Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.06.1997

Rechtsprechung
   BGH, 30.07.1997 - 3 StR 144/97   

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https://dejure.org/1997,2981
BGH, 30.07.1997 - 3 StR 144/97 (https://dejure.org/1997,2981)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1997 - 3 StR 144/97 (https://dejure.org/1997,2981)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1997 - 3 StR 144/97 (https://dejure.org/1997,2981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Volle Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz geltend gemachter Alkoholbeeinflussung und Medikamenteneinnahme - Bedeutung der Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der Schuldfähigkeit - Andere psychodiagnostische Beurteilungskriterien für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 592
  • StV 1998, 257
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 30.07.1997 - 3 StR 144/97
    Die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration hat jedoch auch bei Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage alkoholbedingter Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt) nach wie vor insofern Bedeutung, als sie Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und in diesem Sinne ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist.

    Dieser wird sich an den Grundsätzen zu orientieren haben, die in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - näher dargelegt sind.

  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholisierung als Grund der fehlenden

    Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592).
  • BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98

    Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, hat der festgestellte Wert aber nach wie vor insofern Bedeutung, als er Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 67 ff [BGH 29.04.1997 - 1 StR 511/95]; BGH NStZ 1997, 592; Beschluß des Senats vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97).

    Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind in diesem Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 592).

  • BGH, 09.11.1999 - 4 StR 521/99

    Alkoholbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit;

    Auch nach der Entscheidung BGHSt 43, 66 hat die - unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes - festgestellte Tatzeit-Blutalkoholkonzentration allerdings insofern Bedeutung, als sie Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und in diesem Sinne ein zwar nicht allgemein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (st. Rspr.; BGH NStZ 1997, 592 = StV 1998, 257 f.; BGHR StGB § 21 BAK 35 m.w.N.).

    Doch mag dies dahinstehen; denn jedenfalls läßt die Heranziehung der weiteren Umstände (nämlich: daß der Angeklagte "in der Lage (war), sich unbemerkt mit dem Fuß den auf dem Boden liegenden 10, 00 DM-Schein zu "angeln", er "folgerichtig ... mit der Gerüstknarre auf einen vermeintlichen K.O.-Punkt im Schulterbereich des (Tatopfers) schlagen wollte" und er "in der Lage (war), (dem Tatopfer) die neue und daher enge Jeanshose auszuziehen"; UA 30), nicht erkennen, ob das Landgericht dabei bedacht hat, daß "eingeschliffenes" Verhalten und "schlichte Handlungsmuster" jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet sind, die Indizwirkung einer hohen BAK zu entkräften (BGHSt 43, 66, 70; BGH BA 1999, 179, 180; BGH NStZ 1997, 592; BGH, Beschluß vom 13. November 1997 - 4 StR 539197 - insoweit in StV 1998, 481 nicht mitabgedruckt).

  • BGH, 18.03.1998 - 2 StR 5/98

    Versuchter Mord in Tateinheit mit schwerem Raub und einem Verstoß gegen das

    Denn selbst wenn man nicht von einem gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz ausgeht, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist, hat der festgestellte Wert nach wie vor insofern Bedeutung, als er Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 67 ff. [BGH 29.04.1997 - 1 StR 511/95]; BGH NStZ 1997, 592; Senatsbeschlüsse vom 26. November 1997 und 25. Februar 1998 - 2 StR 553/97 und 16/98).

    Als daneben zu beachtendes psychodiagnostisches Beurteilungskriterium sind in diesem Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 592).

  • BGH, 07.02.2012 - 5 StR 545/11

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an den Ausschluss eingeschränkter Schuldfähigkeit);

    c) Als in diesem Sinne kontraindikatorische psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592).
  • BGH, 20.08.2013 - 5 StR 352/13

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss der erheblich beeinträchtigten Schuldunfähigkeit

    Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1997 - 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592, vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107, und vom 10. Januar 2012 - 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109).
  • BGH, 17.11.1999 - 3 StR 438/99

    Verminderte Schuldfähigkeit; Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit

    Zu den psychodiagnostischen Beurteilungskriterien, die Hinweise darauf geben, daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten trotz der erheblichen Alkoholisierung erhalten geblieben ist (vgl. BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34 und 35; BGH NStZ 1997, 592) verhält sich das Urteil nicht.
  • OLG Hamm, 16.12.2004 - 3 Ss 493/04

    Schuldunfähigkeit; hohe Blutalkoholkonzentration; Erfahrungssatz; Vollrausch;

    Ab einem Blutalkoholkonzentrationswert von 3 o/oo ist regelmäßig die Frage der Schuldunfähigkeit des Täters zu erörtern (BGH NStZ 1997, 592).
  • BGH, 11.11.2015 - 2 StR 226/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    bb) Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz einer erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592).
  • BGH, 03.02.1999 - 5 StR 12/99

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf Grund hoher

    Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz erheblicher Alkoholisierung erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 592).
  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ss 553/99

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch,

  • OLG Hamm, 15.07.1998 - 2 Ss 569/98

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, knapp 2 %o Blutalkoholkonzentration BAK,

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Rechtsprechung
   BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2353
BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97 (https://dejure.org/1997,2353)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1997 - 2 StR 118/97 (https://dejure.org/1997,2353)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97 (https://dejure.org/1997,2353)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das Gericht - Bestehen einer angehobenen Gewaltbereitschaft des Angeklagten am Vorabend der Tat - Brutale Art der Tatausführung als Ausdruck der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit des Täters

  • rechtsportal.de

    StGB § 212, § 213, § 46, § 21

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 592
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86

    Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).

