 155/97
    Ebenso wie richterliche Durchsuchungsanordnungen verlieren auch richterliche Beschlagnahmeanordnungen ihre rechtfertigende Wirkung spätestens nach Ablauf eines halben Jahres, wenn die Beschlagnahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist (im Anschluß an BVerfG, Beschluß v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92) verlieren richterliche Durchsuchungsanordnungen aber bereits nach Ablauf 1/2 Jahres ihre rechtfertigende Kraft.

  • LG Lüneburg, 12.12.1983 - 12 Qs 8/83

    Zur hinreichenden Konkretisierung einer Beschlagnahmeanordnung

    Auszug aus LG Neuruppin, 11.07.1997 - 14 Qs 155/97
    Die zu beschlagnahmenden Gegenstände waren in dem ursprünglichen Beschluß vom 10.6.1996 auch ausreichend konkret bezeichnet, denn der Beschluß läßt keine Zweifel über den zulässigen Umfang der Maßnahme aufkommen (vgl. hierzu auch LG Lüneburg JZ 1984, 343).
  • OLG Karlsruhe, 09.03.1987 - 1 Ws 60/87
    Auszug aus LG Neuruppin, 11.07.1997 - 14 Qs 155/97
    Dementsprechend ist auch für richterliche Beschlagnahmeanordnungen davon auszugehen, daß sie nach Ablauf von 6 Monaten ihre rechtfertigende Wirkung verlieren, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Beschlagnahme nicht erfolgt ist (anders noch LG Osnabrück NStZ 1987, 522); dies gilt um so mehr, wenn die Beschlagnahmeanordnung - wie hier - in einem richterlichen Durchsuchungsbefehl enthalten ist, dessen Geltung nunmehr sowieso auf 6 Monate beschränkt ist.
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