Rechtsprechung
| BGH, 11.06.1996 - 1 StR 213/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 146
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1997, 80
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.09.2007 - 3 StR 359/07
Geldfälschung (eigenständige Verfügung; eigenständiges Inverkehrbringen als …
Denn eine Gehilfenstellung läge nur dann vor, wenn seine Tatbeiträge nicht allein den Versuch des Inverkehrbringens des Falschgelds, sondern auch dessen Beschaffung gefördert hätten (BGH NStZ 1997, 80).Diese kommt aber deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte das Falschgeld nicht - wie in § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzt - nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft (s. oben a) hatte (BGH NStZ 1997, 80; 2005, 686 f.).
- BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
Geldfälschung (Sichverschaffen; Mittäterschaft); Beihilfe zum versuchten …
§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter solches Falschgeld als echt in Verkehr bringt, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 des § 146 Abs. 1 StGB nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat (vgl. BGH NStZ 1997, 80).§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt jedoch voraus, daß der Täter solches Falschgeld als echt in Verkehr bringt, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 des § 146 Abs. 1 StGB nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat (vgl. BGH NStZ 1997, 80).
- BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung
Sind alle Bemühungen des Täters objektiv nur darauf ausgerichtet, den Gegenstand einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten auszuliefern, bleibt die Tat Versuch, weil ein Taterfolg den Umständen nach nicht zu erwarten ist (vgl. für Hehlerei BGHSt 43, 110, 111 = JR 1998, 342 mit Anm. Seelmann ebenda; Anm. Paul JZ 1998, 297 f.; Anm. Krack und Endriß NStZ 1998, 462 und 463; für Inverkehrbringen von Falschgeld BGH NStZ 1997, 80).
- BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02
Beihilfe; Geldfälschung; Inverkehrbringen von Falschgeld (Vollendung bei Abgabe …
Die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Scheinkäufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305). - BGH, 26.01.2000 - 1 StR 629/99
Geldfälschung; Beihilfe zur Geldfälschung; Mittäterschaftlich begangene …
Denn die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat (BGH NStZ 1997, 80; BGHSt 34, 108, 109).
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