Rechtsprechung
BGH, 08.07.1997 - 4 StR 295/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für die Ausnahme von der gerichtlichen Beweiserhebungspflicht - Anforderungen an die Verzichtserklärung zur Beweiserhebung durch schlüssige Handlung - Zulässigkeit des über die gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände hinausgehendenden Absehens von der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 245
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1997, 610
- StV 1998, 360
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.01.1996 - 2 StR 596/95
Revision - Beruhen - Urteil - Nichtvernehmung eines Zeugen
Auszug aus BGH, 08.07.1997 - 4 StR 295/97
Der Senat kann auch nicht sicher ausschließen, daß die unterlassene Anhörung des Sachverständigen die Entscheidung beeinflußt hat (vgl. BGHR StPO § 245 Abs. 1 Beruhen 1 = NJW 1996, 1685 [BGH 31.01.1996 - 2 StR 596/95]).
Rechtsprechung
BGH, 22.07.1997 - 1 StR 334/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit der Einholung eines psychologischen Gutachtens
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1997, 610
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.10.1968 - 4 StR 281/68
Verwertbarkeit eines an eine Zusatzuntersuchung eines anderen Sachverständigen …
Auszug aus BGH, 22.07.1997 - 1 StR 334/97
Der vom Gericht bestellte psychiatrische Sachverständige darf für bestimmte Teilfragen einen Psychologen zuziehen, dessen Befunde er nach eigener Prüfung in sein Gutachten aufnehmen kann (BGHSt 22, 268, 272 f.). - BGH, 22.05.1991 - 2 StR 453/90
Ausbleiben des Angeklagten in der Fortsetzungsverhandlung bei selbst …
Auszug aus BGH, 22.07.1997 - 1 StR 334/97
Der Sachverständige entscheidet jedoch in eigener Verantwortung, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGH NStZ 1992, 27 Nr. 3).
- BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97
Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter; …
Die Ablehnung, sich vom gerichtlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen, begründet für ihn - von besonderen (Befangenheits-)Umständen abgesehen - keine zusätzlichen Rechte (vgl. auch BGH NStZ 1997, 610).Läßt sich ein Angeklagter vom gerichtlichen Sachverständigen nicht untersuchen, muß er in Kauf nehmen, überhaupt nicht untersucht zu werden (vgl. auch BGH NStZ 1997, 610).
- BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
Absehen vom Hören eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen
Deshalb kann der Antrag auf Einholung eines psychologischen Zusatzgutachtens mit der Begründung abgelehnt werden, der gehörte psychiatrische Sachverständige verfüge über die ausreichende Sachkunde und halte es nicht für erforderlich, ein solches Zusatzgutachten beizuziehen (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1997 - 1 StR 334/97).