  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).

  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88

    Voraussetzung der Annahme eines minder schweren Falles eines Todschlags in zwei

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87

    Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf den Strafrahmen - Verantwortlichkeit bei

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).
  • BGH, 27.05.1988 - 3 StR 4/88

    Affekttypischer Erinnerungsverlust als Indiz der Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 12.12.1986 - 2 StR 674/86

    Strafschärfende Berücksichtigung des besonders brutalen und hartnäckigen

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 16.09.1986 - 4 StR 457/86

    Doppelte Verwertung des Tatbestandsmerkmals des Tötungsvorsatzes zu Lasten des

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) vor, wenn dieser, schon zum Tatbestand des vorsätzlichen Tötungsdelikts gehörende Umstand strafschärfend gewertet wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die

  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

  • BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11

    Körperverletzung mit Todesfolge (Provokation im Sinne des § 213 StGB: Ohrfeige;

    Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit begründenden geistig-seelischen Zustandes - etwa wie hier eines Affektes und einer Alkoholintoxikation - ist (BGH NStZ 1997, 592 mN).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Da zudem die Art der Tatausführung, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Täters beruht, diesem nicht uneingeschränkt angelastet werden darf (BGH NStZ 1997, 592, 593; 1998, 84, 85; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 6; § 46 Rdn. 19 und 22), bestehen auch gegen die strafschärfende Berücksichtigung der "brutale(n) Vorgehensweise" im Fall II. 2. b) rechtliche Bedenken (vgl. hierzu auch BGH StV 1998, 76; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 13; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 36).
  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

    Dies gilt um so mehr, wenn und soweit die gewollte Tötung gerade Ausdruck eines die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustands - hier des vom Schwurgericht nicht ausgeschlossenen Affekts - sein kann (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1997, 592 m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Sofern das Schwurgericht bei der strafschärfenden Berücksichtigung, daß der Angeklagte "mit mehrfacher ungebremster Brutalität" auf den Hinterkopf des Opfers eingeschlagen habe, nicht bedacht haben sollte, daß die Handlungsintensität auch durch die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bedingt war und damit nur eingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 11 und 18 m.w.N.), ist auszuschließen, daß sich dies auf die Bemessung der bei dem gegebenen Tatbild sehr milden Strafe ausgewirkt hat.
  • BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung: nur

    b) Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; vom 14. August 2013 - 2 StR 574/12, NStZ 2014, 81, 82).
  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 182/07

    Strafzumessung bei besonders schwerer Vergewaltigung (Feststellungen; kein

    b) Das Landgericht lässt unbeachtet, dass die brutale Vorgehensweise, die bei der Strafrahmenwahl und bei der allgemeinen Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat (vgl. dazu BGH NJW 2001, 836, 838, insoweit nicht in BGHSt 46, 225 ff. abgedruckt), als Art der Tatausführung sich ersichtlich aus dem die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (nicht Einsichtsfähigkeit; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3) begründenden Zustand des Angeklagten erklärt (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; BGH NJW aaO).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 437/02

    Strafzumessung; doppelte Berücksichtigung von dem Täter günstigen Tatumständen

    Zwar dürfen einem Angeklagten solche Tatmodalitäten nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit begründenden, geistig-seelischen Zustandes sind (vgl. nur BGH StV 2001, 615, 616; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.03.2002 - 4 StR 33/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit und Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der

    Kommt dies in Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).
  • BGH, 14.08.2013 - 2 StR 574/12

    Strafzumessung (Tatmodalitäten als Strafschärfungsgrund bei gleichzeitiger

    Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des § 21 StGB straferschwerend gewertet wird, bedarf es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen lässt nicht besorgen, das Tatgericht habe den Umstand, dass die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Berücksichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen verloren (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18 mwN).
  • BGH, 21.07.2004 - 5 StR 190/04

    Erörterungsmangel bei der Ablehnung der Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB wegen

    Der Senat merkt an, daß entgegen den in beiden Revisionen geäußerten Auffassungen dem angefochtenen Urteil trotz des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine durchgreifenden Strafzumessungsmängel im Zusammenhang mit der Anwendung des § 21 StGB anhaften (vgl. zur Handlungsintensität BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28 und 33).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 248/97

    Minder schwerer Fall des Totschlags - Annahme der verminderten Schuldfähigkeit

  • BGH, 15.07.1998 - 3 StR 288/98

    Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel

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